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Arbeiten mit Fiktionsbescheinigung? (Gelesen: 18.403 mal)
mm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeiten mit Fiktionsbescheinigung?
08.03.2005 um 10:15:22
 
Hallo Ihr alle,

seit Einführung des Zuwanderungsgesetzes haben wir oft mit der 'Fiktionsbescheinigung' zu tun, die von den Ausländerbehörden ausgestellt wird, wenn über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis noch nicht abschließend entschieden wurde. (§81,5 Zuwanderungsgesetz)

Meine Frage: Darf ein Ausländer mit dieser Fiktionsbescheinigung arbeiten? Unsere Erfahrung zeigt nämlich, dass die Behörden das sehr unterschiedlich bewerten: Mal darf er/sie, mal nicht.... - je nach Region.

Auf welcher Grundlage entscheiden die Behörden das? Gibt es zur Fiktionsbescheinigung noch irgendwo etwas Schriftliches, auf das wir uns beziehen können?

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe und Grüße!
mm
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeiten mit Fiktionsbescheinigung?
Antwort #1 - 08.03.2005 um 12:58:38
 
Hallo mm,

die Frage:

Wie reagieren die potentiellen Arbeitgeber auf diese Fiktionsbescheinigung  Fragezeichen-

muss wohl eher gestellt werden,

zumal die Betroffenen ohnehin nur nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
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Djamila
 
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 08.03.2005 um 18:02:21
 
Hi,
wenn die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG besteht, gilt der Aufenthalts-
titel (mit all seinen Bestimmungen) als fortbestehend. Somit darf auch weiter ge-
arbeitet werden, es sei denn, die Zustimmung der Agentur endete zu einem be-
stimmten Zeitpunkt. Eigentlich müsste das was möglich ist, aus der Fiktionsbe-
scheinigung hervorgehen.

Interessant sind auch die Ausführungen des BMI in den VAH zu § 81.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.03.2005 um 18:35:17
 
Zitat:
Interessant sind auch die Ausführungen des BMI in den VAH zu § 81.


Hallo Mick,

sie sind interessant aber wahrscheinlich wenig bekannt. Ich kenne schon 2 Faelle, als einem Auslaender, der bloss eine Fiktionsbescheinigung besitzt, kein Kindergeld bezahlt wird... Griesgrämig
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 08.03.2005 um 22:29:22
 
dafür braucht die Kindergeldkasse keine Anwendungshinweise des BMI, da reicht das Gesetz.

Aber sie lehnen hier laufend rechtswidrig Kindergeld für Ausländer ab, etwa für einen Konventionsflüchtling mit Aufenthaltsbefugnis, weil er noch keinen kindergeldberechtigten Aufenthaltstitel nach neuem Recht besitzt (!), oder für türkische Asylbewerber obwohl diese nach internationalem Recht und den Hinweisen unter www.arbeitsagentur.de einen Anspruch haben. Teilweise weigern sie sich sogar entsprechende Anträge zur Akte zu nehmen mit Hinweisen wie "Sie dürfen das nicht beantragen!" und ähnlichem Unsinn. Selbstverständlich gehenj sie auch mit keinem Wort auf Anträge ein, die unter Berufung auf die Rechtsprechung des BverfG zum Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis gestellt werden. Zum Kindergeld nach internationalem Recht und zum Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis siehe auch
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

Zur Arbeitserlaubnis mit Fiktionsbescheinigung siehe auch die Begründung der CDU für Ihre Version des § 81 im Gesetzgebungsverfahren, wonach auch von dieser Seite die Zielsetzung bestand während der Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung eine ununterbrochene Weiterarbeit zu ermöglichen, somit ist klar dass beide Seiten das wollten, vgl.
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=son;action=d...

fragt sich allerdings ob das in der praxis auch so klappt ???

gruß

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.03.2005 um 11:34:44
 
Zitat:
dafür braucht die Kindergeldkasse keine Anwendungshinweise des BMI, da reicht das Gesetz.

Aber sie lehnen hier laufend rechtswidrig Kindergeld für Ausländer ab, etwa für einen Konventionsflüchtling mit Aufenthaltsbefugnis, weil er noch keinen kindergeldberechtigten Aufenthaltstitel nach neuem Recht besitzt (!), oder für türkische Asylbewerber obwohl diese nach internationalem Recht und den Hinweisen unter www.arbeitsagentur.de einen Anspruch haben. Teilweise weigern sie sich sogar entsprechende Anträge zur Akte zu nehmen mit Hinweisen wie "Sie dürfen das nicht beantragen!" und ähnlichem Unsinn. Selbstverständlich gehenj sie auch mit keinem Wort auf Anträge ein, die unter Berufung auf die Rechtsprechung des BverfG zum Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis gestellt werden. Zum Kindergeld nach internationalem Recht und zum Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis siehe auch
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

Zur Arbeitserlaubnis mit Fiktionsbescheinigung siehe auch die Begründung der CDU für Ihre Version des § 81 im Gesetzgebungsverfahren, wonach auch von dieser Seite die Zielsetzung bestand während der Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung eine ununterbrochene Weiterarbeit zu ermöglichen, somit ist klar dass beide Seiten das wollten, vgl.
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=son;action=d...

fragt sich allerdings ob das in der praxis auch so klappt ???

gruß

gc


Hi gc,

ich meinte einen Auslaender, der frueher eine Aufenthaltserlaubnis besass und nun (fristgerecht) die Niederlassungserlaubnis beantragt hat. Sein Antrag wird schon mehr als 2 Monate bearbeitet. Er ist im Besitz einer Fiktionsbescheinigung und bezieht seit Januar kein Kindergeld, obwohl er dem Arbeitsamt schon Anfang Januar die Fiktionsbescheinigung vorgezeigt hat... Griesgrämig Die Begegnungen mit dem  Arbeitsamt lieferten die Antwort: "Keine Sorge. Die Bearbeitung ihrer Angaben braucht Zeit." ??? Er persoenlich hatte den Eindruck, dass die Mitarbeitern der Familienkasse keine Ahnung ueber die Fiktionsbescheinigung haben... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 09.03.2005 um 21:41:44
 
dieser Fall ist kindergeldrechtlich nach dem ZuwG ja einer der allereinfachsten...

Nach § 81 Abs. 4 gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, womit - anders als früher bei § 69 AuslG - keine Unterbechung mehr beim Kindergeld eintritt. Genau das war der Zweck der Neuregelung.

Also im Zweifel mal an die Dienstvorgesetzten wenden...

Ich wollte mit meiner mail deutlich machen, dass es beim Kindergeld für Ausländer noch eine Reihe weiterer Tatbestände (Türkei, ehem. Jugoslawien, Marokko, Tunesien, Algerien; BVerfG zu Kindergeld für Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis) gibt, die die Kindergeldkassen angeblich auch nicht kennen, selbst wenn sie in den entsprechenden Merkblättern auf der eigenen homepage http://www.familienkasse.de veröffentlicht sind ...

Da gewinnt man manchmal schon den Eindruck, das die Leistungsverweigerung System hat.

viel Erfolg

gc
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