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AE und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 9.220 mal)
Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #15 - 08.03.2005 um 10:12:55
 
Zitat:
Die BeschV gilt aber grundsätzlich nicht für EU-Staatler, nur wenn das Günstigkeitsprinzip greift.
Für die EU-Staatler sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Shit, muss ich jetzt den Spanier zu Euch schicken?

Zitat:
Die meisten Kunden sind traurig, daß die Agenturen nicht mehr Ansprechpartner für sie sind - zumindestens ist das bei uns so.
[...]
Nicht unbedingt. Eine Arbeitsberechtigung haben wir hier in 5 Minuten kompletti erteilt, während die Kunden bei der Ausländerbehörde locker 'ne Stunde oder mehr warten müssen, bis sie überhaupt drankommen. Zumal die Arbeitsgenehmigung auch bequem per Post beantragt werden kann.
[...]
Wie gesagt - viele "ehemalige Kunden" sind gar nicht begeistert daß jetzt alles über die ABH läuft.


Wir hatten hier einen bestimmten Sachverhalt. Und für diesen war die Lösung von Abu optimal:
- Anmeldung bei der Meldestelle (einzige Vorsprache überhaupt)
- Übersendung Freizügigkeitsbescheinigung mit Hinweis nach § 28 Abs. 5 AufenthG

Wie Du ja aus dem Kollegenforum weißt, teile ich diese Auffassung. Allerdings gibt es
da unterschiedliche Auffassungen. Bin gespannt, ob es dazu konkrete Regelungen
geben wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 08.03.2005 um 12:01:50
 
Zitat:
Shit, muss ich jetzt den Spanier zu Euch schicken?



Nö, die sind nach dem (alten) 284er arbeitsgenehmigungsfrei.  :brrr


Gut, zur Konkretisierung:

"Für die Neu-EU-Staatler (Beitrittsstaatler der EU-Osterweiterung vom 01.05.2004, die noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen) sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Ansonsten hast Du Recht mit den unterschiedlichen Auffassungen. Zumindestens in Niedersachsen haben wir im Arbeitskreis uns für die Erteilung der Arbeitsberechtigung entschieden.


J.
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 08.03.2005 um 12:04:21
 
Zitat:
Wir hatten hier einen bestimmten Sachverhalt. Und für diesen war die Lösung von Abu optimal:
- Anmeldung bei der Meldestelle (einzige Vorsprache überhaupt)
- Übersendung Freizügigkeitsbescheinigung mit Hinweis nach § 28 Abs. 5 AufenthG



Nicht optimal, da die dortige Ausländerbehörde nach "meinem" Schema verfährt.

Also ist Torsten damit nicht geholfen, sondern....

Zitat:
Scheinbar wird hier also Fall 3 angewandt: Freizügigkeitsbescheinigung vom Ausländeramt und Arbeitsberechtigung vom Arbeitsamt. So jedenfalls die Aussage der hiesigen Ausländerbehörde.



Zwinkernd
J.
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golfie_norway
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Antwort #18 - 08.03.2005 um 15:02:01
 
So liebe Experten,

jetzt mal die Rückmeldung aus der hiesigen Praxis (Dresden): Problem gelöst !!!
Die Sachbearbeiterin hat den 5-Zeiler (Auflage) einfach durchgestrichen, handschriftlich reingeschrieben "Erwerbstätigkeit gestattet" und alles abgesiegelt... Zwinkernd Damit war alles erledigt, Arbeitsagentur hatte sich auch erledigt.
Äußerst unbürokratisch in 5 Minuten geregelt => großes Lob an die Behörde und vielen Dank an euch für die interessant Diskussion und die Hilfe.  danke

Torsten
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Abu
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Antwort #19 - 08.03.2005 um 16:48:05
 
Zitat:
jetzt mal die Rückmeldung aus der hiesigen Praxis (Dresden): Problem gelöst !!!
Die Sachbearbeiterin hat den 5-Zeiler (Auflage) einfach durchgestrichen, handschriftlich reingeschrieben "Erwerbstätigkeit gestattet" und alles abgesiegelt... Zwinkernd Damit war alles erledigt, Arbeitsagentur hatte sich auch erledigt.


Find' ich gut  Daumen hoch  Hut ab vor der Dame  Hut [beifall=beifall.gif]

Das gibt mir auch mein - zwischenzeitlich leicht angeknackstes - Vertrauen an die hiesige Bürokratie wieder  grin

Abu
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 08.03.2005 um 17:01:34
 

Schließe mich an.  [beifall=beifall.gif]


Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 08.03.2005 um 18:31:46
 
Zitat:
"Für die Neu-EU-Staatler (Beitrittsstaatler der EU-Osterweiterung vom 01.05.2004, die noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen) sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Hallo,

warum sind die ArGV und ASAV nur fuer die "Neu-EU-Staatler" gueltig? Smiley Und wie koennen sie ueberhaupt gueltig sein, als sie die nicht-existierende Rechtsnormen (wie § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)  zitieren... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 09.03.2005 um 01:04:24
 

ArGV und ASAV existieren weiter, weil in den Beitrittsveträgen nichts vom Zuwanderungsgesetz steht. Es kann nicht angwendet werden, nur im Günstigkeitsprinzip.

