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Kindergeld (§§ 25 Abs. 5 AufenthG) (Gelesen: 7.311 mal)
Ausweisersatz
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25.05.2005 um 15:47:37
 
Hallo,
ich habe mal ne frage, und zwar habe ich sowas gehört...

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden hatte, daß neben Ausländern mit unbefristeten Titeln auch solche mit Aufenthaltsbefugnissen Anspruch auf Kindergeld hätten, hat der Gesetzgeber nun nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Bestimmungen über den Kindergeldbezug geändert. Nun wird unterschieden, ob man A-Erlaubnisse nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt oder nach Abs. 4 und 5.

Im ersteren Fall soll Kindergeld gewährt werden, im zweiten Fall nicht.

Stimmt diese aussage ?
oder habe ich da irgendwie falshe informationen. ?
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ronny
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Antwort #1 - 25.05.2005 um 16:11:38
 
Hallo § 55 AufenthV , ähh Ausweisersatz  Zwinkernd ,

deine Infos sind so richtig, habe Dir hier mal den § 1 Abs. 3 BKKG kopiert:

Zitat:
(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1.  einer Niederlassungserlaubnis,
2.  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3.  einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des    Aufenthaltsgesetzes oder
4.  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem    Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.


Fundstelle
.



Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ausweisersatz
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Antwort #2 - 25.05.2005 um 16:35:10
 
Danke für deine antwort RONNY

GRÜße
§ 55 AufenthV (Ausweisersatz) ha ha ha
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daikiri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.05.2005 um 17:19:25
 
Zitat:
Hallo § 55 AufenthV , ähh Ausweisersatz  Zwinkernd ,

deine Infos sind so richtig, habe Dir hier mal den § 1 Abs. 3 BKKG kopiert:


Fundstelle
.



So ganz stimmt das nicht. Was mich stört ist dieses NUR.

Zitat:
(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1.  einer Niederlassungserlaubnis,
2.  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3.  einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des    Aufenthaltsgesetzes oder
4.  einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem    Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.


Es gibt eine auch Möglichkeiten nach dem internationalem Recht Anspruchsberechtigt zu sein.
Ich selbst bin so ein Beispiel.

Gruß, daikiri
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En un coctelera, ponemos 7 u 8 hielos con las pinzas. Ponemos en el vaso de la coctelera 4 cl. de ginebra y 2 cl. de zumo de limón junto con el azúcar. Cerramos la coctelera y batimos rítmicamente unos segundos. Una vez acabado de batir abrimos la boca de la coctelera y vertemos a una copa de cóctel, sobre un platillo o un posavasos, para su servic
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.05.2005 um 18:53:03
 
Hallo daikiri,

Zitat:
Es gibt eine auch Möglichkeiten nach dem internationalem Recht Anspruchsberechtigt zu sein.
Ich selbst bin so ein Beispiel

könntest du bitte so kurz und knapp erklären wie man sowas erreichen kann.

Weil so unterscheidet sich mein Ausweisersatz mit Aufenthaltserlaubnis §25 Abs.5  ganz wenig von meinem alten duldung.
Das heisst mit duldung war mein aufenthalt auf Rheinlandpfalz beschränkt.  Ich bekam kein kindergeld. Jetzt mit AE ist es genauso nur dass ich halt mich auserhalb des Landes RP aufhalten darf

GRuß,  Ausweisersatz
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ronny
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Antwort #5 - 25.05.2005 um 20:55:29
 
Hallo daikiri,

hoffentlich verwechselst Du da nichts und weckst bei Ausweisersatz falsche Hoffnungen.

