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Gebühren für "Urlaubsscheine" (Gelesen: 1.555 mal)
Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebühren für "Urlaubsscheine"
12.03.2005 um 02:07:36
 
Da die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern durch gesetzliche Vorgaben bereits erheblich eingeschränkt ist stelle ich hier folgende Frage:

Ohne Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches dürfen oben Genannte das Gebiet der jeweiligen Ausländerbehörde nicht verlassen. Seit einiger Zeit werden diese räumlichen Beschränkungen ( Residenzpflicht ) von ABH im Leipziger Umland für Geduldete noch dahingehend verschärft, dass eine Gebühr für das Ausstellen eines " Urlaubsscheins " in Höhe von 8 Euro, künftig 10 Euro ?, erhoben wird.
Natürlich nur, wenn überhaupt das Ausstellen des " Urlaubscheins" von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens für notwendig erachtet wird.
Unabhängig von den Einschränkungen dieses Personenkreises, ihren Aufenthaltsort legal verlassen zu können müssen diese allein für diese Gebühr etwa ein Fünftel ihres Bargeldes pro Monat dafür verwenden, zusätzlich die Kosten für die Reise und zum Teil für die  Fahrt zur Ausländerbehörde, um die Bescheinigung abzuholen.
Die Folge ist, dass mehr Betroffene ohne die notwendige Erlaubnis reisen, Bußgeldbescheide und Strafbefehle erhalten und das auch für reisen, die unter normalen Umständen genehmigt würden. Indirekt trägt das zu einer Steigerung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei- das sollte nicht im Interesse des Staates und seiner Behörden sein.
Uns ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung dieser Gebühren nicht klar  Fragezeichen
Das AsylVfG regelt lediglich die räumliche Beschränkung, enthält aber keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren.
Auf welcher Grundlage werden diese Gebühren erhoben  Fragezeichen
Kann entsprechend Gebührenverordnung Ausländergesetz - Ausstellen eines
"Urlaubsscheins " nicht erwähnt - diese Gebühr erhoben werden  Fragezeichen
Kann der § 10 Nr.4 für  " Sonstige Gebühren können ermäßigt oder von der Erhebung kann abgesehen werden" in Anspruch genommen werden  Fragezeichen
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Djamila
 
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gebühren für "Urlaubsscheine"
Antwort #1 - 13.03.2005 um 20:50:12
 
Hi Djamila

Zitat:
Uns ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung dieser Gebühren nicht klar  


Hierbei handelt es sich um die Änderung einer Auflage. Den Link zu der entsprechenden Grundlage spare ich mir! Die kennst Du ja bestimmt  Zwinkernd

:endsm


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