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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
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Beitrag begonnen von luciinthesky am 20.04.2005 um 13:41:30

Titel: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 20.04.2005 um 13:41:30
Meine Frage(n) betreffen eben dieses Formular! Ich moechte meine Freundin (Chinesin) mit nach Deutschland nehmen und dort ehelichen (zu Deutsch: heiraten) :happy:! Bei der Visumsbeantragung fuer sie (Langzeitvisum zur Eheschliessung) passierte nun Folgendes:
Und nun erhielt ich die verschiedensten Informationen. In der Deutschen Botschaft in Beijing erklaerte man mir, auch ein Freund koenne diese Erklaerung in Deutschland unterzeichnen. Ein Freund versuchte dies, bekam aber in einer Behoerde (nicht ALB) die Auskunft, er muesse zur Auslaenderbehoerde gehen, bzw. sei auch dies nicht moeglich, sondern nur ICH PERSOENLICHkoenne die Erklaerung dort unterzeichnen.  :ungDas waere von Beijing aus natuerlich etwas komplizierter! :iro
Nun waren wir beide erst einmal ganz schoen niedergeschlagen, aber nach einem ganzen Tag im Internet fand ich (unter anderem auch auf dieser tollen Seite) heraus, dass es auch fuer einen relativ mittellosen Studenten, wie ich einer bin, der noch dazu auch nicht sonderlich auf finanzielle Hilfe des Umfeldes hoffen kann, moeglich ist, die Freundin mit nach Deutschland zu nehmen zwecks Heiratsabsichten!
Beim naechsten Besuch in der Botschaft wurde die "nette" Dame, die mich sonst abfertigte, von einem aelteren Mann abgeloest, der mir versicherte, es gaebe gar nicht so sehr das Problem des Gehaltsnachweises, und die Verplichtungserklaerung sei auch nicht "so" wichtig :rofl2!
Es sei viel mehr wichtiger nachzuweisen, dass es sich um keine Scheinehe handelt.
Bevor mich/uns nun aber doch noch negative Ueberraschungen ertarte(t/n), wollte ich mal im Forum fragen:

Wat denn nun :nix??

Ich werd noch ganz ohnmaechtig bei so viel verschiedenen Aussagen :om!!
[danke=dankeschoen.gif][font=Arial]

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Giesi am 20.04.2005 um 13:45:04
Hallo!
Wenn deine Verlobte mit einem Visum zur Eheschließung hier einreisen möchte, muss der Lebensunterhalt vom Zeitraum der Einreise bis zur Eheschließung gesichert sein. Die ABH verlangt daher eine Verpflichtungserklärung. Der Visumsantrag geht von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die ABH, diese schreibt dann den zukünftigen Ehegatten an, um sich die Angaben bestätigen zu lassen und verlangt dann eben diese Verpflichtungserklärung.

Gruss, Giesi

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Giesi am 20.04.2005 um 13:54:54
Nachtrag: Ab 01.01.2005 gilt das Aufenthaltsgesetz, die Verpflichtungserklärung ist hier in § 68 geregelt. Das Ausländergesetz (AuslG) gilt nicht mehr.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 A
Beitrag von luciinthesky am 20.04.2005 um 14:02:52
][color=PurpleBedeutet das jetzt, dass es doch nicht so einfach ist? :down: Was bedeutet der § 68, bzw. was ist daran/ darin enthalten? Kann ich der Aussage des Bearbeiters in der deutschen Botschaft in Beijing Glauben schenken? :fragz: :fragz: :fragz:

:sosmi, aber Fragen ueber Fragen

[tipper=tipper.gif][/color]

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 A
Beitrag von Mick am 20.04.2005 um 14:05:39

schrieb am 20.04.2005 um 14:02:52:
[font=Arial]Was bedeutet der § 68, bzw. was ist daran/ darin enthalten?


