Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
AE und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 9.218 mal)
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE und Arbeitserlaubnis
07.03.2005 um 09:55:12
 
Hallo Experten,

meine Frau (Polin) hat eine Aufentshaltserlaubnis (zur Personenfürsorge für unseren (deutschen) Sohn) mit der üblichen Auflage: "Selbstständige Erwerbstätigleit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet."

Bisher hatte sie ein Promotionsstipendium, soll jetzt aber eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Uni bekommen. Dazu benötigt sie eine Arbeitsgenehmigung.
Bekommt sie diese und wie müssen wir das anstellen?

Danke,

Torsten
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #1 - 07.03.2005 um 10:30:08
 
Hi Thorsten,

Seit 01.01.2005 gibt es keine separate Arbeitsgenehmigung mehr; stattdessen geht aus dem Aufenthaltstitel hervor, ob eine Erwerbstätigkeit gestattet ist oder nicht.

Eine AE wg. Familiennachzug zu einem Deutschen berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Also sollte Deine Frau zur ABH gehen und bitten, daß ihre AE entsprechend geändert wird.

Nachlesen kannst du das in § 4 Abs. 2 + 3 und § 28 Abs. 5 AufenthG:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#04
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #2 - 07.03.2005 um 11:43:23
 
Hallo Abu,

erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe zwischenzeitlich mal auf der Ausländerbehörde angerufen und die haben mir das so erklärt:
1. Auf dem Ausländeramt eine Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger holen
2. Damit auf dem Arbeitsamt eine Arbeitsberechtigung holen.

Also scheint es das doch noch zu geben??? Oder habe ich das falsch verstanden?

Danke, Torsten
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #3 - 07.03.2005 um 12:05:41
 
hallo Thorsten,

was hat dies mit einer AE EU zu tun?????Sie hat doch die AE als Ehefrau eiens deutschen oder???

gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #4 - 07.03.2005 um 12:10:32
 
Okay,  also noch mal:

Meine Frau (Polin, Neu-EU) bekommt Freizügigkeit, weil wir verheiratet sind (sonst nicht, weil Polin -> eingeschränkt).  Damit braucht sie keine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt mehr, sondern nur eine Bescheinigung, dass sie KEINE Arbeitserlaubnis braucht?

Klingt lustig...Zwinkernd   Dankeschön an alle.

Torsten (ohne h!!!)

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #5 - 07.03.2005 um 12:12:31
 
Ooops, da hatte ich doch glatt übersehen, daß die Betreffende Polin ist...

Da kriegt Sie von der ABH keine AE mehr, sondern eine "Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht".

Bezüglich der Arbeitsgenehmigung bin ich immer noch der Meinung, daß sie eine solche nicht bei der Bundesagentur beantragen muß, sondern daß die ABH die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bescheinigen muß.

Dies ist darauf zurückzuführen, daß für die Betreffende hier das AufenthG gilt, da die dortigen Regelungen günstiger für Sie sind. Lies auch mal hier nach:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #6 - 07.03.2005 um 12:14:15
 
Peku, stand da gerade noch was anderes auf das ich geantwortet habe?

Sie hat eine AE wegen Personensorge für unseren Sohn. Mittlerweile haben wir geheiratet.  Die AE ist noch die alte... Wie gesagt, jetzt kam die Auskunft des Ausländeramtes, dass sie eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten soll. Ihr verwirrt mich....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #7 - 07.03.2005 um 13:52:49
 
Zitat:
Ihr verwirrt mich....

Also, jetzt noch einmal ganz langsam:
- Da Deine Frau Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, ist ihr Aufenthalt im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Danach ist sie freizügigkeitsberechtigt, sofern sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
- Allerdings gibt es für Unionsbürger aus den neuen Mitgliedsstaaten wie z. B. Polen  Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit. Vgl. hierzu die website der Deutschen Botschaft in Polen:
Zitat:
Es gilt die Regel, dass eine Arbeitskraft aus Polen, die 12 Monate ununterbrochen in Deutschland legal, mit Arbeitsgenehmigung abhängig beschäftigt war, und sich in dieser Zeit in Deutschland aufhielt, - auf Antrag - eine Arbeitsberechtigung (ARBEITSBERECHTIGUNG EU) bekommt und sich eine Beschäftigung ihrer Wahl suchen kann.

