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Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG (Gelesen: 6.466 mal)
luciinthesky
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20.04.2005 um 13:41:30
 
Meine Frage(n) betreffen eben dieses Formular! Ich moechte meine Freundin (Chinesin) mit nach Deutschland nehmen und dort ehelichen (zu Deutsch: heiraten) :happy:! Bei der Visumsbeantragung fuer sie (Langzeitvisum zur Eheschliessung) passierte nun Folgendes:
Und nun erhielt ich die verschiedensten Informationen. In der Deutschen Botschaft in Beijing erklaerte man mir, auch ein Freund koenne diese Erklaerung in Deutschland unterzeichnen. Ein Freund versuchte dies, bekam aber in einer Behoerde (nicht ALB) die Auskunft, er muesse zur Auslaenderbehoerde gehen, bzw. sei auch dies nicht moeglich, sondern nur ICH PERSOENLICHkoenne die Erklaerung dort unterzeichnen.  :ungDas waere von Beijing aus natuerlich etwas komplizierter! :iro
Nun waren wir beide erst einmal ganz schoen niedergeschlagen, aber nach einem ganzen Tag im Internet fand ich (unter anderem auch auf dieser tollen Seite) heraus, dass es auch fuer einen relativ mittellosen Studenten, wie ich einer bin, der noch dazu auch nicht sonderlich auf finanzielle Hilfe des Umfeldes hoffen kann, moeglich ist, die Freundin mit nach Deutschland zu nehmen zwecks Heiratsabsichten!
Beim naechsten Besuch in der Botschaft wurde die "nette" Dame, die mich sonst abfertigte, von einem aelteren Mann abgeloest, der mir versicherte, es gaebe gar nicht so sehr das Problem des Gehaltsnachweises, und die Verplichtungserklaerung sei auch nicht "so" wichtig :rofl2!
Es sei viel mehr wichtiger nachzuweisen, dass es sich um keine Scheinehe handelt.
Bevor mich/uns nun aber doch noch negative Ueberraschungen ertarte(t/n), wollte ich mal im Forum fragen:

Wat denn nun :nix??

Ich werd noch ganz ohnmaechtig bei so viel verschiedenen Aussagen Schockiert/Erstauntm!!
danke
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Giesi
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Antwort #1 - 20.04.2005 um 13:45:04
 
Hallo!
Wenn deine Verlobte mit einem Visum zur Eheschließung hier einreisen möchte, muss der Lebensunterhalt vom Zeitraum der Einreise bis zur Eheschließung gesichert sein. Die ABH verlangt daher eine Verpflichtungserklärung. Der Visumsantrag geht von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die ABH, diese schreibt dann den zukünftigen Ehegatten an, um sich die Angaben bestätigen zu lassen und verlangt dann eben diese Verpflichtungserklärung.

Gruss, Giesi
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Giesi
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Antwort #2 - 20.04.2005 um 13:54:54
 
Nachtrag: Ab 01.01.2005 gilt das Aufenthaltsgesetz, die Verpflichtungserklärung ist hier in § 68 geregelt. Das Ausländergesetz (AuslG) gilt nicht mehr.
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luciinthesky
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Antwort #3 - 20.04.2005 um 14:02:52
 
][color=PurpleBedeutet das jetzt, dass es doch nicht so einfach ist? Daumen runter Was bedeutet der § 68, bzw. was ist daran/ darin enthalten? Kann ich der Aussage des Bearbeiters in der deutschen Botschaft in Beijing Glauben schenken? Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen

:sosmi, aber Fragen ueber Fragen

tippse[/color]
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Mick
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Antwort #4 - 20.04.2005 um 14:05:39
 
Zitat:
[font=Arial]]Was bedeutet der § 68, bzw. was ist daran/ darin enthalten?


Hi,
guck doch einfach mal rein. Oben unter dem Link "Gesetze" zu erreichen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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luciinthesky
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Antwort #5 - 20.04.2005 um 14:13:48
 
Also bedeutet das, dass das, was der Angestellte dort von sich gab so nicht stimmt Traurig! Was kann ich/koennen wir denn da nun machen Fragezeichen

wie hoch muesste die Summe denn ungefaehr sein, die es nachzuweisen gilt pol
Meine Frau (ups, ja noch nicht) hat hier einen gut bezahlten Job, so dass sie in einiger Zeit ein gutes Geld (was fuer besch... Deutsch) zusammenhaette. Meine Mutter koennte die Wohnung, den Wohnraum zur Verfuegung stellen... [beifall=beifall.gif]

Wir koennten dann in Berlin leben, also Berlin ALB-Gestze!! :163
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Antwort #6 - 20.04.2005 um 15:34:59
 
Es handelt sich bei diesem Fall doch wohl um einen Familiennachzug zu Deutschen (§28 AufenthG). Warum sollte hierfür der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts notwendig sein?
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Antwort #7 - 20.04.2005 um 15:40:15
 
Zitat:
Warum sollte hierfür der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts notwendig sein?


