Hallo Alle!
Ich hatte 10.1996 bis 07.2000 eine ABW (Studium), dann erhielt ich eine
NE (als Kontingentflüchtling).
Nun wollte ich einen Antrag auf meine Einbürgerung nach §10 stellen, da nur dort die Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die nette Beamtin in der Einbürgerungsbehörde Dresden hat meine Daten geprüft, und, zu meinem Erstaunen, einen "rechtmässigen und GEWÖHNLICHEN Aufenthalt seit 1996" bestätigt hat, sodass ich meinen Antrag schnell abgegeben habe.
Dann wollte meine Frau, die die gleichen Aufenthalts- Zeiten und Titel hatte, auch einen eigenen Antrag stellen. Leider traf sie auf eine andere , nicht so nette, Beamtin, und die meine, die Zeiten mit ABW werden nicht angerechnet, also kann meine Frau nur nach §8 eingebürgert werden (was wir nicht wollen, da die jetzige Staatsangehörigkeit verlorengeht). Nach einer heftigen Diskussion, auch mit dem Abteilungsleiter, wurde uns klar gesagt, dass die ABW-Zeiten GRUNDSÄTZLICH nicht angerechnet werden. Auf die Frage, warum das doch in meinem Fall passierte, wollten die nicht antworten, meinten nur, sie werden das Ganze noch prüfen.
Nun, endlich, meine eigentliche Frage: hier wurde schon genug von unterschiedlichen Auslegungen der Länder im Bezug auf Anrechnung von ABW-Zeiten gesprochen, trotzdem, lohnt es sich vielleich nocheinmal zu versuchen die Einbürgerungsbehörde davon zu überzeugen, dass die die ABW-Zeiten anrechnen? Oder ist ein Umzug in ein "normales" Bundesland die einzige Lösung
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Vielen Dank für eure Antworten!