Dies trifft für Deine Frau wohl nicht zu. Das hieße, sie dürfte nur sehr eingeschränkt arbeiten, z. B. wenn kein Deutscher oder EU-Angehöriger aus den alten Mitgliedsstaaten an dem Job interesssiert ist.
- Jetzt ist aber Deine Frau nicht nur Unionsbügerin, sondern gleichzeitig auch Ehefrau eines Deutschen und Mutter eines Deutschen. Daher hat sie gem. AufenthgG unabhängig von Ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig auch eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies wird normalerweise in der AE dokumentiert, eine separate Arbeitsgenehmigung ist nicht vorgesehen.
- § 11 FreizügG Abs. 1 S. 3 besagt:
Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Also ist diese Regelung anzuwenden und Deine Frau hat ein uneingeschränktes Recht auf eine Erwerbstätigkeit.
- Da sich das aus dem AufenthG ableitet, hat die Bundesagentur für Arbeit hiermit m. E. nicht zu tun.
- Die einzige offene Frage wäre, wie die ABH das Recht auf Erwerbstätigkeit dokumentiert, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk in der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht?

Jetzt klar?

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #8 - 07.03.2005 um 14:07:09
 
Stop!


Hier geht ja alles durcheinander....



Folgendermaßen sieht es aus:

  • Entweder bekommt Deine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der die Erwerbstätigkeit erlaubt wird
  • oder sie bekommt eine Aufenthaltserlaubnis, die zugleich die Erwerbstätigkeit erlaubt
  • oder (so ist es in den meisten Fällen) sie bekommt die Freizügigkeitsbescheinigung und eine unbefristete Arbeitsberechtigung von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)



Diese drei Möglichkeiten gibt es, die Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen machen das unterschiedlich bundesweit.

Weit verbreitet ist jedoch die Auffassung, daß die Agentur für Arbeit weiterhin die Arbeitsberechtigung erteilt (§ 2 Abs. 1 ArGV).


Bitte spreche daher mit Deiner Frau bei der Agentur für Arbeit vor und beantrage die Arbeitsberechtigung.



Abu, sicherlich gibt es die Günstigkeitsregelung, aber warum sollte die Erteilung einer AUE gem. AufenthG günstiger sein als eine Arbeitsberechtigung? Beides hat das gleiche Ziel - die Erwerbstätigkeit. Günstiger ist davon keines, daher wird in den meisten Fällen einfach die Arbeitsberechtigung ausgestellt, weil die Ausländerbehörde die Neu-EUler (zu Recht) wieder wegschickt.


Grüsse,
Jimi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #9 - 07.03.2005 um 15:19:35
 
Zitat:
Stop!

!!! Ich bin nicht schwerhörig...

Zitat:
Hier geht ja alles durcheinander....

Wieso? Ich fand meine Erklärungen eigentlich recht strukturiert...

Zitat:
Folgendermaßen sieht es aus:

  • Entweder bekommt Deine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der die Erwerbstätigkeit erlaubt wird
  • oder sie bekommt eine Aufenthaltserlaubnis, die zugleich die Erwerbstätigkeit erlaubt
  • oder (so ist es in den meisten Fällen) sie bekommt die Freizügigkeitsbescheinigung und eine unbefristete Arbeitsberechtigung von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)

Also, die Varianten 1 und 2 hatte ich ja abgedeckt. Variante 3 halte ich immer noch für unlogisch.

Zitat:
Diese drei Möglichkeiten gibt es, die Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen machen das unterschiedlich bundesweit.

Weit verbreitet ist jedoch die Auffassung, daß die Agentur für Arbeit weiterhin die Arbeitsberechtigung erteilt (§ 2 Abs. 1 ArGV).

