. ..zunächst mal der Hinweis, dass schon seit 1996 das Kindergeld nicht mehr nach BKGG, sondern nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62 ff. EStG) gezahlt wird, das aber insoweit es den Anspruch von Ausländern betrifft wortgleich mit dem oben zitierten § 1 BKGG ist.
Über die im Gesetz genannten Fällen hinaus gibt es jedoch auch noch zahlreiche Ansprüche nach internationalem Recht, u.a. für anerkannte Flüchtlinge, EU- und EWR-Angehörige, Türken, Jugoslawen, Marokkanter, Tunesier, Algerier, die einen Anspruch auf KG auch
[u]ohne den im EStG geforderten Aufenthaltstitel[/u] haben können.
Hinzu kommt, dass § 1 BKGG nach der Rspr des BVerfG verfassungswidrig ist, insoweit auch voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebende Menschen mit einer Aufenthaltsbefugnis unter Verstoß gegen Art 3
GG vom KG ausgeschossen werden.
Ebenso verfassungwidrig ist demnach auch § 62 EStG einschließlich seiner Neufassung durch das ZuwG, soweit die Regelung den Auschluss voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebender Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 23, 23a, 25 Abs 3 bis 5, evtl. auch §§ 16, 60a) betrifft .
Also hat Ausweisersatz mit seiner Vermutung, dass ihndas BVerfG-Urteil betrifft völlig Recht!
Er sollte sich daher an eine kompetente Beratungsstelle oder Anwalt vor Ort zur Sicherung seiner KG-Ansprüche wenden. Ob er damit durchkommt ist zwar nicht sicher, aber es geht dabei auch um rückwiorkende Ansprüche für vier Jahre was meist fünfstellige Eurobeträge sind, also lohnt es immer es zu versuchen, sofern man arbeitet/gearbeitet hat. Für Zeiten in denen man Sozialhilfe/Leistungen nach AsylbLG/Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen hat/bekommt geht das KG allerdings ans Sozialamt/Jobcenter...
Das Urteil des BVerfG und Hinweise zur Vorgehensweise siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdfgruß
gc