Hallo dani,

vielleicht weil es um ein Visum zur Eheschließung geht. Damit besteht noch keine Familie, sie soll erst mal begründet werden. Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Dani
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Antwort #8 - 20.04.2005 um 15:46:36
 
Das habe ich ja in meiner langjährigen Tätigkeit (in Bayern!) noch nie erlebt. Dies würde ja weniger Wohlhabenden die Eheschließung unmöglich machen.
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Mick
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Antwort #9 - 20.04.2005 um 15:56:55
 
Zitat:
Das habe ich ja in meiner langjährigen Tätigkeit (in Bayern!) noch nie erlebt. Dies würde ja weniger Wohlhabenden die Eheschließung unmöglich machen.


Hi Dani,
dann kann Deine "langjährige Tätigkeit" aber nicht
viel mit AuslR zu tun haben, wenn Dir das neu ist.
Mit Sicherheit werden auch in Bayern Eheschließungs-
visa davon abhängig gemacht, dass der Lebens-
unterhalt sichergestellt ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 20.04.2005 um 15:59:08
 
Wo soll das Gegenteil stehen ?

IMHO ist die Regelung in § 28 Abs 1 AufenthG ja schon eine Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 und desdewegen eng auszulegen, weil abschließend geregelt. Da steht nix vom zukünftigen Ehegatten eines Deutschen, oder ?

Wer sagt, dass der Deutsche selbst die VE abgeben muß?

Grüße
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Antwort #11 - 20.04.2005 um 16:01:28
 
[bgcolor=Orange]Wenn deine Verlobte mit einem Visum zur Eheschließung hier einreisen möchte, muss der Lebensunterhalt vom Zeitraum der Einreise bis zur Eheschließung gesichert sein.[/bgcolor]

Sorry, Mißverständnis meinerseits. Der Lebensunterhalt bis zur Eheschließung sollte gesichert sein.
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Christian
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Antwort #12 - 20.04.2005 um 17:07:15
 
zum Thema Berliner ABH und VE schau mal hier rein

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

Der gute Mephisto konnte eine VE seiner Eltern vorlegen.

Ich persönlich war auch schon in der Berliner ABH. Verlangt wurden Gehaltsnachweise und Mietvertrag und zusätzlich noch eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass man in einem ungekündigten Verhältnis arbeitet. Der Abwicklung war in wenigen Tagen erledigt, da Berlin hierfür eine separate Einreiseabteilung hat. Das Heiratsvisum hatten wir knappe 10 Tage später in der Hand.

Vielleicht hilft es ja weiter. Viele Botschaften wollen auch keine VE haben, die begnügen sich mit einer formlosen Einladung von dir. Die VE wird dann erst in deiner ABH erstellt, nachdem du alle Unterlagen vorgelegt hast. So war es zumindest bei uns (deutsch/russisch)
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luciinthesky
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Antwort #13 - 20.04.2005 um 18:27:26
 
Aehoem, erst einmal vielen Dank fuer die vielen und verd... schnellen Antworten! danke

Genau das mit der formlosen Einladung hatte mir der Mitarbeiter bei der deutschen Botschaft auch gesagt, er meinte sogar "die finanziellen Mittel spielen nur eine nebensaechliche Rolle" (ups, hatte ich ja schon erwaehnt :sosmi)

Nun aber noch die Frage mit dem nachtraeglichen Vorlegen: kopfhau

Muss ich das dann in Deutschland nachtraeglich,sprich, nachdem wir das Visum haben und in Deutschland wohl oder uebel gelandet sind, die VE ausfuellen Fragezeichen

alles was recht ist das ist echt Recht :richter

nochmal die Frage auch, ob meine Freundin selbst Geld vorweisen koennte, um nachzuweisen, dass sie sich bis zur Eheschliessung finanzieren kann Fragezeichen

:12

also weiter dranbleiben :bx
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Antwort #14 - 21.04.2005 um 10:12:34
 
[bgcolor=Orange]Muss ich das dann in Deutschland nachtraeglich  ,sprich, nachdem wir das Visum haben und in Deutschland wohl oder uebel gelandet sind, die VE ausfuellen  [/bgcolor]

Hier ist die Antwort definitiv : Nein. Die VE wird auf jeden Fall vor Ausstellung des Visums verlangt. Was genau verlangt wird ist wohl immer noch sehr unterschiedlich. Einkommensnachweise aus China werden wohl, wenn Einkommensnachweise verlangt werden, kaum akzeptiert. Griesgrämig
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