Das hier ist doch von Dir:

Zitat:
Ich wurde 2000 von dem deutschen Ehemann meiner Mutter adoptiert.


und

Zitat:
Zusammen in einem Haushalt leben wir schon seit 1999


Könnte da nicht ein Fall des § 1 Abs. 3 Ziffer4 BKKG vorliegen, hier

Zitat:
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem    Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.


weil Du eine AE nach § 28 AufenthG (Familiennachzug) bekommen hast ? öhm

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.05.2005 um 20:59:49
 
Hallo

Zitat:
so kurz und knapp erklären


Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich kann Kindergeld für meine Kinder bekommen! Ob ich selbst Kindergeld für mich bekäme (wenn ich wieder jung wäre, ach ja), weiß ich nicht....

Falls du aber für deine Kinder Kindergeld (oder Erziehungsgeld) beantragen möchtest und sozialversicherungspflichtig arbeitest und aus einem Land kommst, mit dem D eine int. Vereinbarung geschlossen hat, dann hast du gute Karten!

Näheres siehe unter
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Aus
und
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Sozialrecht_ZuwG.p df (1,3 MB)

Sonst wende dich an gc hier in Forum, er hat mir super geholfen.

Gruß, daikiri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 25.05.2005 um 21:17:29
 
@Ronny

Hallo Ronny,

meine Eltern haben für mich Kindergeld bekommen bis ich 27 war, und zwar weil mein Vater Deutscher ist und die Adoptivkinder den leiblichen da gleichgestellt sind.

Ich hatte zu dem Zeitpunkt nur eine Bewilligung zum Studienzwecke, also nix mit
Zitat:
Könnte da nicht ein Fall des § 1 Abs. 3 Ziffer4 BKKG vorliegen, hier
weil Du eine AE nach § 28 AufenthG (Familiennachzug) bekommen hast ? öhm


So geht es alos auch.

Gruß, daikiri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 26.05.2005 um 20:15:37
 
. ..zunächst mal der Hinweis, dass schon seit 1996 das Kindergeld nicht mehr nach BKGG, sondern nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62 ff. EStG) gezahlt wird, das aber insoweit es den Anspruch von Ausländern betrifft wortgleich mit dem oben zitierten § 1 BKGG ist.

Über die im Gesetz genannten Fällen hinaus gibt es jedoch auch noch zahlreiche Ansprüche nach internationalem Recht, u.a. für anerkannte Flüchtlinge, EU- und EWR-Angehörige, Türken, Jugoslawen, Marokkanter, Tunesier, Algerier, die einen Anspruch auf KG auch  [u]ohne den im EStG geforderten Aufenthaltstitel[/u] haben können.

Hinzu kommt, dass § 1 BKGG nach der Rspr des BVerfG verfassungswidrig ist, insoweit auch voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebende Menschen mit einer Aufenthaltsbefugnis unter Verstoß gegen Art 3 GG vom KG ausgeschossen werden.

Ebenso verfassungwidrig ist demnach auch § 62 EStG einschließlich seiner Neufassung durch das ZuwG, soweit die Regelung den Auschluss voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebender Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 23, 23a, 25 Abs 3 bis 5, evtl. auch §§ 16, 60a) betrifft .

Also hat Ausweisersatz mit seiner Vermutung, dass ihndas BVerfG-Urteil betrifft völlig Recht!

Er sollte sich daher an eine kompetente Beratungsstelle oder Anwalt vor Ort zur Sicherung seiner KG-Ansprüche wenden. Ob er damit durchkommt ist zwar nicht sicher, aber es geht dabei auch um rückwiorkende Ansprüche für vier Jahre was meist fünfstellige Eurobeträge sind, also lohnt es immer es zu versuchen, sofern man arbeitet/gearbeitet hat. Für Zeiten in denen man Sozialhilfe/Leistungen nach AsylbLG/Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen hat/bekommt geht das KG allerdings ans Sozialamt/Jobcenter...

Das Urteil des BVerfG und Hinweise zur Vorgehensweise siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

gruß

gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 26.05.2005 um 20:28:56
 
...ach so,

der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht seine Hausaufgaben gemacht und das Kindergeldrecht an das Urteil des BVerfG angepasst. Die von Ausweisersatz beschriebene geltende Rechtslage ist also weiterhin verfassungswidrig und keine Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung...