Hi,
guck doch einfach mal rein. Oben unter dem Link "Gesetze" zu erreichen.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 20.04.2005 um 14:13:48
Also bedeutet das, dass das, was der Angestellte dort von sich gab so nicht stimmt :-[! Was kann ich/koennen wir denn da nun machen :fragz:

wie hoch muesste die Summe denn ungefaehr sein, die es nachzuweisen gilt [pol=pol_koll.gif]
Meine Frau (ups, ja noch nicht) hat hier einen gut bezahlten Job, so dass sie in einiger Zeit ein gutes Geld (was fuer besch... Deutsch) zusammenhaette. Meine Mutter koennte die Wohnung, den Wohnraum zur Verfuegung stellen... [beifall=beifall.gif]

Wir koennten dann in Berlin leben, also Berlin ALB-Gestze!! :163

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Dani am 20.04.2005 um 15:34:59
Es handelt sich bei diesem Fall doch wohl um einen Familiennachzug zu Deutschen (§28 AufenthG). Warum sollte hierfür der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts notwendig sein?

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ronny am 20.04.2005 um 15:40:15

Zitat:
Warum sollte hierfür der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts notwendig sein?


Hallo dani,

vielleicht weil es um ein Visum zur Eheschließung geht. Damit besteht noch keine Familie, sie soll erst mal begründet werden. ;)


Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Dani am 20.04.2005 um 15:46:36
Das habe ich ja in meiner langjährigen Tätigkeit (in Bayern!) noch nie erlebt. Dies würde ja weniger Wohlhabenden die Eheschließung unmöglich machen.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Mick am 20.04.2005 um 15:56:55

schrieb am 20.04.2005 um 15:46:36:
Das habe ich ja in meiner langjährigen Tätigkeit (in Bayern!) noch nie erlebt. Dies würde ja weniger Wohlhabenden die Eheschließung unmöglich machen.


Hi Dani,
dann kann Deine "langjährige Tätigkeit" aber nicht
viel mit AuslR zu tun haben, wenn Dir das neu ist.
Mit Sicherheit werden auch in Bayern Eheschließungs-
visa davon abhängig gemacht, dass der Lebens-
unterhalt sichergestellt ist.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ronny am 20.04.2005 um 15:59:08
Wo soll das Gegenteil stehen ?

IMHO ist die Regelung in § 28 Abs 1 AufenthG ja schon eine Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 und desdewegen eng auszulegen, weil abschließend geregelt. Da steht nix vom zukünftigen Ehegatten eines Deutschen, oder ?

Wer sagt, dass der Deutsche selbst die VE abgeben muß?

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Dani am 20.04.2005 um 16:01:28
[bgcolor=Orange]Wenn deine Verlobte mit einem Visum zur Eheschließung hier einreisen möchte, muss der Lebensunterhalt vom Zeitraum der Einreise bis zur Eheschließung gesichert sein.[/bgcolor]

Sorry, Mißverständnis meinerseits. Der Lebensunterhalt bis zur Eheschließung sollte gesichert sein.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ChristianP am 20.04.2005 um 17:07:15
zum Thema Berliner ABH und VE schau mal hier rein

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=display;num=1093728452;start=

Der gute Mephisto konnte eine VE seiner Eltern vorlegen.

Ich persönlich war auch schon in der Berliner ABH. Verlangt wurden Gehaltsnachweise und Mietvertrag und zusätzlich noch eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass man in einem ungekündigten Verhältnis arbeitet. Der Abwicklung war in wenigen Tagen erledigt, da Berlin hierfür eine separate Einreiseabteilung hat. Das Heiratsvisum hatten wir knappe 10 Tage später in der Hand.

Vielleicht hilft es ja weiter. Viele Botschaften wollen auch keine VE haben, die begnügen sich mit einer formlosen Einladung von dir. Die VE wird dann erst in deiner ABH erstellt, nachdem du alle Unterlagen vorgelegt hast. So war es zumindest bei uns (deutsch/russisch)

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 A
Beitrag von luciinthesky am 20.04.2005 um 18:27:26
Aehoem, erst einmal vielen Dank fuer die vielen und verd... schnellen Antworten! [danke=dankeschoen.gif]

Genau das mit der formlosen Einladung hatte mir der Mitarbeiter bei der deutschen Botschaft auch gesagt, er meinte sogar "die finanziellen Mittel spielen nur eine nebensaechliche Rolle" (ups, hatte ich ja schon erwaehnt :sosmi)

Nun aber noch die Frage mit dem nachtraeglichen Vorlegen: :kopfhau:

