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Planung Familienzusammenführung (Gelesen: 6.241 mal)
Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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23.03.2005 um 20:03:23
 
Da es sich um einen komplizierteren Fall handelt, möchte ich zuerst die Sachlage darstellen, und anschließend die offenen Fragen nacheinander abhaken:

Ich bin deutscher Staatsbürger (Urgermane Smiley) mit erstem Wohnsitz in Deutschland. Meine Lebensgefährtin lebt zusammen mit unserem gemeinsamen Sohn und einer Tochter aus einer früheren Beziehung im Nicht-EU-Ausland. Da ich in dem Land teilweise beruflich tätig bin, bin ich sehr häufig mit der "Restfamilie" zusammen.
Wegen Änderung der beruflichen Tätigkeit und der Schikanen durch die deutsche Botschaft vor Ort - so wurde der Antrag meiner Lebensgefährtin auf ein Besuchsvisum vor der Geburt unseres Sohnes wegen "Zweifeln an der Rückkkehrabsicht" abgelehnt und befindet sich derzeit vor dem Verwaltungsgericht - möchte ich meine Restfamilie nach Deutschland holen, wobei eine Heirat derzeit nicht aktuell ist.
Mein Sohn hat inzwischen einen deutschen Kinderpass erhalten, d.h. alle damit zusammenhängenden Urkunden waren vorhanden. Zusätzlich haben wir bei der Botschaft eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorge- (und Aufenthaltsbestimmungs-) rechts abgegeben.
Im ersten Schritt würde ich gerne den einfachsten Weg für die Aufenthaltsberechtigung meiner Lebensgefährtin ausfindig machen. Konkret stört mich an der gesetzlichen Regelung zum Familiennachzug zu einem Deutschen (unser Sohn), dass davon die Rede ist, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss. Bisher ist er aber bei der Mutter im Ausland.
Können wir als Eltern den Wohnsitz bei mir in Deutschland einfach bestimmen (Anmeldung bei Melderegister) und gleichzeitig Antrag auf Familienzusammenführung stellen oder muss meine Sohn tatsächlich schon bei mir in Deutschland leben, was bei einem 6-monatigen Kind ohne Mutter praktisch kaum durchführbar ist.
Bei erneuter Beantragung eines Besuchsvisums für meine Lebensgefährtin befürchte ich weitere Schikanen der Botschaft, zumal das alte Verfahren noch anhängig ist.
Wie stelle ich es am geschicktesten an?
Wäre nett, wenn Ihr schon mal zu dem ersten Schritt Vorschläge machen würdet.  Finanzielle Fragen oder Wohnraum etc. können außer Acht bleiben, da absolut unzweifelhaft.
(Im nächsten Schritt käme dann die Familienzusammenführung zwischen meiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter)
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ronny
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Antwort #1 - 23.03.2005 um 21:20:08
 
Zitat:
Bei erneuter Beantragung eines Besuchsvisums für meine Lebensgefährtin befürchte ich weitere Schikanen der Botschaft, zumal das alte Verfahren noch anhängig ist


Hallo Riki,

der erste Fehler war halt das Besuchsvisum, weil da zu prüfen ist, ob Rückkehrbereitschaftbesteht. Insofern hat die Botschaft m.E. zu Recht abgelehnt.

Ihr wollt Euren Aufenthalt in Deutschland nehmen, warum sagt ihr das nicht gleich.?

Du und Dein Sohn habt dazu das Recht jedes Deutschen, und ich kann mir IMHO nicht vorstellen,dass im Falle der rechtzeitigen und offenen Beantragung dessen was ihr wollt, eine Ablehnung zustande käme.

Allerdings müßtest Du nicht nur einen melderechtlichen Wohnsitz sondern einen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Und dann ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Mutter Deines Sohnes beantragen lassen.
Dann meine ich klappt es auch. Da Dein Sohn aber nicht alleine kommen kann wird die Mutter eben mitkommen müssen, oder?

Spielt mit offenen Karten und es wird auch (ggf. mit einer vorübergehendenTrennung verbunden) klappen.

Allesandere ist nicht reell und deswegen (sorry) bullshit.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 23.03.2005 um 22:08:52
 
Zitat:
Da Dein Sohn aber nicht alleine kommen kann wird die Mutter eben mitkommen müssen, oder?


