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Antrag auf Auflage Aufhebung (Gelesen: 5.820 mal)
Avar
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01.04.2005 um 15:07:03
 
Vor ein Paar Wochen habe ich Auflage Aufhebung nach dem § 9 BeschVerfV beantragt.
Ich habe ABH angerufen zu hören was die meinen.
Die Lage sieht nicht schlecht aus aberes gib was komische dabei.
Beamterin hat mich nähmlich gesagt dass ich so eine auflage bekommen könntte:
"Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt".

Daran finde ich etwas sehr komisch.
Diese Auflage erlaubt mir eigentlich alles, aber auf andere Seite, für jedes Job oder Projekt muss ich erneut eine Arbeitserlaubnis beantragen als ob ich überhaupt keine Arbeitserlaubnis habe.
Komisch oder?
Ich habe eigentlich noch nie für so eine Auflage gehört womit man alles und nichts gleichzeitig hat.

Ich habe gesehen Auflage "Beschäftigung erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit gestattet", aber eine solche "Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt" habe ich noch nie gesehen.

Was ist eigentlich richtige Vorgehensweise in diesem Falle und wie könnte ich ABH überzeugen dass einfache "Erwerbstätigkeit gestattet" Auflage erteilt werden soll.

Vielen Dank im Voraus.
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.04.2005 um 14:22:19
 
Ich habe mich gerade erinert welche Erklärung Beamterin hatte.
Sie sagte es gebe keine Arbeitsberechtigung mehr und keine unbefristete Arbeitserlaubnis.

Dass es keine unbefristete Arbeitserlaubnis gebe kann einfach nicht Wahr sein, weil § 9.4 BeschverfV sagt:
Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

§ 13 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich

der beruflichen Tätigkeit,
des Arbeitgebers,
des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteil



Also Zustimmung MUSS hinsichtlich der Tätigkeit, des Arbeitgebers, und der Dauer der Beschäftigung ohne Beschränkungen erteilt werden.
Also ES GIBT Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen und das ist das selbe wie unbefristete Arbeitserlaubnis.
Die MUSS ES SEIN, SONST HAT § 9.4 BeschVerfV überhaupt KEIN SINN.

An Montag hat mein ABH Sitzung um festzustellen ob es unbefristete Arbeitserlaubnis gibt.
Inzwischen werde ich ex Arbeitsberechtigung büreau anrufen und fragen wie sieht heute unbefristete Arbeitserlaubnis (vorige Arbeitsberechtigung) aus.

Kann mir irgendjemand hier vielleicht sagen wie sieht heute unbefristete Arbeitserlaubnis aus.
Meines Erachtens es ist einfach "Beschftigung erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit gestattet" in pass.
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.04.2005 um 14:39:49
 
Noch etwas.
Beamterin hat gesagt dass ich damit alles machen kann aber ich werde doch für jede neue Tätigkeit oder Projekt Zustimmung fragen müssen.
Sie sagte eigentlich dass ich werde keine Arbeitsmarktprüfung bestehen müssen,
aber jede neue Tätigkeit muss erneut rechtlich geprüft werden als ob ich überhaupt keine Arbeitserlaubnis habe.
Das würde bedeuten dass ich für jede kleine Projekt zweimal zu ABH gehen muss weil ABH AA kontaktieren muss.

Ich kann mich vorstellen dass ich als Selbstständige nur ein Bug beheben muss.
Ich muss dann dem Kunde sagen:
"Für Bug Fixing brauche ich 7 tage. Bug Fixing selbst dauert nur eine Stunde aber bis ich Zustimmung von ABH und AA bekomme dauert wenigstens 7 Tage."
Können Sie sich so was vorstellen?
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chij
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Antwort #3 - 02.04.2005 um 15:14:23
 
Zitat:
Ich kann mich vorstellen dass ich als Selbstständige nur ein Bug beheben muss.
Ich muss dann dem Kunde sagen: 
"Für Bug Fixing brauche ich 7 tage. Bug Fixing selbst dauert nur eine Stunde aber bis ich Zustimmung von ABH und AA bekomme dauert wenigstens 7 Tage."
Können Sie sich so was vorstellen?


nein! allein deswegen nicht, weil du mit der Zustimmung nach §9 BeschVerfV gar nicht selbständig arbeiten darfst.

Aber sonst finde ich die Auflage auch ziemlich hart!

Viele Grüße

chij
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.04.2005 um 18:31:01
 
Zitat:
nein! allein deswegen nicht, weil du mit der Zustimmung nach §9 BeschVerfV gar nicht selbständig arbeiten darfst.

Aber sonst finde ich die Auflage auch ziemlich hart!