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Familienkassen lehnen in der Praxis - leider - regelmäßig rechtswidrig Ansprüche von Ausländern im Bereich internationales KG-Recht ab, auch in den in ihren eigenen Merkblättern beschriebenen Fällen. Sie  weigern sich teilweise sogar, entsprechende Anträge zur Akte zu nehmen (ggf. per Einschreiben mit Rückschein schicken)!

Regelmäßig erst im Einspruchsverfahren werden die Anträge dann bewilligt...

Ansprüche aufgrund der BVerfg-Entscheidung werden auch im Einspruchsverfahren abgelehnt, Aussetzungsanträge nicht beachtet.
Insoweit sind also - leider - Klageverfahren erforderlich.

gruß

gg
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.05.2005 um 20:30:02
 
Danke gc für die Antwort, du warst natürlich schneller, ich fand es nicht so schnell !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 26.05.2005 um 20:55:49
 
Hallo!

Ich wollte nur anmerken, dass auch die Ehepartner von

Zitat:
anerkannte Flüchtlinge, EU- und EWR-Angehörige, Türken, Jugoslawen, Marokkanter, Tunesier, Algerier, die einen Anspruch auf KG auch  [u]ohne den im EStG geforderten Aufenthaltstitel[/u] haben können.


einen Anspruch haben. Hat bei mir funktioniert!

Nochmals Dank, siehe hier
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...

Gruß, daikiri
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Antwort #12 - 27.05.2005 um 01:12:35
 
Hi,

danke schonmal für soviele hinweise.

also vor 4 jahren hatte mein vater für uns kindergeld beantragt, damal hieß es dass wir kein anspruch auf KG haben weil wir duldung besitzen und ausreisepflichtig sind, obwohl mein vater gearbeitet hat und die mutter auch. Wir haben keine hilfe vom staat bekommen.
Und jetzt also vor einpaar wochen haben wir nochmal kindergeld beantragt und bist jetzt haben wir keine antwort.
Also mein vater arbeitet seit mehr wie 4 jahren fest und wir bekamen so lange kein cent vom arbeitsamt bzw arbeitsagentur.
Ich weiss nicht was ich machen soll. Wahrscheinlich breche ich mein ABI ab und geh dann arbeiten ;(
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Ausweisersatz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 27.05.2005 um 01:27:47
 
Zitat:
. ..
Das Urteil des BVerfG und Hinweise zur Vorgehensweise siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf


da habe ich sowas gelsen...

Zitat:
Das Zuwanderungsgesetz schließt Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen weiterhin vom Kindergeld aus (Artikel 11 Nr. 17 ZuwG:
Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25 AufenthG, mit Ausnahme
von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen). Auch diese ab 1.1.2005 geltende Regelung
dürfte nach der Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig sein.


Wie ist das zu verstehen das widerspricht sich doch oder nicht ?????
Ich glaube ich verstehe gar nichts mehr,,,,,
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 27.05.2005 um 01:03:49
 
gc schrieb :

der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht seine Hausaufgaben gemacht und das Kindergeldrecht an das Urteil des BVerfG angepasst[/b]. Die von Ausweisersatz beschriebene geltende Rechtslage ist also weiterhin verfassungswidrig und keine Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung...

Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet,
im Laufe des Jahres 2005 eine verfassungsgemäße
Regelung
– zunächst allerdings nur für das Kindergeld nach BKGG - zu treffen.
Es ist jedoch damit zu rechnen
, dass die Finanzgerichte, bei denen zahlreiche Verfahren
gegen den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld nach Einkommensteuergesetz
anhängig sind, Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht
richten werden,
weshalb die Rechtslage nach EStG - soweit Kindergeldansprüche anhängig
gemacht worden sind, vermutlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit - vom Gesetzgeber
ebenfalls korrigiert werden muss.



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Djamila
 
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