Hallo Ronny,

das Problem ist doch, dass § 28 AufenthG bei der Familienzusammenführung zu Deutschen verlangt, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach meinem Verständnis ist der Deutsche aber unser Sohn, der eben bisher keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Mein Aufenthalt in Deutschland ist unzweifelhaft, da ich hier zwei Unternehmen und eine Eigentumswohnung habe und von hier aus im Land meiner Restfamilie tätig bin. Ich bin jeden Monat mehrmals in meiner Wohnung in D.
Insoweit ist die Unterstellung einer fehlenden Rückkehrbereitschaft der Botschaft mE grob rechtsmissbräuchlich, da ich meine Brötchen überwiegend im Aufenthaltsbereich meiner Restfamilie verdiene und wir 14 Tage vor Beantragung des Visums dort eine neue Wohnung eingerichtet hatten (wegen des erwarteten Nachwuchs).
Ein maßgeblicher Grund, warum ich meine Restfamilie vor dort weghaben will, ist gerade die Deutsche Botschaft, die uns mit den ständigen Schikanen geradezu wegekelt. Ein Umzug zum jetzigen Zeitpunkt war keineswegs geplant (aber später, wegen Schule/Kindergarten).

Gruß

Riki
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Abu
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Antwort #3 - 24.03.2005 um 09:57:25
 
Zitat:
Im ersten Schritt würde ich gerne den einfachsten Weg für die Aufenthaltsberechtigung meiner Lebensgefährtin ausfindig machen. Konkret stört mich an der gesetzlichen Regelung zum Familiennachzug zu einem Deutschen (unser Sohn), dass davon die Rede ist, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss. Bisher ist er aber bei der Mutter im Ausland.
Können wir als Eltern den Wohnsitz bei mir in Deutschland einfach bestimmen (Anmeldung bei Melderegister) und gleichzeitig Antrag auf Familienzusammenführung stellen oder muss meine Sohn tatsächlich schon bei mir in Deutschland leben, was bei einem 6-monatigen Kind ohne Mutter praktisch kaum durchführbar ist.

Zitat:
das Problem ist doch, dass § 28 AufenthG bei der Familienzusammenführung zu Deutschen verlangt, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach meinem Verständnis ist der Deutsche aber unser Sohn, der eben bisher keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.


Eigentlich müßte es ausreichen, daß der Sohn (bzw. dessen Sorgeberechtigen für ihn) beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D zu nehmen.
Wenn die zuständigen Behörden die gesetzlichen Regelungen so auslegen würden, daß ein 6-monate-altes Kind für einige Wochen oder sogar Monate von seiner Mutter getrennt würde, würde dies m. E. eklatant dem im GG verankerten Schutz der Familie widersprechen.

Ich (Deutscher) bin vor einiger Zeit mit meiner ausländischen Frau umd meinem deutschen Sohn nahc D umgezogen. Im Zuge des FzF-Visums für meine Frau war es kein Problem, daß ich und mein Sohn (noch) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hatten. Wir konnten alle zusammen umziehen.

Was die praktische Vorgehensweise angeht, würde ich empfehlen, das Thema mal mit der zuständigen ABH vorzudiskutieren, da Deine Beziehung zur Botschaft ja nicht so toll ist und letztendlich sowieso die ABH entscheidet.

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 24.03.2005 um 10:21:55
 
Zitat:
Eigentlich müßte es ausreichen, daß der Sohn (bzw. dessen Sorgeberechtigen für ihn) beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D zu nehmen.
Wenn die zuständigen Behörden die gesetzlichen Regelungen so auslegen würden, daß ein 6-monate-altes Kind für einige Wochen oder sogar Monate von seiner Mutter getrennt würde, würde dies m. E. eklatant dem im GG verankerten Schutz der Familie widersprechen.


Sehe ich auch so  :paletti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 26.03.2005 um 23:49:52
 
Soweit schon mal schönen Dank für Eure Einschätzung. Ich denke, ich werde auf jeden Fall zuerst mal bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Wie schon angekündigt, geht die Fragerei aber weiter.
Nach erfolgter Familienzusammenführung zwischen meiner Lebengefährtin und unserem Sohn, wäre es interessant zu wissen, ob meine Lebensgefährtin sofort eine Arbeitserlaubnis erhält. Ich würde sie nämlich gern halbtags in einer meiner Firmen (oder meines Schwagers) anstellen, und damit auch das Problem des Unterhalts und der Sozialversicherung für sie und ihre Tochter, die ja ebenfalls nachkommen soll, lösen.
Das Arbeitsverhältnis soll nicht fiktiv sein, denn meine Lebensgefährtin hat ein Ausbildung in meiner Branche und hilft, soweit es geht, jetzt bereits mit.
Weiß jemand Bescheid darüber?
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Centurio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.03.2005 um 03:18:16
 
Die Arbeitserlaubnis kann noch am gleichen Tag beantragt werden, an dem Deine Lebensgefährtin ihren Paß mit dem Aufenthaltstitel von der ABH zurückbekommt.

