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wann kann ich wieder in die BRD (Gelesen: 13.147 mal)
mimi
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21.03.2005 um 23:45:55
 
Hallo  :anbet
ich habe in der BRD eine Haftstrafe von 4 Jahren(Freiheitsstrafe 6 Jahre) verbüsst  und die restlichen 2 Jahre auf Bewährung erhalten . ich begang daraufhin einen Kreditkartenbetrug mit meiner eigenen Kreditkarte, schlussfolgend kam der Bewährungswiderruf. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war ich hier in Marokko. ich wurde 1998 aus der Haft entlassen, und im Juni 1999 erhielt ich von meinem Bewährungshelfer die Nachricht von Bewährungswiderruf. Ichhabe meine Kinder und Eltern in der BRD und möchte auf legalem Weg wieder Einreisen, deshalb bitte ich Sie mir einige Informationen über Verjährungen zukommen zu lassen .Ich halte mich seitdem in Marokko auf. Mein Pass ist noch gueltig, die sich darin befindende Aufenthaltsberechtigung somit auch. Ich habe 24 Jahre in der BRD gelebt und dort meine Schulische und Berufliche Laufbahn absolviert. Ich bitte um eure Hilfe, ,mir geht so langsam die Luft aus. Fragezeichen
Gruss

Hassan
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mimi  
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Mick
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Antwort #1 - 22.03.2005 um 01:06:37
 
Hi,
vorliegend dürfte die Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2c BZRG bei 10 Jahren liegen.
Die Befristungsregelungen bzgl. einer Ausweisung werden unterschiedlich gehand-
habt. Von daher kann man kaum Prognosen abgeben.
Ist denn schon ein Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung (und ggf. der
Wirkung der Abschiebung) gestellt worden?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #2 - 22.03.2005 um 07:36:10
 
Zitat:
ich begang daraufhin einen Kreditkartenbetrug


Da dürfte dann auch noch die weitere noch nicht geahndete Straftat auch noch eine größere Rolle spieen, welche zum Widerruf der Bewährung geführt hat.

Wenn die noch nicht abgehandelt worden ist, dürfte auch die Verjährung der ersten Straftat noch gehemmt sein.

Ohne individuelle anwaltliche Hilfe wirst Du nicht weiterkommen.

Sorry, hier werden wir ncht weiterhelfen können.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Samfro
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Antwort #3 - 22.03.2005 um 10:08:19
 
Nach dem alten Recht sind die Aufenthaltsgenehmigungen nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland erloschen.

Nach neuem Recht ist es mit den Aufenthaltstiteln genauso.

Also wäre für die Einreise auch noch ein Visum erforderlich.
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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mimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag wann ist der Spuk endlich vorbei
Antwort #4 - 22.03.2005 um 13:40:32
 
Hallo
ich bins nochmal, mit einer ergänzung: 
ich habe in der BRD eine Haftstrafe von 4 Jahren(Freiheitsstrafe 6 Jahre) verbüsst  und die restlichen 2 Jahre auf Bewährung erhalten . ich begang daraufhin einen Kreditkartenbetrug(Dez.1998) mit meiner eigenen Kreditkarte, schlussfolgend kam der Bewährungswiderruf. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war ich hier in Marokko. ich wurde Feb.1998 aus der Haft entlassen, und im Juni 1999 erhielt ich von meinem Bewährungshelfer die Nachricht von Bewährungswiderruf, ich bin nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ich bin nach bekanntgabe des widerrufs einfach in Marokko geblieben. Ich habe meine Kinder und Eltern in der BRD,alle haben die Deutsche Staatsbürgerschaft. Ich möchte auf legalem Weg wieder Einreisen, deshalb bitte ich euch mir einige Informationen über Verjährungen zukommen zu lassen .Ich halte mich seitdem in Marokko auf. Mein Pass ist noch gueltig, die sich darin befindende Aufenthaltsberechtigung somit auch, ausserdem brauche ich kein Visum zum Ausreisen da mein Pass noch gültig ist, in Spanien und im restlichen Schengen Gebiet kann ich mich ganz normal aufhalten. Wenn an der Spanischen Grenze meine Aufenthaltsberechtigung geprüft wird gab es bis jetzt noch keine Probleme. Ich habe 24 Jahre in der BRD gelebt und dort meine Schulische und Berufliche Laufbahn absolviert. Ich bitte um eure Hilfe, ,mir geht so langsam die Luft aus.  tippse Anwälte brauchen immer Jahre bis die mal in die Gänge kommen, ich hoffe ihr kommt durch meine ergänzungen etwas weiter. Fragezeichen
Gruss

mimi
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mimi  
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inge
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Antwort #5 - 22.03.2005 um 18:16:40
 
Mimi,

wie bereits oben gesagt: deine alte AE ist NICHT mehr gültig! Wenn ein Ausländer D verläßt und länger als 6 Monate außer Landes ist, erlischt die AE (außer in besonderen Fällen, was aber vorher mit der ABH abgeklärt werden muss!).
Klar ist die AE in deinem Pass noch scheinbar (!!) gültig. Aber leg die mal auf den Tisch deiner ABH (oder erzähl den Spaniern die Geschichte), du glaubt ja nicht wie schnell das Ding 'ungültig' gestempelt wird ... Kurz gesagt, jedesmal wenn du Schengenland mit deiner alten AE betrittst, ist das illegal.
Mag schon sein, dass Anwälte und erichte ihre Zeit brauchen ... in deinem Fall ist das aber mehr als angebracht und ohne Anwalt wirst du voraussichtlich nix werden.
Alternativ können deine deutschen Verwandten ja auch schon mal bei der ABH vorsprechen und dot nachfragen, was alles möglich ist (@Experten: oder wäre das eher nicht 'empfehlenswert'?)
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peku
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Antwort #6 - 22.03.2005 um 18:50:28
 
hallo,
zuerst mal würde ich überprüfen ob die alte Aufenthaltsberechtigung wirklich ungültig war.Da du mehr als 15 Jahre in DE gearbeitet hast könnte dies der Fall sein.

