Zitat:Ihr verwirrt mich....
Also, jetzt noch einmal ganz langsam:
- Da Deine Frau Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, ist ihr Aufenthalt im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Danach ist sie freizügigkeitsberechtigt, sofern sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
- Allerdings gibt es für Unionsbürger aus den neuen Mitgliedsstaaten wie z. B. Polen Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit. Vgl. hierzu die website der Deutschen Botschaft in Polen:
Zitat:Es gilt die Regel, dass eine Arbeitskraft aus Polen, die 12 Monate ununterbrochen in Deutschland legal, mit Arbeitsgenehmigung abhängig beschäftigt war, und sich in dieser Zeit in Deutschland aufhielt, - auf Antrag - eine Arbeitsberechtigung (ARBEITSBERECHTIGUNG EU) bekommt und sich eine Beschäftigung ihrer Wahl suchen kann.
Dies trifft für Deine Frau wohl nicht zu. Das hieße, sie dürfte nur sehr eingeschränkt arbeiten, z. B. wenn kein Deutscher oder EU-Angehöriger aus den alten Mitgliedsstaaten an dem Job interesssiert ist.
- Jetzt ist aber Deine Frau nicht nur Unionsbügerin, sondern gleichzeitig auch Ehefrau eines Deutschen und Mutter eines Deutschen. Daher hat sie gem. AufenthgG unabhängig von Ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig auch eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies wird normalerweise in der
AE dokumentiert, eine separate Arbeitsgenehmigung ist nicht vorgesehen.
- § 11 FreizügG Abs. 1 S. 3 besagt:
Zitat:Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
Also ist diese Regelung anzuwenden und Deine Frau hat ein uneingeschränktes Recht auf eine Erwerbstätigkeit.
- Da sich das aus dem
AufenthG ableitet, hat die Bundesagentur für Arbeit hiermit m. E. nicht zu tun.
- Die einzige offene Frage wäre, wie die
ABH das Recht auf Erwerbstätigkeit dokumentiert, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk in der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht?
Jetzt klar?
Abu