Viele Grüße

chij


Ich habe noch keine Auflage bekommen. Vielleicht kann ich immer noch ABH überzeugen "Erwerbstätigkeit gestattet" oder "Beschäftigung erlaubt" zu erteilen.
Aber wie?
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Avar
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Antwort #5 - 03.04.2005 um 09:46:43
 
Ich habe etwas gefunden.
Nähmlich Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum  Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/ EU

http://www.intrecht.euv-frankfurt-o.de/beauftragter/VorlAnwendHinwBMI.pdf

9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1).
Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des AufenthG oder auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen.
Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.

Also man muss eine unbefristete Arbeitserlaubnis haben um NE zu bekommen. Und das bedeutet das es unbefristete Arbeitserlaubnis gibt und dass man sie auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV bekommen kann. Genau das was ich gerade versuche.
Jetzt bleibt nur noch die Frage wie soll diese unbefristete Arbeitserlaubnis genau lauten?

Also gibt es ein Expert da der das weis?
Mein ABH hatte noch keine Erfahrung mit unbefristeten Arbeitserlaubnisen und die brauchen Hilfe von Experten.
Also Frage ist einfach. Wie soll unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt auf Grund § 9 BeschVerfV genau lauten?
"Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt" oder
"Erwerbstätigkeit gestattet" oder
"Beschftigung erlaubt" oder irgendwie anderes?
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Antwort #6 - 03.04.2005 um 10:27:36
 
Hi Avar (mein freund DvD -Smiley)

was ist mit dir los! ich bin ja 101% sicher , dass du der Beamterin falsch verstanden hast.

meines Erachtens gibt es keinen solche Auflage:
"Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt"

Sie hat sicher das so gemeint:
dass du "Erwerbstätigkeit gestattet" kriegst, solange ABH zustimmt!!!!

das ist was heutzutage ABH sagt, dass man was kriegt solange AA zustimmt. Ausserdem bin ich auch auf der suche nach einer definition der unbefristetearbeitserlaubnis.
Obwohl meine Meinung nach, "Erwerbstätigkeit gestattet" und "Beschaeftigung Erlaubt"
sind "unbefristetearbeitserlaubnise"! Das problem ist eine firma hat mir gesagt, dass wenn ich nachweisen kann, dass ich eine unbefristete arbeitserlaubnis hat, kann ich beschaeftigt sein.
die frage, wie bei dir auch : wie kann man zu jemandem beweisen , dass "Erwerbstätigkeit gestattet" und "Beschaeftigung Erlaubt" - unbefristete arbeitserlaubnise sind ?




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Antwort #7 - 03.04.2005 um 11:10:22
 
Zitat:
meines Erachtens gibt es keinen solche Auflage:
"Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt"

Sie hat sicher das so gemeint:
dass du "Erwerbstätigkeit gestattet" kriegst, solange ABH zustimmt!!!!


Hm...
Das kann ich nur hoffen. Das wäre wirklich sehr gut.

Zitat:
Ausserdem bin ich auch auf der suche nach einer definition der unbefristetearbeitserlaubnis.
Obwohl meine Meinung nach, "Erwerbstätigkeit gestattet" und "Beschaeftigung Erlaubt"
sind "unbefristetearbeitserlaubnise"! Das problem ist eine firma hat mir gesagt, dass wenn ich nachweisen kann, dass ich eine unbefristete arbeitserlaubnis hat, kann ich beschaeftigt sein.
die frage, wie bei dir auch : wie kann man zu jemandem beweisen , dass "Erwerbstätigkeit gestattet" und "Beschaeftigung Erlaubt" - unbefristete arbeitserlaubnise sind ?

Das ist echt schwierige Frage. Unbefristete Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung sahen bis 2005 ganz anderes aus. Sie waren getrent von Aufenthaltserlaubnis und drauf stand nichts unter "Gültig bis Datum".
Jetzt ist ArbE Auflage zu AufE in Pass und es ist schwierig zu verstehen dass AufE befristet ist und ArbE nicht.

Hast du schon Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" oder "Beschaeftigung Erlaubt" bekommen?
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Antwort #8 - 03.04.2005 um 11:25:35
 
Zitat:
Das ist echt schwierige Frage. Unbefristete Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung sahen bis 2005 ganz anderes aus. Sie waren getrent von Aufenthaltserlaubnis und drauf stand nichts unter "Gültig bis Datum".
Jetzt ist ArbE Auflage zu AufE in Pass und es ist schwierig zu verstehen dass AufE befristet ist und ArbE nicht.


das ist eine sehr einfache Frage: nach §4 (2) des AufenthG sind "...Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit <...> in den Aufenthaltstitel zu übernehmen".
Einfach mal dem Arbeitgeber die AE zeigen, evtl. auf die entsprechenden Gesetze verweisen und schon müsste es passen.

