Ermessenseinbürgerung: § 8 StAG

 

§ 8 StAG

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

 2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,

 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

 

Verwaltungsvorschriften zu § 8:

(Hinweis: diese Verwaltungsvorschriften wurden vom Gesetzgeber noch nicht überarbeitet, daher sind darin z.T. veraltete Rechtsvorschriften genannt. Klammerzusätze in kursiver Schrift wurden vom i4a-Team eingefügt und verweisen auf die aktuellen Vorschriften).

 

8      Zu § 8    Einbürgerung eines Ausländers


8.0    Allgemeines


       Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (jetzt § 10 StAG) 
       nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
       einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen
       Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes (jetzt § 10 Abs. 2 STAG) mit
       ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jah-
       ren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche In-
       teresse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.


       Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (verglei-
       che Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der
       Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Ein-
       bürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den
       Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.


8.1    Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)


8.1.1  Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag


       Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur
       für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsan-
       gehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).


       Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung
       oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennba-
       ren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss
       der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf
       die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3
       (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten)
       und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu
       beachten.


       Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich
       gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck
       verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungs-
       antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antrag-
       stellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der
       Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehen-
       den Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erfor-
       derliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt
       werden.


8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)


        Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrens-
        handlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das
        16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerli-
        chen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in
        dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
        unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag
        der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
        § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren
        erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
        Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Auf-
        enthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.


8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)


        Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46
        Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten
        Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe-
        werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus-
        weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun-
        de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra-
        gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des
        Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.


        Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
        Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän-
        dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder
        bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un-
        terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge-
        setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind,
        stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin-
        dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46
        Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge-
        ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt
        sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
        1996 ­ 1 C 9/94).


        Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
        Folgendes maßgebend:


        a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist
        grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal-
        tungsgerichts a.a.O.);


        b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
        gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;


        c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens
        als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der
        Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene
        Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000
        DM betragen hat;


        d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als
        1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewer-
        tet werden.


        Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen
        und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist
        unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das
        Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM
        eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver-
        braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer
        Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für
        die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen
        erscheinen angemessen:


        a) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­auflage bis zu 3 000 DM eine Zu-
           rückstellung um zirka zwei Jahre,


        b) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­auflage von mehr als 3 000 DM
           eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.


        Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichti-
        gen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als
        vorsätzliche Straftat anzusehen ist.


        Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer
        Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Ab-
        schluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des
        Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.


8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)


        Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungs-
        bewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-
        lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich
        hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Unter-
        mietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung ge-
        nügt jedoch nicht.


        Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständi-
        gen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.


8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)


        Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
        ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
        wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
        Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
        Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
        ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-


        chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
        Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
        gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
        ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
        Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.


        Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
        Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
        chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
        land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
        die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


        Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
        hilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II) beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
        rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
        der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
        ten hat.


        Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbe-
        werber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat
        oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erzie-
        hungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsför-
        derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Progno-
        seentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der
        Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
        zu unterhalten.


8.1.2   Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung


        Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die
        Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein
        öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche
        Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
        können nicht entscheidend sein.
 

        Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht
        entgegen.



8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei-
        chende Kenntnisse der deutschen Sprache


        Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält-
        nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
        deutschen Sprache verfügen.


8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse


        Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
        der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
        chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
        zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
        entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
        der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
        chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
        dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen
        zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen
        Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs-
        bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin-
        derung nicht erfüllt werden können.


8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse


          Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
          Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse
          sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber


          a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
             hat,


          b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
             nächsthöhere Klasse) besucht hat,


          c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
             Schulabschluss erworben hat,


          d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
             (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder



          e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
             schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
             hat.


             Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
             hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
             rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
             den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5)
             sind dafür ein geeigneter Maßstab.


8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts


        Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
        Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
        Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
        chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
        enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
        rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.


8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten


        Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
        dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
        rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
        anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.


        Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die ge-
        forderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewer-
        ber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine un-
        befristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt
        worden ist.


        Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewer-
        ber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur-
        de.



8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung


        Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
        Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
        nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
        haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
        haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
        humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
        sagt worden ist (,,Altfallregelung").


        Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
        in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
        enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
        schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
        Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
        enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
        der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
        Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
        ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
        gewährt werden könnte.


8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
        kratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)


        Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende
        Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit-
        zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart
        Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen
        Grundordnung bekennt.


        Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
        gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
        ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
        oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.


        Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das
        16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
        kratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, ver-
        gleiche Nummer 85.1.1.1.