Aha, ich denke, nicht in unserer Diskussion, sondern in der Handhabung durch die ABHs und AAs geht's durcheinander.  grin

Zitat:
Abu, sicherlich gibt es die Günstigkeitsregelung, aber warum sollte die Erteilung einer AUE gem. AufenthG günstiger sein als eine Arbeitsberechtigung? Beides hat das gleiche Ziel - die Erwerbstätigkeit. Günstiger ist davon keines, daher wird in den meisten Fällen einfach die Arbeitsberechtigung ausgestellt, weil die Ausländerbehörde die Neu-EUler (zu Recht) wieder wegschickt.

Was ist denn in diesem Fall bitte die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsberechtigung? Hingegen besteht zweifelsohne ein uneingeschränktes Recht auf Erwerbstätigkeit auf Basis AufenthG, aber das AufenthG kennt keine Arbeitsberechtigung. 

Abu

P.S.:
Und was ich echt nicht leiden kann:
Wenn sich im Forum "Arbeit, etc." ein Reihe unbeantworteter Fragen ansammeln, ich mich dann bemühe, diese nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten, obwohl das eigentlich nicht mein Metier ist, und dann jemand ankommt, und mir in riesigen Lettern "Stop" um die Ohren hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #10 - 07.03.2005 um 15:40:24
 
Also danke euch allen, und bitte keinen Streit. Hier gibt jeder sein Bestes...
Scheinbar wird hier also Fall 3 angewandt: Freizügigkeitsbescheinigung vom Ausländeramt und Arbeitsberechtigung vom Arbeitsamt. So jedenfalls die Aussage der hiesigen Ausländerbehörde. Wir werden da morgen mal vorsprechen und euch dann über die hiesige Handhabung unterrichten.

Und keinen Streit mehr !! Zwinkernd

Torsten
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #11 - 07.03.2005 um 17:53:36
 
Zitat:
Variante 3 halte ich immer noch für unlogisch.


Da ich aus der Praxis spreche möchte ich Dir sagen, daß Variante 3 nicht unlogisch ist. Erklärung folgt im weiteren.



Zitat:
Was ist denn in diesem Fall bitte die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsberechtigung?


§ 2 (1) ArgV, wie bisher.



Zitat:
Hingegen besteht zweifelsohne ein uneingeschränktes Recht auf Erwerbstätigkeit auf Basis AufenthG, aber das AufenthG kennt keine Arbeitsberechtigung. 


... und ein EU-(Beitritts)staatler bekommt keine Aufenthaltserlaubnis!

Das AufenthG gilt auch nur im Günstigkeitsfall, und der tritt hier nicht ein. Denn eine AUE (die er eh' nicht bekommt) ist nicht günstiger als eine Arbeitsberechtigung und vice versa.


Zitat:
Und was ich echt nicht leiden kann:
Wenn sich im Forum "Arbeit, etc." ein Reihe unbeantworteter Fragen ansammeln, ich mich dann bemühe, diese nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten, obwohl das eigentlich nicht mein Metier ist, und dann jemand ankommt, und mir in riesigen Lettern "Stop" um die Ohren hat.


Für Deine Bemühungen danke ich Dir, wirklich ehrlich gemeint. Ich finde es vorbildlich, wie Du Dich einsetzt.

Nur ging alles einw enig durcheinander, auch unter dem Aspekt daß erst nicht von der polnischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wurde.

Mein lautes "Stop!" war ein wenig rüde, entschuldige. Nur wollt eich einen klaren Strich ziehen und dann darlegen, wie es ind er Praxis wirklich läuft. Und da wird halt in denmeisten Fällen - wie es sich gehört - die Arbeitsberechtigung erteilt.

Nichts für ungut! Smiley

Jimi

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #12 - 07.03.2005 um 17:55:28
 

Entschuldigt die ganzen Rechtschreibfehler... ich habe zu schnell geschrieben...  kopfhau


J.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #13 - 08.03.2005 um 09:06:17
 
Zitat:
§ 2 (1) ArgV, wie bisher.


Ich dachte eigentlich , die wäre durch die BeschV abgelöst worden... Anyway...

