Zitat:hier noch 2 Fragen an dich:(
) Einige GCs haben gleichzeitig (mit EG/BE) schon auch Verlaengerungen von Aufenthalt bekommen haben. Ich werde auch eine Verlaengerung anfordern, aber mein vertrag laeuft in Sept.05 ab (5 jahre in DE), in meinem Vertrag aber steht: dass falls ich eine Verlaengerung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bekommen werde, wird die firma das Verhaltnis verlangern will"
was haelts du davon? ist es ein problem fuer eine kuerze Verlaengerung (2-3jahre)?
2 Frage: ich hoffe dass mein Vertrag nach insgesamt 5 jahren (in sept.05) verlanget wird, aber falls nicht:
ich beantrage auf
NE vor 3 Monaten vor dem Ablauf meines jetzigen Aufenthalts, und bekommen keine
NE, bekomme ich eine verlaengerung fuer 1 jahr oder so, bis ich anspruch auf arbeitslosengeld habe? gibt es irgendwo in Gesetz eine referenz ?
1. Du kannst 1-5 Jahre Verlängerung bekommen.
2. Du muss beweisen dass du Unterhalt hast. Wenn in deinem Vertrag dass er verlängert wird steht, das solte schon genügen.
Aber wenn du jetzt einige Jahren Verlängerung bekommst dann muss du mit
NE abwarten bis du volle 5 Jahre hast.
NE kannst du 3 monate früher beantragen nur wenn deine
AE erlischt.
Hier ist Referenz:
http://www.intrecht.euv-frankfurt-o.de/beauftragter/VorlAnwendHinwBMI.pdf9.2.2 Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gilt § 2 Abs. 3.
2.3 Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklä rung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen,
ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen
der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse
mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nach weise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese
Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der
Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden
Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis,
ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.