Das Verfahren dauert im Allgemeinen nur ein paar Tage.

Gruß, Martin A
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 27.03.2005 um 09:51:39
 
Zitat:
Die Arbeitserlaubnis kann noch am gleichen Tag beantragt werden, an dem Deine Lebensgefährtin ihren Paß mit dem Aufenthaltstitel von der ABH zurückbekommt.

Das Verfahren dauert im Allgemeinen nur ein paar Tage.

Gruß, Martin A



Hi Martin,
so ist es nicht mehr. Die "Arbeitserlaubnis" wird durch
die Ausländerbehörde mit der AE als Auflage oder Hinweis
zur Aufenthaltserlaubnis erteilt. Es ist also kein weiterer
Gang erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Centurio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 27.03.2005 um 17:52:49
 
Zitat:
Hi Martin,
so ist es nicht mehr. Die "Arbeitserlaubnis" wird durch
die Ausländerbehörde mit der AE als Auflage oder Hinweis
zur Aufenthaltserlaubnis erteilt. Es ist also kein weiterer
Gang erforderlich.


Hallo Mick,

danke für die Korrektur  Smiley

Hab' ich nicht gewußt. Aber jetzt nehm' ich die Pappnase auch gleich wieder ab...

Gruß, Martin A
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #9 - 09.05.2005 um 10:34:45
 
Zitat:
Ich (Deutscher) bin vor einiger Zeit mit meiner ausländischen Frau umd meinem deutschen Sohn nahc D umgezogen. Im Zuge des FzF-Visums für meine Frau war es kein Problem, daß ich und mein Sohn (noch) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hatten. Wir konnten alle zusammen umziehen.

Was die praktische Vorgehensweise angeht, würde ich empfehlen, das Thema mal mit der zuständigen ABH vorzudiskutieren, da Deine Beziehung zur Botschaft ja nicht so toll ist und letztendlich sowieso die ABH entscheidet. Zitat:


Habe versucht, einen Termin bei der ABH zu bekommen. "Wo kämen wir denn hin, wenn jeder schon einen Termin haben will, wenn überhaupt nicht feststeht, ob Sie (meine Lebensgefährtin) überhaupt ein Visum erhalten? Gehen Sie erst einmal zur Botschaft!" war die (überhaupt nicht) nette Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin.
Und die zuständige Deutsche Botschaft verlangt in ihrem schriftlichen Merkblatt und auf telefonische Nachfrage die Meldebescheinigung des Deutschen, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, also meines Sohnes, der eben noch nicht in Deutschland ist.
Also doch den Kleinen seiner Mutter weg- und mit nach Deutschland nehmen, ihn hier anmelden und von einer Pflegemutter versorgen lassen, bis die Mutter im Rahmen des Familiennachzugs nachreisen darf? (Zur Erinnerung: Ihr Antrag auf eine Besuchsreise nach D wurde wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft von der Deutschen Botschaft abgelehnt und befindet sich seit 8 Monaten vor dem Verwaltungsgericht Berlin).
Bin ich in einem schlechten Film oder ist das die Realität in deutschen Behörden? (für die ich früher auch einmal tätig war!).

Gruß

Riki





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Feffi
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Antwort #10 - 09.05.2005 um 12:39:39
 
so, wie ich das verstehe, wird verlangt, dass vater und sohn quasi gemeinsam in deutschland wohnen und dann die mutter des kleinen über fzf nachzuholen...

wobei die aussage der abh sehr unfreundlich klingt...dazu kann ich wieder nur von unserem bsp. ausgehen und sagen, dass das einfache erscheinen bei unserer abh sehr viel geholfen hat, denn vor der tür konnte man mich nicht abwimmeln...

allerdings ist er sehr vermessen zu verlangen, dass der kleine ohne seine mutter (wenn diese momentan die personensorge innehat, evtl sogar noch stillt) nach deutschland einreist, seinen wohnsitz anmeldet und dann erst seine mutter nachkommen kann...irgendetwas läuft da doch schief, oder?

dennoch liebe grüße. feffi.
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Janna
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Antwort #11 - 09.05.2005 um 13:06:22
 
Hallo Riki,

ich würde an Deiner Stelle jetzt mal die für Deine Gegend zuständige Ausländerbeauftragte und die Frauenbeauftragte kontaktieren und das Problem schildern. Manchmal haben die einen ganz guten Draht zu den Mitarbeitern der ABH und können manche Wogen glätten und Dinge klarstellen.