Zitat:
Das AufenthG gilt auch nur im Günstigkeitsfall, und der tritt hier nicht ein. Denn eine AUE (die er eh' nicht bekommt) ist nicht günstiger als eine Arbeitsberechtigung und vice versa.


Für meinen Teil kann ich nur soviel sagen:
Wenn ich mit einer Neu-Unionsbürgerin verheiratet wäre und meine Frau müßte dann wegen einer Arbeitsberechtigung extra zur Arbeitsagentur (die einem anderem Ort ist), während Nicht-Unionsbürgerin ihren Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" unmittelbar bei der ABH erhält, dann hätte ich einen ganz schönen Hals!
Manchmal gehen Bürokraten recht großzügig mit der Zeit anderer Leute um...

Zitat:
Mein lautes "Stop!" war ein wenig rüde, entschuldige. ... Nichts für ungut! Smiley

No Problem  Zwinkernd. Ich bin ja manchmal auch etwas rüde  grin.

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #14 - 08.03.2005 um 10:02:51
 

Hallo Abu,


Zitat:
Ich dachte eigentlich , die wäre durch die BeschV abgelöst worden... Anyway...



Die BeschV gilt aber grundsätzlich nicht für EU-Staatler, nur wenn das Günstigkeitsprinzip greift.
Für die EU-Staatler sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Zitat:
Wenn ich mit einer Neu-Unionsbürgerin verheiratet wäre und meine Frau müßte dann wegen einer Arbeitsberechtigung extra zur Arbeitsagentur (die einem anderem Ort ist), während Nicht-Unionsbürgerin ihren Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" unmittelbar bei der ABH erhält, dann hätte ich einen ganz schönen Hals!


Die meisten Kunden sind traurig, daß die Agenturen nicht mehr Ansprechpartner für sie sind - zumindestens ist das bei uns so.


Zitat:
Manchmal gehen Bürokraten recht großzügig mit der Zeit anderer Leute um...


Nicht unbedingt. Eine Arbeitsberechtigung haben wir hier in 5 Minuten kompletti erteilt, während die Kunden bei der Ausländerbehörde locker 'ne Stunde oder mehr warten müssen, bis sie überhaupt drankommen. Zumal die Arbeitsgenehmigung auch bequem per Post beantragt werden kann.

Wie gesagt - viele "ehemalige Kunden" sind gar nicht begeistert daß jetzt alles über die ABH läuft.


Grüsse,
Jimi

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #15 - 08.03.2005 um 10:12:55
 
Zitat:
Die BeschV gilt aber grundsätzlich nicht für EU-Staatler, nur wenn das Günstigkeitsprinzip greift.
Für die EU-Staatler sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Shit, muss ich jetzt den Spanier zu Euch schicken?

Zitat:
Die meisten Kunden sind traurig, daß die Agenturen nicht mehr Ansprechpartner für sie sind - zumindestens ist das bei uns so.
[...]
Nicht unbedingt. Eine Arbeitsberechtigung haben wir hier in 5 Minuten kompletti erteilt, während die Kunden bei der Ausländerbehörde locker 'ne Stunde oder mehr warten müssen, bis sie überhaupt drankommen. Zumal die Arbeitsgenehmigung auch bequem per Post beantragt werden kann.
[...]
Wie gesagt - viele "ehemalige Kunden" sind gar nicht begeistert daß jetzt alles über die ABH läuft.


Wir hatten hier einen bestimmten Sachverhalt. Und für diesen war die Lösung von Abu optimal:
- Anmeldung bei der Meldestelle (einzige Vorsprache überhaupt)
- Übersendung Freizügigkeitsbescheinigung mit Hinweis nach § 28 Abs. 5 AufenthG

Wie Du ja aus dem Kollegenforum weißt, teile ich diese Auffassung. Allerdings gibt es
da unterschiedliche Auffassungen. Bin gespannt, ob es dazu konkrete Regelungen
geben wird.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #16 - 08.03.2005 um 12:01:50
 
Zitat:
Shit, muss ich jetzt den Spanier zu Euch schicken?



