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Sachsen: 4J. ABW + 5J.NE, streiten? (Gelesen: 2.572 mal)
anleb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.03.2005 um 13:58:24
 
Hallo Alle!

Ich hatte 10.1996 bis 07.2000 eine ABW (Studium), dann erhielt ich eine NE (als Kontingentflüchtling).

Nun wollte ich einen Antrag auf meine Einbürgerung nach §10 stellen, da nur dort die Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die nette Beamtin in der Einbürgerungsbehörde Dresden hat meine Daten geprüft, und, zu meinem Erstaunen, einen "rechtmässigen und GEWÖHNLICHEN Aufenthalt seit 1996" bestätigt hat, sodass ich meinen Antrag schnell abgegeben habe.

Dann wollte meine Frau, die die gleichen Aufenthalts- Zeiten und Titel hatte, auch einen eigenen Antrag stellen. Leider traf sie auf eine andere , nicht so nette, Beamtin, und die meine, die Zeiten mit ABW werden nicht angerechnet, also kann meine Frau nur nach §8 eingebürgert werden (was wir nicht wollen, da die jetzige Staatsangehörigkeit verlorengeht). Nach einer heftigen Diskussion, auch mit dem Abteilungsleiter, wurde uns klar gesagt, dass die ABW-Zeiten GRUNDSÄTZLICH nicht angerechnet werden. Auf die Frage, warum das doch in meinem Fall passierte, wollten die nicht antworten, meinten nur, sie werden das Ganze noch prüfen.

Nun, endlich, meine eigentliche Frage: hier wurde schon genug von unterschiedlichen Auslegungen der Länder im Bezug auf Anrechnung von ABW-Zeiten gesprochen, trotzdem, lohnt es sich vielleich nocheinmal zu versuchen die Einbürgerungsbehörde davon zu überzeugen, dass die die ABW-Zeiten anrechnen? Oder ist ein Umzug in ein "normales" Bundesland die einzige Lösung Griesgrämig.

Vielen Dank für eure Antworten!

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Asal
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Antwort #1 - 29.03.2005 um 14:17:38
 
Hallo anleb,

die Mehrstaatigkeit wird auch nach §8 anerkannt. Das ganze liegt natürlich im Ermessensbereich bzw aus welchem Land du kommst!
siehe hier http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/8stag.htm

lg Asal
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Überall wo ich hinkomme lernen die Kinder die Geschichte der Kriege. In den Geschichtsbüchern steht, wer gekämpft hat, wer gewonnen hat, wer unterworfen wurde. Niemand erzählt, wann wir einen Krieg vermeiden konnten oder wann wir zu einem Kompromiss kamen. Wir haben keine Geschichte des Friedens, wir haben nur eine des Krieges.
 
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Ralf
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Antwort #2 - 29.03.2005 um 14:19:31
 
Zitat:
also kann meine Frau nur nach §8 eingebürgert werden (was wir nicht wollen, da die jetzige Staatsangehörigkeit verlorengeht).


Hallo!

Das stimmt so nicht. Die Regel, dass anerkannte Flüchtlinge unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, gilt bei § 8 StAG ebenfalls, siehe Nr. 8.1.2.6.3.5 StAR.VwV.
Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die alte Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Heimatstaates automatisch erlischt, dann allerdings auch bei § 10.

Wenn ansonsten die Voraussetzung für § 8 erfüllt sind, macht dies keinen Unterschied.

BTW: Ich frage mich allerdings immer wieder, warum gerade Flüchtlinge einen solchen Wert auf den Erhalt der alten StA legen.  öhm
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Samfro
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Antwort #3 - 29.03.2005 um 14:20:01
 
Was war das denn für eine Auskunft??? öhm

Aufenthaltsbewilligung ist völlig unstrittig! Die Zeiten werden angerechnet.
Da kann ich nur raten den Antrag zu stellen. Sollte dieser widererwartent angelehnt werden auf jedenfall Rechtsmittel einlegen. Ihr seid im Recht.

Wichtig ist nur, dass Ihr jetzt im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels seid. Als Kontingentflüchtling müßte das ja eine NE sein.

Ach ja und auch nach § 8 kann man unter Hinnahme von MS eingebürgert werden.
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anleb
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Antwort #4 - 29.03.2005 um 14:28:49
 
Hallo Ralf!

> BTW: Ich frage mich allerdings immer wieder,
> warum gerade Flüchtlinge einen solchen Wert auf
>den Erhalt der alten StA legen.  öhm

Ich glaube nicht, dass es NUR Flüchtlinge sind, bloss es ist u.a. nur bei Flüchtlingen erlaubt die alte StA nicht abzugeben. Aber du kannst dir sicherlich gut vorstellen, was das Ganze bedeutet, wenn deine alten Eltern im Ausland sind und du jedesmal ein Visum beantragen muss um zu ihnen reisen zu können  weinend.
Das ist m.E. einer der wichtigsten Gründe für das Beibehalten der alten StA.

Dass die Mehrstaatigkeit in §8 auch toleriert wird wusste ich nicht, also Vielen Dank!
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Ralf
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Antwort #5 - 29.03.2005 um 14:39:17
 
Zitat:
Was war das denn für eine Auskunft??? öhm


Hi Samfro!

Es war für mich als Niedersachsen auch zuerst etwas überraschend, dass dies in einigen Ländern anders gesehen wird. Ist aber so. Siehe z.B. hier:

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#32

und bei vielen Beiträgen in diesem Forum.
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Samfro
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Antwort #6 - 29.03.2005 um 14:50:03
 
man gut das wir in deutschland leben. wo anders wäre sowas nicht möglich :richter

Smiley
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Ralf
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Antwort #7 - 29.03.2005 um 14:53:26
 
lachen lachen :paletti
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