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Gebühren für Duldung (Gelesen: 4.817 mal)
Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebühren für Duldung
12.03.2005 um 01:26:51
 
Gibt es Erfahrungswerte,

wo und auf welcher Grundlage

ob und in welcher Höhe

Gebühren für das Ausstellen und Verlängern von Duldungen erhoben werden ?

Sind Empfänger von Sozialleistungen davon ausgenommen ?

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Djamila
 
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Zak
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Beiträge: 682

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.03.2005 um 08:43:41
 
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Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.03.2005 um 11:02:23
 
Hallo Zak,

danke, aber das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Zwinkernd

Da dürfte eine nicht unerhebliche Summe zusammen kommen, die jemand für die immer wieder notwendige Verlängerung der Duldung aufbringen muß !?
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Djamila
 
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Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.03.2005 um 11:34:54
 
Ich füge hier zum allgemeinen Verständnis noch einmal die Zahlen ( Statistik PRO ASYL per 31.12.2004 ) zu. Wie man auch zu Statistiken stehen mag, so liefern sie dennoch Anhaltspunkte zur Beurteilung von Sachverhalten:



Gesamt202.929  per 31.12.2004

Jugoslawien                  50.103
Serbien und Montenegro  23.285
Türkei  13.945
Afghanistan                    7.849
Irak                    7.490
Vietnam    7.297
Bosnien und Herzegowina    7.241
Syrien                    6.506
Libanon    5.522
Iran                    4.718
China                    4.285
Russische Föderation    4.039
Aserbaidschan                    3.496
Armenien    3.330
Pakistan    2.970
Indien                    2.748
Algerien    2.192
DR Kongo    2.097
Sri Lanka    1.744
Äthiopien    1.610
Togo                    1.588
Kamerun    1.569
Mazedonien                    1.352
Angola    1.167
Sierra Leone                    1.136
Nigeria     1.062
Georgien    1.054
Eritrea        893
Somalia       885
Kroatien        883
Ghana                        834
Guinea        722
Ukraine       696
Polen       598
Rumänien       567
Kasachstan                       566
Liberia       561
Marokko       517
Ägypten       507
Albanien       434
Cote d’Ivoire       424
Sudan       396

Sonst. asiatische Staaten    1.123
Sonst. afrikanische Staaten       713
Staatenlos                       867
Ungeklärt  12.525
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Djamila
 
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.03.2005 um 13:03:13
 
Zitat:
Anhaltspunkte zur Beurteilung von Sachverhalten:


Hallo Djane,
weil ich nun mal mit Statistik nix anfangen kann, drängte sich mir die Frage auf:

Was will sie mir sagen ?

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Muyiwa
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Beiträge: 217

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 12.03.2005 um 13:43:38
 
Ich habe zwar noch nie davon gehört, dass Gebühren erhoben werden für die Ausstellung einer Duldung.

Aber wenn es tatsächlich so ist und es wären z.B. 10 € je Duldung, dann käme eine Menge Geld in die Staatskasse.

Ich kenne Leute, die hatten vor Jahresanfang immer ihre Duldungen für ca. 3 Monate. Derzeit kriegen sie ihre Duldung nur für 2 Wochen. D.h. also (nehmen wir mal die 10 €, läßt sich leichter rechnen) x die Anzahl der Leute in der Statistik x 2 pro Monat ...

So richtig kann ich mir das aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass dafür jetzt Gebühren genommen werden.
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #6 - 12.03.2005 um 14:35:51
 
Mein Mann musste für die Verlängerung seiner Duldung (jeweils 6 Monate) auch immer bezahlen. Es waren damals glaube ich 20,- DM.

Sogar als wir schon verheiratet waren (Heirat im Dez., Antrag auf AE bzw. Verlängerung der Duldung stand Anfang Jan. an) knöpften die ihm noch Geld ab, obwohl Visum- / AE-Erteilungen bei deutsch-verheirateten Ausländern kostenfrei sind.

Eigentlich hätte die ABH ihm damals wegen der Heirat schon eine AE erteilen müssen ....

