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Entzug von Niederlassungserlaubnis??? (Gelesen: 2.720 mal)
charlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Entzug von Niederlassungserlaubnis???
13.03.2005 um 14:24:43
 
Hallo Leute,
Ich habe eine Frage... Ich besitze schon eine Niederlassungserlaubnis und evtl. werde ich mich für 2- 3 Jahre im Ausland aufhalten. Die Frage ist, verliere ich die Erlaubnis und ich müsste dann eine neue beantragen, oder wie ist das?
Ich freue mich auf jede Rat.
Danke im Vorraus.

mfg

charlie Smiley
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.03.2005 um 16:55:30
 
Zitat:
Die Frage ist, verliere ich die Erlaubnis und ich müsste dann eine neue beantragen, oder wie ist das


Hi,

deine Frage wird im § 51 AufenthG beantwortet  guck

...

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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charlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.03.2005 um 10:33:35
 
Hallo Ronny,

vielen Dank deine schnell Antworten. Ich war einige Tage nicht zu Haus, deshalb kann ich erste heute deine Antworte gelesen. Ich habe die Gesetze durch deine Vorweise geschaut, dann habe ich doch weitere Frage: Im § 51 AufenthG steht,  „ 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von de Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, „heißt es: man kann innerhalb 6 Monate wiedereinreise und bleibt vielleicht in Deutschland einpaar Monate und wider ausgereist, natürlich kehrt man innerhalb 6 Monate wieder zurück, dann kann  man die Niederlassungserlaubnis nicht verloren, richtig? Oder verstehe ich falsch. Vielen Dank!

Gruß. 

charlie   Smiley
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.03.2005 um 10:52:17
 
Hallo Charlie,

das ist nur mit JEIN zu beantworten.

Du kannst die NE bereits verlieren, wenn du kürzer als sechs Monate ausgereist warst :

vgl. § 51 Abs. 1 Ziffer 6 AufenthG

Du kannst die NE aber auch behalten wenn Du länger als sechs Monate ausgereist warst:

vgl. § 51 Abs. 1 Ziffer 7 (zweite Alternative) .

Letztlich ist es eine Frage, die von Deiner ABH entschieden wird. Deswegen solltest Du auf alle Fälle vorher mit den Kollegen vor Ort sprechen und Dich erkundigen.

Grüße
Ronny
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charlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.03.2005 um 11:08:35
 
Hallo Ronny,

Dank. Ich werde mich vorher bei meiner ABH darüber erkundigen, auf jeden Fall.

Dank für deinen Tip!

Charlie  Smiley
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