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Antrag auf Auflage Aufhebung (Gelesen: 5.819 mal)
Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #15 - 04.04.2005 um 12:26:42
 
Zitat:
Und wenn wir es hier tatsächlich mit einem Arbeitgeber zu tun haben, der
1. dich zwei (weiter) beschäftigen will,
2. die Verlängerung des Vertrages jedoch an die Bedingung knüpft, dass die Arbeitsgenehmigung des Arbeitsgebers verlängert / entfristet wird,
3a. der aber nicht bereit ist, dem Arbeitgeber zu glauben
3b. oder selbst mal kurz nachzuschauen
3c. oder bei der ABH nachzufragen,
dann kann ich nur empfehlen: such dir einen anderen Arbeitgeber! Wobei mir meine Intuition sagt, dass es einen solchen Arbeitgeber in der freien Natur nicht gibt. Vermutlich ist ein solcher Arbeitgeber nur in irgendwelchen geheimen Gedankenlabors künstlich gezüchtet worden, damit hier auf Probleme hingewiesen werden kann, die es so fast kaum geben kann.  Zwinkernd

Gruß

chij

chij das war alles ein Bißchen daneben.
Ich spreche ganze Zeit von Nebentätigkeiten oder selbstständigen Tätigkeiten.
Dafür wird sich kein Arbeitgeber bemühen um ABH anzurufen oder Gesetze zu verstehen.
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #16 - 04.04.2005 um 20:36:56
 
Hallo Avar,

Zitat:
Ich spreche ganze Zeit von Nebentätigkeiten oder selbstständigen Tätigkeiten.

ich habe in diesem Thread schon mal erwähnt: der §9 BeschVerfV erlaubt keine selbständige Tätigkeit. Zu selbständigen Tätigkeiten gehören (zumindest aus ausländerrechtlicher Sicht) m.E. auch kleinere Tätigkeiten "gegen Honorar". Ansonsten weiß ich nicht so genau, was du hier unter "Nebentätigkeiten" verstehst.

Zitat:
Dafür wird sich kein Arbeitgeber bemühen um ABH anzurufen oder Gesetze zu verstehen.

Wenn du dabei wieder an einstündige "Bugfixing"-Tätigkeiten denkst, dann gebe ich dir Recht - kein Auftraggeber würde wg. sowas die ABH anrufen. Aber solche Tätigkeiten haben nun mal nichts mit dem §9 BeschVerV zu tun!


guck Definition Beschäftigung

Gruß

chij
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #17 - 09.04.2005 um 10:10:50
 
ABH hat wirklich geplannt Auflage:
"Erwerbstätigkeit gestattet solange ABH zustimmt."
zu erteilen.

Glücklicherweise ist mein AA mit dem § 9 BeschVerfV gut vertraut.
Ich versuche jetzt ABH zu überzeugen dass "solange ABH zustimmt" nicht dem § 9 BeschVerfV entschpricht.
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #18 - 14.06.2005 um 18:49:12
 
Ich habe gerade bemerkt dass ich nichts von Happy End erzählt habe.
Also Missverständnis zwischen ABH und BA ist behoben worden.
Es ist endlich klar dass "solange ABH zustimmt" einfach nichts bedeutet.
Da ist sogar unklar ob man dazu eine andere Auflage brauche, wo man sehen kann dass die ABH zugestimmt hat.

Endlich habe ich einfache aber schöne Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" in mein Pass bekommen.  :prosst:

Danke info4alien für die Hilfe.  Smiley
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 15.06.2005 um 12:56:08
 
Zitat:
Ich habe gerade bemerkt dass ich nichts von Happy End erzählt habe.
Also Missverständnis zwischen ABH und BA ist behoben worden.
Es ist endlich klar dass "solange ABH zustimmt" einfach nichts bedeutet.
Da ist sogar unklar ob man dazu eine andere Auflage brauche, wo man sehen kann dass die ABH zugestimmt hat.

Endlich habe ich einfache aber schöne Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" in mein Pass bekommen.  :prosst:

Danke info4alien für die Hilfe.  Smiley


komisch, ich wuerde bestens "Beschaeftigung gestattet" erwarten... Smiley


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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #20 - 15.06.2005 um 13:06:19
 
Zitat:
komisch, ich wuerde bestens "Beschaeftigung gestattet" erwarten... Smiley


[beifall=beifall.gif]


"Beschäftigung erlaubt" macht nicht viel Sinn in meinem Falle weil ich Auflage Aufhebung beantragt habe um selbstständige Nebentätigkeit auszuüben.
"Erwerbstätigkeit gestattet" ist nicht gegen §9. Es stimmt das ABH "Eg" nicht erteilen muss, aber sie können es machen wenn sie möchten. Es verstoßt kein Gesetz.
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cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 15.06.2005 um 15:06:41
 
Da ich leider nur "Beschäftigung Erlaubt" bekommen habe bin ich jetzt etwas neidisch  :stampf: . Deswegen sage ich:

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden nur nach § 21 AufenthG.  Laut §9 BeschVerfV kann einem Ausländer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, und nicht Zustimmung zur Ausübung Erwerbstätigkeit.

Aber was sage ich überhaupt nachdem ich BE nach §46 BeschV bekommen habe, und meine Frau nach §27 BeschV  öhm ?

Zeig mir wo du die Rechtsgrundlage für "Erwerbstätigkeit gestattet" gefunden hast. Ich früchte dass im Ausländerrecht gilt nicht der Regel: "Alles was ist nicht verboten, ist erlaubt" sowie "Alles was ist nicht im Gesetz geschrieben, ist erlaubt" sondern eher "Nur das was im Gesetz steht ist erlaubt".  Fragezeichen

Na ja - wie auch immer.  weinend
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #22 - 15.06.2005 um 15:17:08
 
Zitat:
"Alles was ist nicht verboten, ist erlaubt"


Genau!
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