Muss ich das dann in Deutschland nachtraeglich,sprich, nachdem wir das Visum haben und in Deutschland wohl oder uebel gelandet sind, die VE ausfuellen :fragz:

alles was recht ist das ist echt Recht :richter

nochmal die Frage auch, ob meine Freundin selbst Geld vorweisen koennte, um nachzuweisen, dass sie sich bis zur Eheschliessung finanzieren kann :fragz:

:12

also weiter dranbleiben :bx

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Dani am 21.04.2005 um 10:12:34
[bgcolor=Orange]Muss ich das dann in Deutschland nachtraeglich  ,sprich, nachdem wir das Visum haben und in Deutschland wohl oder uebel gelandet sind, die VE ausfuellen  [/bgcolor]

Hier ist die Antwort definitiv : Nein. Die VE wird auf jeden Fall vor Ausstellung des Visums verlangt. Was genau verlangt wird ist wohl immer noch sehr unterschiedlich. Einkommensnachweise aus China werden wohl, wenn Einkommensnachweise verlangt werden, kaum akzeptiert. :(

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ChristianP am 21.04.2005 um 10:23:56
genau, die Visumserteilung ist vom Besuch bei der ABH abhängig. Der Antrag geht von der Botschaft zur ABH, die laden dich ein und dann geht die Antwort zurück nach China. Erst dann wird über das Visum entschieden. In der Regel richten die sich nach der Entscheidung der ABH.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 21.04.2005 um 17:17:47
Hallo ChristianP

Zitat:
genau, die Visumserteilung ist vom Besuch bei der ABH abhängig. Der Antrag geht von der Botschaft zur ABH, die laden dich ein und dann geht die Antwort zurück nach China. Erst dann wird über das Visum entschieden. In der Regel richten die sich nach der Entscheidung der ABH.


genau hier liegt ja mein Problem :nix

Bin ja eben hier in China und die Botschaft schien damit keine Probleme zu haben. Ich wollte eben nichterst nach Deutschland zurueckreisen und dann meine Feundin nachholen (wo doch Trennungen so schwer fallen, besonders, wenn man verliebt ist :zahn)

Das muesste doch irgendwie moeglich sein, oder :fragz:

Ich werd Morgen erst einmal die Botschaft anrufen und um einen Termin bitten, bei dem meine Freundin dann alle (soweit vorhandenen  ;-D)Unterlagen abgeben kann.

Ueber mehreres informiere ich Euch umgehend :paletti

Hier aber noch einmal die Preisfrage: :anbet

Kann die ABH auch noch den Antrag ablehnen, selbst wenn die Botschaft ihr O.K. gibt :fragz: (ich persoenlich glaube naemlich ja, deshalb die vielen Fragen :'(

:endsm

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ChristianP am 21.04.2005 um 17:40:45
bin kein Experte, aber meiner Meinung nach hast du da schlechte Karten.

Alle Visas über drei Monate, müssen über das BVA zur zuständigen ABH geschickt werden. Dort wird dann der Einladene halt eingeladen.

Einmal vor Visumserteilung mußt du definitiv da hin. Da du es nicht vor deiner Abreise nach China gemacht hast (Stichwort: Vorabbestimmung), mußt du leider zurück nach D, da die Botschaft keine alleinige Befügnis bei diesen KAT2-Visas hat. Sie müssen die Zustimmung der ABH haben und die ABH will halt u.a. dass du nach der Einreise für deine Verlobte haftest(Stichwort VE).

Auf meinem Brief von der ABH stand, dass ich nur 4 Wochen Zeit habe zu kommen, sonst werden sie das Visum ablehnen. Also kann es passieren, wenn du in China bleibst und das Visum mit einer normalen formlosen Einladung beantragst, dass der Brief der ABH im Briefkasten verschimmelt und der Antrag abgelehnt wird. Eine Vertretung durch Angehörige ist auch nicht möglich.

Meine Vorschläge: Heirate in China und stelle einen FZF-Antrag(im Falle du hast alle Unterlagen zumHeiraten :-( ) oder frage morgen in der Botschaft noch mal nach ob die für dich eine VE erstellen können, die in Berlin akzeptiert wird,  was ich persönlich aber nicht glaube.

Ich befürchte, du kommst um eine Ausreise ohne deine Süße nicht herum.