Nö, die sind nach dem (alten) 284er arbeitsgenehmigungsfrei.  :brrr


Gut, zur Konkretisierung:

"Für die Neu-EU-Staatler (Beitrittsstaatler der EU-Osterweiterung vom 01.05.2004, die noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen) sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Ansonsten hast Du Recht mit den unterschiedlichen Auffassungen. Zumindestens in Niedersachsen haben wir im Arbeitskreis uns für die Erteilung der Arbeitsberechtigung entschieden.


J.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #17 - 08.03.2005 um 12:04:21
 
Zitat:
Wir hatten hier einen bestimmten Sachverhalt. Und für diesen war die Lösung von Abu optimal:
- Anmeldung bei der Meldestelle (einzige Vorsprache überhaupt)
- Übersendung Freizügigkeitsbescheinigung mit Hinweis nach § 28 Abs. 5 AufenthG



Nicht optimal, da die dortige Ausländerbehörde nach "meinem" Schema verfährt.

Also ist Torsten damit nicht geholfen, sondern....

Zitat:
Scheinbar wird hier also Fall 3 angewandt: Freizügigkeitsbescheinigung vom Ausländeramt und Arbeitsberechtigung vom Arbeitsamt. So jedenfalls die Aussage der hiesigen Ausländerbehörde.



Zwinkernd
J.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
golfie_norway
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 27
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #18 - 08.03.2005 um 15:02:01
 
So liebe Experten,

jetzt mal die Rückmeldung aus der hiesigen Praxis (Dresden): Problem gelöst !!!
Die Sachbearbeiterin hat den 5-Zeiler (Auflage) einfach durchgestrichen, handschriftlich reingeschrieben "Erwerbstätigkeit gestattet" und alles abgesiegelt... Zwinkernd Damit war alles erledigt, Arbeitsagentur hatte sich auch erledigt.
Äußerst unbürokratisch in 5 Minuten geregelt => großes Lob an die Behörde und vielen Dank an euch für die interessant Diskussion und die Hilfe.  danke

Torsten
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #19 - 08.03.2005 um 16:48:05
 
Zitat:
jetzt mal die Rückmeldung aus der hiesigen Praxis (Dresden): Problem gelöst !!!
Die Sachbearbeiterin hat den 5-Zeiler (Auflage) einfach durchgestrichen, handschriftlich reingeschrieben "Erwerbstätigkeit gestattet" und alles abgesiegelt... Zwinkernd Damit war alles erledigt, Arbeitsagentur hatte sich auch erledigt.


Find' ich gut  Daumen hoch  Hut ab vor der Dame  Hut [beifall=beifall.gif]

Das gibt mir auch mein - zwischenzeitlich leicht angeknackstes - Vertrauen an die hiesige Bürokratie wieder  grin

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #20 - 08.03.2005 um 17:01:34
 

Schließe mich an.  [beifall=beifall.gif]


Jimi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #21 - 08.03.2005 um 18:31:46
 
Zitat:
"Für die Neu-EU-Staatler (Beitrittsstaatler der EU-Osterweiterung vom 01.05.2004, die noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen) sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Hallo,

warum sind die ArGV und ASAV nur fuer die "Neu-EU-Staatler" gueltig? Smiley Und wie koennen sie ueberhaupt gueltig sein, als sie die nicht-existierende Rechtsnormen (wie § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)  zitieren... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #22 - 09.03.2005 um 01:04:24
 

ArGV und ASAV existieren weiter, weil in den Beitrittsveträgen nichts vom Zuwanderungsgesetz steht. Es kann nicht angwendet werden, nur im Günstigkeitsprinzip.

Daß Lücken dabei entstehen ( §§ 285, 286 SGB III) ergibt sich einfach aus dieser Situation.


Schön ist es nicht, aber was sollen wir machen?


Jimi

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #23 - 09.03.2005 um 01:07:25
 

Und zur ersten Frage:

es gilt nur für Neu-EU-Staatler, da diese noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Das tritt erst im Rahmen des 2+3+2-Modells ein, also frühestens im April  2006.

Die Alt-EU-Staatsangehörigen genießen völlige Freizügigkeit, hier ist das FreizügG-EU anzuwenden.


