Da die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern durch gesetzliche Vorgaben bereits erheblich eingeschränkt ist stelle ich hier folgende Frage:
Ohne Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches dürfen oben Genannte das Gebiet der jeweiligen Ausländerbehörde nicht verlassen. Seit einiger Zeit werden diese räumlichen Beschränkungen ( Residenzpflicht ) von
ABH im Leipziger Umland für Geduldete noch dahingehend verschärft, dass eine Gebühr für das Ausstellen eines " Urlaubsscheins " in Höhe von 8 Euro, künftig 10 Euro ?, erhoben wird.
Natürlich nur, wenn überhaupt das Ausstellen des " Urlaubscheins" von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens für notwendig erachtet wird.
Unabhängig von den Einschränkungen dieses Personenkreises, ihren Aufenthaltsort legal verlassen zu können müssen diese allein für diese Gebühr etwa ein Fünftel ihres Bargeldes pro Monat dafür verwenden, zusätzlich die Kosten für die Reise und zum Teil für die Fahrt zur Ausländerbehörde, um die Bescheinigung abzuholen.
Die Folge ist, dass mehr Betroffene ohne die notwendige Erlaubnis reisen, Bußgeldbescheide und Strafbefehle erhalten und das auch für reisen, die unter normalen Umständen genehmigt würden. Indirekt trägt das zu einer Steigerung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei- das sollte nicht im Interesse des Staates und seiner Behörden sein.
Uns ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung dieser Gebühren nicht klar
Das
AsylVfG regelt lediglich die räumliche Beschränkung, enthält aber keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren.
Auf welcher Grundlage werden diese Gebühren erhoben
Kann entsprechend Gebührenverordnung Ausländergesetz - Ausstellen eines
"Urlaubsscheins " nicht erwähnt - diese Gebühr erhoben werden
Kann der § 10 Nr.4 für " Sonstige Gebühren können ermäßigt oder von der Erhebung kann abgesehen werden" in Anspruch genommen werden