Zitat: Ich wollte nur fragen, warum sind sie nicht an der Nicht-EU-Staatsangehoerigen anwendbar...
Weil für diese das Aufenthaltsgesetz gilt.
Zitat:Auch ist mir nicht klar, warum ASAV immer noch anwendbar ist. Ist es die Verordnung, die im § 284 Abs. 4 SGB III erwaehnt wird?
Ja.
Zitat:Was bedeutet denn der Satz: "Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." wenn die Rechtsverordnung (ASAV) an den "Staatsangehörigen aus Drittstaaten" ueberhaupt keine Anwendung findet? ??? Oder sind die Auslaender gemeint, die schon lange in Deutschland leben und teilweise uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt haben?
Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU-Mitgliedsstaaten. Den Beitrittsstaatlern ist ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten einzuräumen.
Folgende Differenzierung ist dabei vorzunehmen: bei der Vorrangsprüfung (nach § 39 AufenthG) sind die neuen EU-Staatsangehörigen mit eunzubeziehen, die dem inländischen Arbeitsmarkt bereits angehören oder beabsichtigen zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einzureisen.
Soll heißen: bei den arbeitsmarktlichen Prüfungen hat ein Beitrittsstaatler immer Vorrang vor dem Drittstaatler.
Zitat:Was zum Teufel bedeutet § 288 SGB III, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermaechtigt, die Arbeitserlaubnisse (nicht die Arbeitserlaubnisse-EU !!!) zu erteilen? ???
§ 288 SGB III meint nunmehr die Arbeitserlaubnis-EU.
Grüsse,
Jimi