chij
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Antwort #9 - 03.04.2005 um 11:49:32
 
Zitat:
das ist eine sehr einfache Frage: nach §4 (2) des AufenthG sind "...Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit <...> in den Aufenthaltstitel zu übernehmen".
Einfach mal dem Arbeitgeber die AE zeigen, evtl. auf die entsprechenden Gesetze verweisen und schon müsste es passen.

chij


Das erklärt immer noch nicht wie kann ArbE unbefristet sein wenn AufE befristet ist.
Kein Arbeitnehmer wird glauben das "Erwerbstätigkeit gestattet" unbefristet gilt wenn es Auflage zu befristete AufE ist.
Und algemein kein Arbeitgeber glaubt Arbeitnehmer wenn es um Gesetze handelt.
Er fragt ABH lieber.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 03.04.2005 um 12:02:01
 
@chij
§4 (2) des AufenthG sagt unter anderen, dass "Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen", richtig!
aber wenn arbeitsgeber die Begriffe "Beschaeftigung Erlaubt" oder Erwerbstaetigket gestattet"  NICHT kennt! ? dann?  naturlich kann man sagen, dass er einfach Auslaenderbehorde fragt, aber viele Arbeitsgebern wollen das nicht.
deswegen fragt man sich, ob irgendwo in AufenthG oder BeschV erwaehnt worden ist, was fuer Bedeutungen  diese Begriffe ueberhaupt haben?
@Avar
habe ich noch nicht bekommen, aber warte ich darauf ab. Es sind schon 6 wochen vorbei, dass ich Antrag gestellt habe. Es dauert ja etwa 8 wochen.

hier noch 2 Fragen an dich:(Smiley) Einige GCs haben gleichzeitig (mit EG/BE) schon auch Verlaengerungen von Aufenthalt bekommen haben. Ich werde auch eine Verlaengerung anfordern, aber mein vertrag laeuft in Sept.05 ab (5 jahre in DE), in meinem Vertrag aber steht: dass falls ich eine Verlaengerung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bekommen werde, wird die firma das Verhaltnis verlangern will"

was haelts du davon? ist es ein problem fuer eine kuerze Verlaengerung (2-3jahre)?

2 Frage: ich hoffe dass mein Vertrag nach insgesamt 5 jahren (in sept.05) verlanget wird, aber falls nicht:
ich beantrage auf NE vor 3 Monaten vor dem Ablauf meines jetzigen Aufenthalts, und bekommen keine NE, bekomme ich eine verlaengerung fuer 1 jahr oder so, bis ich anspruch auf arbeitslosengeld habe? gibt es irgendwo in Gesetz eine referenz ?

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Antwort #11 - 03.04.2005 um 12:29:08
 
Zitat:
Das erklärt immer noch nicht wie kann ArbE unbefristet sein wenn AufE befristet ist.

zu einer befristeten AE (z.b. nach §18 AufenthG) kann es nun mal nach dem geltenden Recht eine unbefristete Zustimmung der AA zur Ausübung einer Beschäftigung (z.B. §9 BeschVerV oder §46 (2) BeschV) geben.

Zitat:
Kein Arbeitnehmer wird glauben das "Erwerbstätigkeit gestattet" unbefristet gilt wenn es Auflage zu befristete AufE ist.

Wenn der Arbeitgeber intelligent genug ist und man ihm auch mal die entsprechenden Gesetze zeigt, dann wird er es glauben.

Zitat:
Und algemein kein Arbeitgeber glaubt Arbeitnehmer wenn es um Gesetze handelt.
Er fragt ABH lieber.

s.o.
Und wenn der Arbeitgeber dann doch noch selbst bei der ABH nachfragen will, dann soll er das doch tun, wo ist denn das Problem? Dann scheint er sogar tatsächlich daran interessiert zu sein, dich (weiter) zu beschäftigen.


Und wenn wir es hier tatsächlich mit einem Arbeitgeber zu tun haben, der
1. dich zwei (weiter) beschäftigen will,
2. die Verlängerung des Vertrages jedoch an die Bedingung knüpft, dass die Arbeitsgenehmigung des Arbeitsgebers verlängert / entfristet wird,
3a. der aber nicht bereit ist, dem Arbeitgeber zu glauben
3b. oder selbst mal kurz nachzuschauen
3c. oder bei der ABH nachzufragen,
dann kann ich nur empfehlen: such dir einen anderen Arbeitgeber! Wobei mir meine Intuition sagt, dass es einen solchen Arbeitgeber in der freien Natur nicht gibt. Vermutlich ist ein solcher Arbeitgeber nur in irgendwelchen geheimen Gedankenlabors künstlich gezüchtet worden, damit hier auf Probleme hingewiesen werden kann, die es so fast kaum geben kann.  Zwinkernd