Daß Lücken dabei entstehen ( §§ 285, 286 SGB III) ergibt sich einfach aus dieser Situation.


Schön ist es nicht, aber was sollen wir machen?


Jimi

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 09.03.2005 um 01:07:25
 

Und zur ersten Frage:

es gilt nur für Neu-EU-Staatler, da diese noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Das tritt erst im Rahmen des 2+3+2-Modells ein, also frühestens im April  2006.

Die Alt-EU-Staatsangehörigen genießen völlige Freizügigkeit, hier ist das FreizügG-EU anzuwenden.


Aber das weißt Du sicherlich selber und wolltest mich nur testen. Zwinkernd


Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 09.03.2005 um 11:15:06
 
Zitat:
Und zur ersten Frage:

es gilt nur für Neu-EU-Staatler, da diese noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Das tritt erst im Rahmen des 2+3+2-Modells ein, also frühestens im April  2006.

Die Alt-EU-Staatsangehörigen genießen völlige Freizügigkeit, hier ist das FreizügG-EU anzuwenden.


Aber das weißt Du sicherlich selber und wolltest mich nur testen. Zwinkernd

Jimi


Nein, ich wollte Dir nicht testen. Ich wollte nur fragen, warum sind sie nicht an der Nicht-EU-Staatsangehoerigen anwendbar... Auch ist mir nicht klar, warum ASAV immer noch anwendbar ist. Ist es die Verordnung, die im § 284 Abs. 4 SGB III erwaehnt wird?

Was bedeutet denn der Satz: "Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." wenn die Rechtsverordnung (ASAV) an den "Staatsangehörigen aus Drittstaaten" ueberhaupt keine Anwendung findet?  ??? Oder sind die Auslaender gemeint, die schon lange in Deutschland leben und teilweise uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt haben?

Was zum Teufel bedeutet § 288 SGB III, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermaechtigt, die Arbeitserlaubnisse (nicht die Arbeitserlaubnisse-EU !!!) zu erteilen?  ???
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 09.03.2005 um 12:21:48
 
Zitat:
Ich wollte nur fragen, warum sind sie nicht an der Nicht-EU-Staatsangehoerigen anwendbar...


Weil für diese das Aufenthaltsgesetz gilt.



Zitat:
Auch ist mir nicht klar, warum ASAV immer noch anwendbar ist. Ist es die Verordnung, die im § 284 Abs. 4 SGB III erwaehnt wird?


Ja.



Zitat:
Was bedeutet denn der Satz: "Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." wenn die Rechtsverordnung (ASAV) an den "Staatsangehörigen aus Drittstaaten" ueberhaupt keine Anwendung findet?  ??? Oder sind die Auslaender gemeint, die schon lange in Deutschland leben und teilweise uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt haben?


Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU-Mitgliedsstaaten. Den Beitrittsstaatlern ist ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten einzuräumen.

Folgende Differenzierung ist dabei vorzunehmen: bei der Vorrangsprüfung (nach § 39 AufenthG) sind die neuen EU-Staatsangehörigen mit eunzubeziehen, die dem inländischen Arbeitsmarkt bereits angehören oder beabsichtigen zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einzureisen.

Soll heißen: bei den arbeitsmarktlichen Prüfungen hat ein Beitrittsstaatler immer Vorrang vor dem Drittstaatler.



Zitat:
Was zum Teufel bedeutet § 288 SGB III, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermaechtigt, die Arbeitserlaubnisse (nicht die Arbeitserlaubnisse-EU !!!) zu erteilen?  ???


§ 288 SGB III meint nunmehr die Arbeitserlaubnis-EU.



Grüsse,
Jimi


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Antwort #26 - 09.03.2005 um 12:47:13
 
Zitat:
§ 288 SGB III meint nunmehr die Arbeitserlaubnis-EU.


Aber sowohl ASAV als auch ArGV verwenden das Begriff "Arbeitserlaubnis", und nicht "Arbeitserlaubnis-EU". Noch schlimmer: im § 1 ASAV ist zu lesen:

"Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Massgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden."

Es gibt kein Wort ueber die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 4 SGB III... Und noch schlimmer: die ASAV erwaehnt nicht nur "die Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt", sondern auch die Beschäftigung, die hochqualifizierte Berufsausbildung voraussetzt...

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Antwort #27 - 11.03.2005 um 01:02:18
 

Chap,

dann frag' doch bitte die Politiker. Die haben den Mist verzapft.


Wir Praktiker müssen den Mist nur jeden Tag ausbaden und sind sicherlich nicht schuld.  Ärgerlich


Jimi
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