Aber das weißt Du sicherlich selber und wolltest mich nur testen. Zwinkernd


Jimi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #24 - 09.03.2005 um 11:15:06
 
Zitat:
Und zur ersten Frage:

es gilt nur für Neu-EU-Staatler, da diese noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Das tritt erst im Rahmen des 2+3+2-Modells ein, also frühestens im April  2006.

Die Alt-EU-Staatsangehörigen genießen völlige Freizügigkeit, hier ist das FreizügG-EU anzuwenden.


Aber das weißt Du sicherlich selber und wolltest mich nur testen. Zwinkernd

Jimi


Nein, ich wollte Dir nicht testen. Ich wollte nur fragen, warum sind sie nicht an der Nicht-EU-Staatsangehoerigen anwendbar... Auch ist mir nicht klar, warum ASAV immer noch anwendbar ist. Ist es die Verordnung, die im § 284 Abs. 4 SGB III erwaehnt wird?

Was bedeutet denn der Satz: "Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." wenn die Rechtsverordnung (ASAV) an den "Staatsangehörigen aus Drittstaaten" ueberhaupt keine Anwendung findet?  ??? Oder sind die Auslaender gemeint, die schon lange in Deutschland leben und teilweise uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt haben?

Was zum Teufel bedeutet § 288 SGB III, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermaechtigt, die Arbeitserlaubnisse (nicht die Arbeitserlaubnisse-EU !!!) zu erteilen?  ???
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #25 - 09.03.2005 um 12:21:48
 
Zitat:
Ich wollte nur fragen, warum sind sie nicht an der Nicht-EU-Staatsangehoerigen anwendbar...


Weil für diese das Aufenthaltsgesetz gilt.



Zitat:
Auch ist mir nicht klar, warum ASAV immer noch anwendbar ist. Ist es die Verordnung, die im § 284 Abs. 4 SGB III erwaehnt wird?


Ja.



Zitat:
Was bedeutet denn der Satz: "Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." wenn die Rechtsverordnung (ASAV) an den "Staatsangehörigen aus Drittstaaten" ueberhaupt keine Anwendung findet?  ??? Oder sind die Auslaender gemeint, die schon lange in Deutschland leben und teilweise uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt haben?


Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU-Mitgliedsstaaten. Den Beitrittsstaatlern ist ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten einzuräumen.

Folgende Differenzierung ist dabei vorzunehmen: bei der Vorrangsprüfung (nach § 39 AufenthG) sind die neuen EU-Staatsangehörigen mit eunzubeziehen, die dem inländischen Arbeitsmarkt bereits angehören oder beabsichtigen zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einzureisen.

Soll heißen: bei den arbeitsmarktlichen Prüfungen hat ein Beitrittsstaatler immer Vorrang vor dem Drittstaatler.



Zitat:
Was zum Teufel bedeutet § 288 SGB III, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermaechtigt, die Arbeitserlaubnisse (nicht die Arbeitserlaubnisse-EU !!!) zu erteilen?  ???


§ 288 SGB III meint nunmehr die Arbeitserlaubnis-EU.



Grüsse,
Jimi


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #26 - 09.03.2005 um 12:47:13
 
Zitat:
§ 288 SGB III meint nunmehr die Arbeitserlaubnis-EU.


Aber sowohl ASAV als auch ArGV verwenden das Begriff "Arbeitserlaubnis", und nicht "Arbeitserlaubnis-EU". Noch schlimmer: im § 1 ASAV ist zu lesen:

"Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Massgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden."

Es gibt kein Wort ueber die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 4 SGB III... Und noch schlimmer: die ASAV erwaehnt nicht nur "die Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt", sondern auch die Beschäftigung, die hochqualifizierte Berufsausbildung voraussetzt...

Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE und Arbeitserlaubnis
Antwort #27 - 11.03.2005 um 01:02:18
 

Chap,

dann frag' doch bitte die Politiker. Die haben den Mist verzapft.


Wir Praktiker müssen den Mist nur jeden Tag ausbaden und sind sicherlich nicht schuld.  Ärgerlich


Jimi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema