Hallo Djamila,
Zitat:Hallo Zak,
danke, aber das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
doch, das ist die Antwort auf die Frage die Du gestellt hast:
Zitat:AufenthV § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis
(§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage
zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro,
4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung,
die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis
zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die
Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 25 Euro,
b) mit Trägervordruck 30 Euro,
6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach
§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 15 Euro,
b) mit Trägervordruck 20 Euro,
7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage
zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro,
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,
9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen
auf Antrag 10 Euro,
10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf
besonderem Blatt 10 Euro,
11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein
anderes Dokument 10 Euro,
12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung
(§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,
13. für die Ausstellung eines Passierscheins
(§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
AufenthV § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis,
2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes),
3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur
Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf
besonderem Blatt,
7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein
anderes Dokument,
8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines
Ausweisersatzes und
9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Das heißt, nur Duldungsinhaber mit Arbeitserlaubnis werden Gebühren zahlen, diese haben regelmässig langfristigere Duldungen.
Zitat:Da dürfte eine nicht unerhebliche Summe zusammen kommen, die jemand für die immer wieder notwendige Verlängerung der Duldung aufbringen muß !?
Jaja, der böse Staat bereichert sich an den armen Duldungsinhabern um "nicht unerhebliche Summen"?
Hast Du auch noch eine Statistik zu den Kosten, die den Sozialsystemen von den Duldungsinhabern verursacht werden (Sozialhilfe, AsylbewL,
KV etc)?
Dann können wir diese ja mit den "nicht unerhebliche Summen" bezahlen, und mit der Restsumme bezahlen wir dann noch die Asylbewerberkosten (2002 netto 1,5 Mill € für 278.592 leistungsberechtigte Asylbewerber laut
BAMF = ca. 5384€ pro Pers/Jahr = ca. 450€ pro Pers/Monat).
Oder wolltest Du auf was ganz anderes hinaus?
eishennig