Ansonsten würde ich mir einen Termin beim Vorgesetzten der Sachbearbeiterin geben lassen. Sagen, dass Du im Vorfeld nichts falsch machen möchtest, alles klären möchtest, damit der Familiennachzug glatt geht. Und auch sagen, was für eine Auskunft Du von der Mitarbeiterin der ABH erhalten hast (und in welchem Ton ...), und dass Du deshalb den Eindruck hast, es sei besser eben mit dem Vorgesetzten zu reden.

Ich wünsche Dir viel Erfolg!
Viele Grüße
Janna
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #12 - 17.05.2005 um 11:29:32
 
Und hier das Neueste in unserem Fall:
Meine Lebensgefährtin, mein Sohn und ich haben heute morgen versucht, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Zunächst hat uns der nette Botschaftsangestellte darauf verwiesen, dass wir uns mit unserem 8 Monate alten Sohn am Ende der mehrere Hundert Meter langen Reihe vor der Botschaft anstellen müssen. Auf meinen Protest hin wurden meine Lebensgefährtin und unser Sohn hereingelassen, während mir als gesetzlicher Vertreter des Sohnes und deutscher Staatsbürger der Zutritt verweigert wurde.
Die Visastelle weigerte sich dann den Antrag entgegenzunehmen, da ein Familiennachzug zu dem (deutschen) Sohn nicht möglich sei, da dieser noch keinen gemeldeten Aufenthalt in Deutschland habe. Die Antwort auf die Frage, wie ein Baby seinen Aufenthalt ohne die Mutter nach Deutschland verlegen können, blieb sie aber schuldig. Dafür gab sie meiner Lebensgefährtin den (unerwünschten) Rat, wir sollten doch heiraten, wenn sie unbedingt nach Deutschland wolle.

Was haltet Ihr davon?
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Antwort #13 - 17.05.2005 um 13:52:06
 
Hi Riki,

Zitat:
Zunächst hat uns der nette Botschaftsangestellte darauf verwiesen, dass wir uns mit unserem 8 Monate alten Sohn am Ende der mehrere Hundert Meter langen Reihe vor der Botschaft anstellen müssen. Auf meinen Protest hin wurden meine Lebensgefährtin und unser Sohn hereingelassen, während mir als gesetzlicher Vertreter des Sohnes und deutscher Staatsbürger der Zutritt verweigert wurde.

Auch ich finde es unzumutbar, von einer Mutter mit Kleinkind zu erwarten, sich stundenlang anzustellen. Ich hatte in gleicher Sache auch schon mal eine kleine Diskussion mit einer Botschaftsmitarbeiterin, allerdings war das bei einem Telefongespräch zwecks Vereinbarung eines Termins (was eigentlich nicht vorgesehen war) und letztendlich war die Dame einsichtig.
Auch die - anscheinend zunehmend übliche - Verfahrensweise, den deutschen Ehegatten auszusperren, halte ich persönlich für unmöglich.
Letztendlich hat man aber wenig Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen...

Zitat:
Die Visastelle weigerte sich dann den Antrag entgegenzunehmen, da ein Familiennachzug zu dem (deutschen) Sohn nicht möglich sei, da dieser noch keinen gemeldeten Aufenthalt in Deutschland habe.

Zum Thema Wohnsitz hatte ich ja schon was geschrieben. Darüber hinaus ist es ein nicht korrekt, daß der Antrag überhaupt nicht angenommen wurde. M. E. müßte der Antrag im Zweifel angenommen und dann ggf. abgelehnt werden. Für Dich bzw. Deine Frau ist nun das Blöde, daß Ihr gegen eine fehlende Entscheidung schlecht vorgehen könnt.

Ich würde mich nun bei der Leitung der Visastelle beschweren. Wenn das nicht funktioniert, würde ich das Auswärtige Amt einschalten, z. B. hier: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/Kontakt

Abu
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Riki
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Antwort #14 - 18.05.2005 um 21:20:02
 
Habe heute vom Auswärtigen Amt, an das ich mich gewandt hatte, Bescheid erhalten, dass der Antrag meiner Lebensgefährtin am Freitag in der Deutschen Botschaft angenommen wird.
Die E-Mail enthielt allerdings keine Aussage darüber, ob dies nur ein formales Nachgeben darstellt oder ob die Botschaft nun ebenfalls der Auffassung ist, das der Aufenthalt des Babys in Deutschland ohne die Mutter nicht mehr Voraussetzung sein kann für die Familienzusammenführung.
Wir werden sehen. Melde mich bei Neuigkeiten wieder.
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