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Ihr Antrag auf KG wird hiermit abgelehnt. (Gelesen: 2.806 mal)
Ausweisersatz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ihr Antrag auf KG wird hiermit abgelehnt.
10.06.2005 um 03:06:15
 
Hallo,
ich hatte am 28.04.2005 KG bantrag, und am 06.06.05 habe ich folgende schreiben vom Familienkasse bekommen.

Zitat:
Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)

Sehr geehrter Herr ....,

Ihr Auftrag auf Kindergeld vom 28.04.2005 wird hiermit abgelehnt.

Nach § 62 EStG steht ausländischen Staatsangehörigen nur dann Kindergeld zu, wenn sie im Besitz

•einer Niederlassungserlaubnis,
•einer Aufenthalterlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
•einer Aufenthalterlaubnis nach § 25Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltgesetzes oder
•einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Personen, sind.

Nach den vorliegenden Unterlagen erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen.

Deshalb haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld. Falls Sie lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer sind, kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte möglich sein. Sie können sich unter Vorlage dieses Bescheides an das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt wenden.

Rechtsbefehlsbelehrung:

Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzurichten oder zur Niedreschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ihr Antrag auf KG wird hiermit abgelehnt.
Antwort #1 - 10.06.2005 um 03:10:17
 
Ah und meine frage ist.
Soll ich da zum Anwalt gehen ?
Oder soll ich einen Widerspruch einlegen ?

Und wie sollte ich es mein Widerspruch begründen ?

hier kann man alles nochmal lesen http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=son;action=d...

Gruß, Ausweisersatz
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gomezdavila
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Antwort #2 - 10.06.2005 um 19:08:54
 
Zitat:
Soll ich da zum Anwalt gehen ?
Oder soll ich einen Widerspruch einlegen ?
Und wie sollte ich es mein Widerspruch begründen ?


ad 1: Nein, das Geld kannst Du sparen. Den Anwalt brauchst Du erst im Klageverfahren (wenn Du nicht bei den Wohlfahrtsverbänden brauchbare Hilfe erhältst) 
ad 2: Ja, sofort! Die aktuelle Rechtslage ist verfassungswidrig.
ad 3: Wozu? Die Familienkasse lehnt sowieso ab, weil sie sich an die aktuelle Fassung des Gesetzes halten muß. Eine Widerspruchsbegründung macht nur Sinn, wenn sie auch erfolgreich sein kann.

Rechtzeitig Klage erheben, dann erst zum Anwalt (siehe oben). PKH nicht vergessen.
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Antwort #3 - 10.06.2005 um 22:43:02
 
Hallo gomezdavila,
Danke schonmal für deine antworten.
Bist du so nett und erklärst mir auch was PHK bedeutet ?
Zitat:
Rechtzeitig Klage erheben, dann erst zum Anwalt (siehe oben). PKH nicht vergessen.


Gruß, Ausweisersatz
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Mick
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Antwort #4 - 11.06.2005 um 01:04:08
 
Zitat:
Hallo gomezdavila,
Danke schonmal für deine antworten.
Bist du so nett und erklärst mir auch was PHK bedeutet ?

Gruß, Ausweisersatz


Hi,
es hieß PKH = Prozesskostenhilfe.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.06.2005 um 09:40:39
 
Hi,
Ich wusste bis jetzt nicht dass man sowas beantragen kann Zwinkernd

Danke schön Zwinkernd

Gruß, Ausweisersatz
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Ralf
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Antwort #6 - 11.06.2005 um 17:34:02
 
Eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt wäre unzulässig, denn:

Zitat:
Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. ...

Also muss zunächt dieses Rechtmittel bei der angegebenen Stelle eingelegt werden. Dabei muss unbedingt die Monatsfrist beachtet werden, danach geht nichts mehr.
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« Zuletzt geändert: 12.06.2005 um 13:56:02 von Ralf »  

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gomezdavila
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Antwort #7 - 12.06.2005 um 10:09:48
 
Zitat:
Eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt wäre unzulässig, denn:

Also muss zunächt dieses Rechtmittel bei der angegebenen Stelle eingelegt werden. Dabei muss unbedingt die Monatsfrist beachtet werden, danach geht nichts mahr.


Stimmt, ich habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt. Unter ad 2 hatte ich die sofortige Einlegung des Widerspruchs empfohlen. Der Hinweis auf die rechtzeitige Klageerhebung bezieht sich auf den Erlaß des ablehnendes Widerspruchsbescheides, der ja unweigerlich kommen wird.   
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