Ermessenseinbürgerung: § 8 StAG |
§ 8 StAG |
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, 2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren
imstande ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. |
Verwaltungsvorschriften zu § 8:
(Hinweis: diese Verwaltungsvorschriften wurden vom Gesetzgeber noch nicht überarbeitet, daher sind darin z.T. veraltete Rechtsvorschriften genannt. Klammerzusätze in kursiver Schrift wurden vom i4a-Team eingefügt und verweisen auf die aktuellen Vorschriften).
8 Zu § 8 Einbürgerung eines Ausländers
8.0 Allgemeines
Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (jetzt § 10 StAG)
nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen
Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes (jetzt § 10 Abs. 2 STAG) mit
ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jah-
ren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche In-
teresse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (verglei-
che Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der
Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Ein-
bürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den
Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur
für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsan-
gehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung
oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennba-
ren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss
der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf
die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3
(Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten)
und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu
beachten.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich
gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck
verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungs-
antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antrag-
stellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der
Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehen-
den Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erfor-
derliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt
werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrens-
handlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in
dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag
der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren
erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)
Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46
Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten
Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe-
werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus-
weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun-
de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra-
gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des
Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.
Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän-
dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder
bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un-
terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge-
setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind,
stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin-
dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46
Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge-
ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt
sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
1996 1 C 9/94).
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
Folgendes maßgebend:
a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist
grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts a.a.O.);
b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens
als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der
Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene
Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000
DM betragen hat;
d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als
1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewer-
tet werden.
Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen
und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist
unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das
Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM
eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver-
braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer
Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für
die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen
erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage bis zu 3 000 DM eine Zu-
rückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage von mehr als 3 000 DM
eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichti-
gen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als
vorsätzliche Straftat anzusehen ist.
Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer
Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Ab-
schluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des
Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungs-
bewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-
lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich
hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Unter-
mietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung ge-
nügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständi-
gen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
hilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II) beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
ten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbe-
werber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat
oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erzie-
hungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsför-
derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Progno-
seentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der
Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
zu unterhalten.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die
Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein
öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche
Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
können nicht entscheidend sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht
entgegen.
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält-
nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen
zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen
Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs-
bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin-
derung nicht erfüllt werden können.
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse
sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5)
sind dafür ein geeigneter Maßstab.
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die ge-
forderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewer-
ber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine un-
befristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt
worden ist.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewer-
ber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur-
de.
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
sagt worden ist (,,Altfallregelung").
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
gewährt werden könnte.
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)
Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende
Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit-
zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart
Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, ver-
gleiche Nummer 85.1.1.1.
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermes-
sensausübung zu beachten.
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforder-
lich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszu-
sicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu ertei-
len. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er
die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die
Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung
der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vor-
behalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder
Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.
Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach
dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
rigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber in-
nerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein,
dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehö-
rigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für
die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürge-
rung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus
der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das auslän-
dische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorge-
nommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach
dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
rigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht
innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorüberge-
hend dann hingenommen werden, wenn
a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgebe-
rechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten El-
ternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher
Staatsangehöriger ist,
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtig-
te Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu
versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus
der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufge-
geben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüg-
lich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach -
ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ver-
hängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der
Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
entsteht.
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe-
hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere
in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus des-
sen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassun-
gen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei
Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikani-
schen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der
Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Her-
kunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsu-
larischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtli-
che Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Wei-
terleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von
der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss
nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des
deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erfor-
derlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen An-
lagen sind beizufügen.
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
gehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
über 40 Jahre alt ist.
8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
§ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
ne Flüchtlinge behandelt wird.
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.
8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit
Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personen-
gruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den
Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die
Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter
im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingent-
flüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist.
Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen
Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das
Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs
Jahren als ausreichend angesehen.
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asyl-
verfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und
nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu
widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzuse-
hen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen
Reiseausweis für Staatenlose ausweist.
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von
Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen
Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf
Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2
des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits-
regelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf-
enthaltsdauer von vier Jahren.
8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats-
angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
ger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und
ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num-
mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze-
ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen
nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche
Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags
das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach
einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An-
nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens-
gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge-
meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg-
nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen
Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich.
Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen ei-
ner Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs).
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausrei-
chend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung
rechtmäßig im Inland aufhalten.
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich
oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in
denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von
Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert
werden.
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be-
sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen
Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe-
nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon-
kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start-
berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi-
gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über-
wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus-
wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an
der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer-
den kann.
8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
nisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
8.1.3.7 Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jah-
ren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland
haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen können.
8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsan-
gehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich
diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräu-
men oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan-
genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutschenei-
genschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine
vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von
deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher
behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder
Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon
bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Vorausset-
zungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier
Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
nisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
werden könnten.
8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)
Nicht belegt.