Noch was: ich bin immer wieder aufs neue erstaunt, mit welchem Aufwand meine Kollegen GCler versuchen, eine Streichung der Auflagen nach §9 BeschVerV zu erreichen, wo es den tollen, nur für GCler geschriebenen §46(2) BeschV gibt, bei dem man eigentlich gar nichts zu tun braucht, weil die entsprechenden GC-"Arbeitsgenehmigungen" bereits kraft Gesetz entfristet und nahezu frei von sonstigen Auflagen sind. Und selbst wenn ihr unbedingt die (ohnehin nicht mehr gültigen) Auflagen aus dem Pass streichen wollt (was ich übrgeins auch selbst gemacht habe), müsste es mit §46(2) nur eine Formalität sein. Bei mir hat's 20 Min gedauert. In BY.

Gruß

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Antwort #12 - 03.04.2005 um 12:34:05
 
Zitat:
hier noch 2 Fragen an dich:(Smiley) Einige GCs haben gleichzeitig (mit EG/BE) schon auch Verlaengerungen von Aufenthalt bekommen haben. Ich werde auch eine Verlaengerung anfordern, aber mein vertrag laeuft in Sept.05 ab (5 jahre in DE), in meinem Vertrag aber steht: dass falls ich eine Verlaengerung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bekommen werde, wird die firma das Verhaltnis verlangern will"

was haelts du davon? ist es ein problem fuer eine kuerze Verlaengerung (2-3jahre)?

2 Frage: ich hoffe dass mein Vertrag nach insgesamt 5 jahren (in sept.05) verlanget wird, aber falls nicht:
ich beantrage auf NE vor 3 Monaten vor dem Ablauf meines jetzigen Aufenthalts, und bekommen keine NE, bekomme ich eine verlaengerung fuer 1 jahr oder so, bis ich anspruch auf arbeitslosengeld habe? gibt es irgendwo in Gesetz eine referenz ?



1. Du kannst 1-5 Jahre Verlängerung bekommen.
2. Du muss beweisen dass du Unterhalt hast. Wenn in deinem Vertrag dass er verlängert wird steht, das solte schon genügen.
Aber wenn du jetzt einige Jahren Verlängerung bekommst dann muss du mit NE abwarten bis du volle 5 Jahre hast. NE kannst du 3 monate früher beantragen nur wenn deine AE erlischt.



Hier ist Referenz:
http://www.intrecht.euv-frankfurt-o.de/beauftragter/VorlAnwendHinwBMI.pdf
9.2.2 Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gilt § 2 Abs. 3.


2.3 Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht
auch im Rahmen einer Verpflichtungserklä rung nach § 68. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Erklärenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung
zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei
der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 regelmäßig nicht zugegriffen werden
kann.
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen,
ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen
der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse
mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nach weise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese
Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der
Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden
Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis,
ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #13 - 03.04.2005 um 12:44:11
 
Zitat:
Noch was: ich bin immer wieder aufs neue erstaunt, mit welchem Aufwand meine Kollegen GCler versuchen, eine Streichung der Auflagen nach §9 BeschVerV zu erreichen, wo es den tollen, nur für GCler geschriebenen §46(2) BeschV gibt, bei dem man eigentlich gar nichts zu tun braucht, weil die entsprechenden GC-"Arbeitsgenehmigungen" bereits kraft Gesetz entfristet und nahezu frei von sonstigen Auflagen sind. Und selbst wenn ihr unbedingt die (ohnehin nicht mehr gültigen) Auflagen aus dem Pass streichen wollt (was ich übrgeins auch selbst gemacht habe), müsste es mit §46(2) nur eine Formalität sein. Bei mir hat's 20 Min gedauert. In BY.

Gruß

chij

Habe ich das richtig verstanden. chij is GCler.
Und du hast Auflage aufgehoben?
Was hattest du? Vermutlich firmengebundene AE?
Und was hast du jetzt? Vermutlich AE ohne firmenbindung aber mit IT-bindung?
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Antwort #14 - 03.04.2005 um 12:53:40
 
Zitat:
Habe ich das richtig verstanden. chij is GCler.
Und du hast Auflage aufgehoben?
Was hattest du? Vermutlich firmengebundene AE?
Und was hast du jetzt? Vermutlich AE ohne firmenbindung aber mit IT-bindung?


- ja
- ja
- "Unselbständige Erwerbstätigkeit gem. §46 Abs. 2 BeschV gestattet..".  Die IT-Bindung als solche steht da nur implizit (§46..) drin, aber die denke ich mir immer dazu, wenn ich mal wieder mit dem Gedanken spiele, als Callboy etwas dazu zu verdienen  lachen
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