Der beste Rat war wohl der nach einem anwalt.
gruss peku
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Mick
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Antwort #7 - 22.03.2005 um 18:54:01
 
Zitat:
ich bin nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden


Hi,
wie sicher bist Du da? War ein Anwalt im Spiel? Kann die
Ausweisung vielleicht öffentlich zugestellt worden sein? Ggf.
lohnt sich hier eine
Selbstauskunft
  aus dem Ausländerzentral-
register.

Sollte tatsächlich keine Ausweisung verfügt worden sein,
gilt das, was die Vorredner gesagt haben: Die AB ist erloschen,
eine Einreise wäre illegal. Dann käme nur das Visumsverfahren
in Frage, hier müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5 AufenthG beachtet werden (Ausweisungsgründe).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #8 - 22.03.2005 um 21:18:13
 
Hallo!
Ich füge mal einen anderen Aspekt ein, der nicht vergessen werden sollte.

Eine verhängte Gefängnisstrafe verjährt nicht.
D.h bei einer Einreise wirst du sehr wahrscheinlich in Haft genommen.
Daher ist der Tip mit dem Anwalt sehr emphelenswert (Begnadigung,erneute Bewährung usw.).
Deshalb unbedingt VOR einer Einreise bei der zuständigen Staatsanwaltschaft informieren und dann die nötigen Schritte einleiten.
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peku
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Antwort #9 - 24.03.2005 um 18:50:38
 
Eine verhängte Gefängnisstrafe verjährt nicht


....das ist falsch

gruss peku
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mimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 25.03.2005 um 01:36:41
 
Hallo
Ich wollte nur mitteilen das es keine Verhängte Gefängnisstrafe war  Smileysonder eine Bewährungsstrafe,wenn ich behaupten würde das ich die ganze Zeit in der BRD gewesen bin, dann wäre die AE nicht erloschen, dann hätte ich nur gegen die Meldepflicht verstossen richtig disco? Der Kreditkartenbetrug ist auch schon über 6 Jahre her, ich hoffe es kommen auch mal aufbauende Ratschläge, denn die letzten waren echt aufreibend. cry:
Gruss
mimi
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mimi  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 25.03.2005 um 01:43:30
 
Öffne doch bitte nicht ständig neue threads, sondern hänge eine ANtwort an den bestehenden
thread dran. Es geht ja wohl immernoch um die selbe Sache. Danke für künftige Beachtung  [beifall=beifall.gif]
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Antwort #12 - 25.03.2005 um 01:31:04
 
Zitat:
Hallo
Ich wollte nur mitteilen das es keine Verhängte Gefängnisstrafe war  Smileysonder eine Bewährungsstrafe,

Hi,
das verstehe ich nicht. In Deinem ersten Posting meine ich
gelesen zu haben:
Zitat:
ich habe in der BRD eine Haftstrafe von 4 Jahren(Freiheitsstrafe 6 Jahre) verbüsst  und die restlichen 2 Jahre auf Bewährung erhalten .


Passt irgendwie nicht zusammen, oder?

Zitat:
wenn ich behaupten würde das ich die ganze Zeit in der BRD gewesen bin, dann wäre die AE nicht erloschen, dann hätte ich nur gegen die Meldepflicht verstossen richtig


Vergiss es. So dumm schlau wie Du, ist die Ausländerbehörde schon lange.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.03.2005 um 23:17:08
 
Hallo  ???
Ich meinte das es eben keine Gefängnisstrafe mehr ist, sie ist auf Bewährung ausgesetzt worden, normalerweise müsszte auch eine verhängte Bewährungsstrafe verjähren oder nicht?
meine Ehefrau und meine beiden Kinder leben noch in der BRD, warum sollte ich das nicht behaupten können, dass ich die ganze Zeit in der BRD war?  Fragezeichen von euch kommt fast nur negatives, ich brauche einige positive Ratschläge. Ich habe einen Anwalt eingeschaltet, der lässt sich aber etwas viel Zeit, die ich aber nicht habe.
Ich bitte euch mir zu helfen, last mich nicht hängen. :nix
Gruss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 27.03.2005 um 02:25:54
 
Zitat:
.... von euch kommt fast nur negatives, ich brauche einige positive Ratschläge.

Positive Ratschläge (im Sinne von hilfreich) kann man nur geben, wenn der Sachverhalt das auch
hergibt. Und mit deinen bisherigen Schilderungen hast du dich quasi selbst "etwas" ins Zwielicht
gebracht. Deshalb darfst du dich da nicht wundern. Hier ist kein Jahrmarkt und kein Bazar oder
ähnliches. Auch keine Zauberbude, die das gewünschte aus dem Ärmel hervorzaubert  Ärgerlich
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