Zitat:
Kann die ABH auch noch den Antrag ablehnen, selbst wenn die Botschaft ihr O.K. gibt  (ich persoenlich glaube naemlich ja, deshalb die vielen Fragen  


Ja leider, die Botschaft hat zwar das letzte Wort, es muß aber das OK von der ABH zwingend vorliegen

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Anne am 21.04.2005 um 17:51:29
Christian, ich bin nicht der Meinung, dass es eine Vorschrift gibt, die besagt, dass man dort persönlich vorsprechen muss. Gerade im vorliegenden Fall aber sollte die ABH soviel Einsicht haben, dass das über das zu verlangende Maß an Mitwirkung hinausgeht.
Ebenso ist es mit der Verpflichtungserklärung: die muss nicht notwendigerweise der Verlobte abgeben.
Anne

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 21.04.2005 um 17:54:43
[danke=dankeschoen.gif]

Aber ich erinnere mich, dass mir der Botschaftsangestellte sagte, ich koenne die VE dort ausfuellen, sei kein Problem, werd dat nochmal checken :brrr

Bei uns is gleich Mittenacht, also Morgen dann NEWS

:prosst:

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von ChristianP am 21.04.2005 um 18:06:15
Nichts ist fix.

Ich kann nur von meinen Erfahrungen mit dieser Behörde berichten und luci wird wahrscheinlich an die gleichen Sachbearbeiter gelangen.

Ich kann nur empfehlen, um auch einen Scheineheverdacht so gering wie möglich zu halten, da persönlich hin zu gehen.

Aber jeder macht andere Erfahrungen und vielleicht verhalten sich die SBs auch unterschiedlich.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 21.04.2005 um 18:17:47
nochmal Nachricht aus der Nacht [lachen=lachen.gif]

(wer hat eigentlich Anne -14 Punkte gegeben)

:b2t

Ich persoenlich glaube auch, dass es da eine Moeglichtkeit geben muss, schliesslich kann man mich bei der Botschaft genauso gut interviewen (das mit der Scheinehe, Verdacht ausraeumen hatte mir der Botschaftsangestellte jas auch schon gesagt !!!

Wird sicherlich (hoffentlich) auch nicht der erste Fall sein von dieser speziellen Art :öhm
Bis dahin werde ich also noch viel nachdenken und nochmehr nachfragen, Faellt ja doch leichter, als selber denken :roll

:horsie (rider on the storm)

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von mrzaertlicher am 22.04.2005 um 01:03:38
Also ich an deiner Stelle würde mir die nötigen Papiere besorgen und dann in China heiraten, wenn du schon da bist. Dann Familienzusammenzug beantragen, dann fällt auch die VE flach.

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von luciinthesky am 22.04.2005 um 04:58:20
Hey [danke=dankeschoen.gif], daran hatte ich auch schon gedacht, allerdings braeuchte ich dafuer immernoch ein Ehefaehigkeitszeugnis, ausgestellt vom Standesamt in der Gemeinde, in der ich gemeldet bin, eine Geburtsurkunde und wenn ich Pechhabe, auch noch Unterlagen von meiner Frau, damit der Standesbeamte auch ja zufriedengestellt ist :pei
Deshalb dachte ich ja eigentlich, in Deutschland heiraten sei einfacher,  naemlich ohne, dass ich vorher nach Deutschland zurueckkehren muesste, sieht aber nun jarnich danach aus  :kopfhau:

Ok, werde jetzt erst einmal dort anrufen und einen Termin ausmachen, schaun ma mal
[i4a=i4a.gif]
:endsm

Titel: Re: Fragen zur Verpflichtungserklaerung gem. §84 AuslG
Beitrag von Abu am 23.04.2005 um 22:34:50

schrieb am 21.04.2005 um 17:51:29:
Christian, ich bin nicht der Meinung, dass es eine Vorschrift gibt, die besagt, dass man dort persönlich vorsprechen muss. Gerade im vorliegenden Fall aber sollte die ABH soviel Einsicht haben, dass das über das zu verlangende Maß an Mitwirkung hinausgeht.
Ebenso ist es mit der Verpflichtungserklärung: die muss nicht notwendigerweise der Verlobte abgeben.
Anne

Stimme Anne 100% zu.

Abu

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