Liebe Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.03.2005 um 16:40:16
 
Hallo Djamila,
Zitat:
Hallo Zak,

danke, aber das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Zwinkernd

doch, das ist die Antwort auf die Frage die Du gestellt hast:
Zitat:
AufenthV § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Befristung eines Einreise- und
    Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des
    Aufenthaltsgesetzes)                                    30 Euro,
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis
    (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)                   30 Euro,
3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage
    zum Aufenthaltstitel auf Antrag                         30 Euro,
4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des
    Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung,
    die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis
    zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des
    Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt         15 Euro,
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die
    Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
    Aufenthaltsgesetzes)
    a) nur als Klebeetikett                                 25 Euro,
    b) mit Trägervordruck                                   30 Euro,

6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach
    § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
    a) nur als Klebeetikett                                 15 Euro,
    b) mit Trägervordruck                                   20 Euro,
7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage
    zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag               20 Euro,
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
    nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes                20 Euro,
9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das
    Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen
    auf Antrag                                              10 Euro,
10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf
    besonderem Blatt                                        10 Euro,
11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein
    anderes Dokument                                        10 Euro,
12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung
    (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)                          25 Euro,
13. für die Ausstellung eines Passierscheins
    (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)                              15 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.


AufenthV § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1.  § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der
    Aufenthaltserlaubnis,
2.  § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der
    Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
    Aufenthaltsgesetzes),

3.  § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur
    Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4.  § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5.  § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6.  § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf
    besonderem Blatt,
7.  § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein
    anderes Dokument,
8.  § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines
    Ausweisersatzes und
9.  § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
    Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen

befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

Das heißt, nur Duldungsinhaber mit Arbeitserlaubnis werden Gebühren zahlen, diese haben regelmässig langfristigere Duldungen.
Zitat:
Da dürfte eine nicht unerhebliche Summe zusammen kommen, die jemand für die immer wieder notwendige Verlängerung der Duldung aufbringen muß !?

Jaja, der böse Staat bereichert sich an den armen Duldungsinhabern um "nicht unerhebliche Summen"?

Hast Du auch noch eine Statistik zu den Kosten, die den Sozialsystemen von den Duldungsinhabern verursacht werden (Sozialhilfe, AsylbewL, KV etc)?

Dann können wir diese ja mit den "nicht unerhebliche Summen" bezahlen, und mit der Restsumme bezahlen wir dann noch die Asylbewerberkosten (2002 netto 1,5 Mill € für 278.592 leistungsberechtigte Asylbewerber laut BAMF = ca. 5384€ pro Pers/Jahr = ca. 450€ pro Pers/Monat).
grin
Oder wolltest Du auf was ganz anderes hinaus?

eishennig
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #8 - 12.03.2005 um 17:59:24
 
Ich hatte extra geschrieben:

Zitat:
Aber wenn es tatsächlich so ist


Und ich wollte auf gar nichts hinaus. Ich habe nur versucht den Gedankengang des Themen-Starters nachzuvollziehen.
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.03.2005 um 19:15:26
 
Zitat:
Ich hatte extra geschrieben:


Und ich wollte auf gar nichts hinaus. Ich habe nur versucht den Gedankengang des Themen-Starters nachzuvollziehen.

Liebe Muyiwa,

dann sind wir ja schon zu zweit. Und ich finde Djamilas Gedankengang absurd.

eishennig
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 13.03.2005 um 01:26:40
 
Zitat:Da dürfte eine nicht unerhebliche Summe zusammen kommen, die jemand für die immer wieder notwendige Verlängerung der Duldung aufbringen muß !? 

Hallo eishennig, das ist nicht mein Zitat  Augenrollen,
aber trotzdem danke für die Antwort.
Du hättest dir nicht die Mühe mit dem Auszug aus der Aufenthaltsverordnung machen müssen, aber so können sie andere Interessierte auch gleich nachlesen.
Ein herzliches Dankeschön auch dafür.
Was deine Bemerkungen zum " bösen Staat" und den "armen Duldungsinhabern" anbelangt, so erübrigt sich meinerseits jeglicher Kommentar- du weißt ja aus welcher Ecke mein Wind weht !
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Djamila
 
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