8.1.2.6   Vermeidung von Mehrstaatigkeit


          Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermes-
          sensausübung zu beachten.


8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung


          Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforder-
          lich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszu-
          sicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu ertei-
          len. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er
          die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die
          Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung
          der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vor-
          behalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder
          Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.


          Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach
          dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
          rigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber in-
          nerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein,
          dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.


8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit


          Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehö-
          rigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für
          die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürge-
          rung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus
          der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das auslän-
          dische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorge-
          nommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach
          dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
          rigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht
          innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorüberge-
          hend dann hingenommen werden, wenn



           a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgebe-
              rechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,


           b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten El-
              ternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher
              Staatsangehöriger ist,


           c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtig-
              te Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder


           d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.


           Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu
           versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus
           der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufge-
           geben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüg-
           lich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach -
           ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ver-
           hängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der
           Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
           entsteht.


8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit


           Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe-
           hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
           bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere
           in Betracht:


8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus des-
            sen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.


8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
            von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.


            Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassun-
            gen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei
            Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikani-
            schen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der
            Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Her-
            kunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsu-
            larischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtli-
            che Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Wei-
            terleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von
            der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss
            nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des
            deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erfor-
            derlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen An-
            lagen sind beizufügen.


8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:


            a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
               ben.


            b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
               liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
               ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
               ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
               rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
               Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
               Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
               tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
               vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
               gehörigkeit er besitzt.
 

            c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
               len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
               ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
               der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
               nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
 

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
            sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
            kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
            über 40 Jahre alt ist.



8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
            § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
            über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
            ne Flüchtlinge behandelt wird.


8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
            auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.


8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit
            Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.


8.1.3       Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen


            Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personen-
            gruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den
            Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die
            Ermessensausübung in Betracht.


8.1.3.1     Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige


            Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter
            im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingent-
            flüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist.
            Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen
            Recht als Staatsangehörigen ansieht.


            In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die
            Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über
            die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das
            Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
            Urkunden sollen berücksichtigt werden.


            Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs
            Jahren als ausreichend angesehen.


            Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der
            Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asyl-
            verfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und
            nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer


            Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die
            Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu
            widerrufen oder zurückzunehmen ist.


            Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzuse-
            hen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen
            Reiseausweis für Staatenlose ausweist.


8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt


        Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen
        Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von
        Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen
        Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen
        Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf
        Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2
        des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits-
        regelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf-
        enthaltsdauer von vier Jahren.


8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats-
        angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
        ger deutscher Staatsangehöriger


        Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und
        ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num-
        mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze-
        ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.


        Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen
        nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche
        Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags
        das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach
        einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An-
        nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens-
        gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge-
        meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg-
        nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen
        Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich.


        Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen ei-
        ner Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetz-
        buchs).


        Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausrei-
        chend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung
        rechtmäßig im Inland aufhalten.


8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber


        Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich
        oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in
        denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von
        Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert
        werden.


8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse


        Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be-
        sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen
        Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe-
        nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
        drei Jahre nicht unterschreiten.


        Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
        wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
        keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
        Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
        chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
        gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
        gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
        tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
        chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
        häufig dorthin reisen müssen.


        Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
        Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon-
        kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
        sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start-
        berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi-
        gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.


        Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
        Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
        Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
        riums des Innern einzuholen.


        Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über-
        wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus-
        wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an
        der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer-
        den kann.


8.1.3.6 Minderjährige Kinder


        Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
        noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
        wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
        Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.


        Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
        nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
        verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
        nisse gewährleistet ist.


        Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
        der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
        nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr
        noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
        vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.



8.1.3.7  Ältere Personen


         Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jah-
         ren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland
         haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne
         nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
         verständigen können.


8.1.3.8  Vorsorgliche Einbürgerung


         Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsan-
         gehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich
         diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräu-
         men oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan-
         genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutschenei-
         genschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine
         vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von
         deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher
         behandelt worden ist.


         Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder
         Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon
         bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.


8.1.3.9  Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern


         Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
         können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Vorausset-
         zungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.


8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten


         Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
         chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
         und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
         berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
         Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
         und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
         sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
         mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
         stets erforderlich.


         Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier
         Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.


8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern


          Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
          der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
          eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
          eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.


          Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
          nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
          verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
          nisse gewährleistet ist.


          Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
          der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
          nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr
          noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
          vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


          Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
          det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
          werden könnten.


8.2       Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)


          Nicht belegt.