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AE und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 9.267 mal)
golfie_norway
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07.03.2005 um 09:55:12
 
Hallo Experten,

meine Frau (Polin) hat eine Aufentshaltserlaubnis (zur Personenfürsorge für unseren (deutschen) Sohn) mit der üblichen Auflage: "Selbstständige Erwerbstätigleit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet."

Bisher hatte sie ein Promotionsstipendium, soll jetzt aber eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Uni bekommen. Dazu benötigt sie eine Arbeitsgenehmigung.
Bekommt sie diese und wie müssen wir das anstellen?

Danke,

Torsten
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Abu
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Antwort #1 - 07.03.2005 um 10:30:08
 
Hi Thorsten,

Seit 01.01.2005 gibt es keine separate Arbeitsgenehmigung mehr; stattdessen geht aus dem Aufenthaltstitel hervor, ob eine Erwerbstätigkeit gestattet ist oder nicht.

Eine AE wg. Familiennachzug zu einem Deutschen berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Also sollte Deine Frau zur ABH gehen und bitten, daß ihre AE entsprechend geändert wird.

Nachlesen kannst du das in § 4 Abs. 2 + 3 und § 28 Abs. 5 AufenthG:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#04
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

Abu
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golfie_norway
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Antwort #2 - 07.03.2005 um 11:43:23
 
Hallo Abu,

erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe zwischenzeitlich mal auf der Ausländerbehörde angerufen und die haben mir das so erklärt:
1. Auf dem Ausländeramt eine Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger holen
2. Damit auf dem Arbeitsamt eine Arbeitsberechtigung holen.

Also scheint es das doch noch zu geben??? Oder habe ich das falsch verstanden?

Danke, Torsten
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peku
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Antwort #3 - 07.03.2005 um 12:05:41
 
hallo Thorsten,

was hat dies mit einer AE EU zu tun?????Sie hat doch die AE als Ehefrau eiens deutschen oder???

gruss peku
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golfie_norway
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Antwort #4 - 07.03.2005 um 12:10:32
 
Okay,  also noch mal:

Meine Frau (Polin, Neu-EU) bekommt Freizügigkeit, weil wir verheiratet sind (sonst nicht, weil Polin -> eingeschränkt).  Damit braucht sie keine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt mehr, sondern nur eine Bescheinigung, dass sie KEINE Arbeitserlaubnis braucht?

Klingt lustig...Zwinkernd   Dankeschön an alle.

Torsten (ohne h!!!)

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Abu
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Antwort #5 - 07.03.2005 um 12:12:31
 
Ooops, da hatte ich doch glatt übersehen, daß die Betreffende Polin ist...

Da kriegt Sie von der ABH keine AE mehr, sondern eine "Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht".

Bezüglich der Arbeitsgenehmigung bin ich immer noch der Meinung, daß sie eine solche nicht bei der Bundesagentur beantragen muß, sondern daß die ABH die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bescheinigen muß.

Dies ist darauf zurückzuführen, daß für die Betreffende hier das AufenthG gilt, da die dortigen Regelungen günstiger für Sie sind. Lies auch mal hier nach:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Abu
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golfie_norway
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Antwort #6 - 07.03.2005 um 12:14:15
 
Peku, stand da gerade noch was anderes auf das ich geantwortet habe?

Sie hat eine AE wegen Personensorge für unseren Sohn. Mittlerweile haben wir geheiratet.  Die AE ist noch die alte... Wie gesagt, jetzt kam die Auskunft des Ausländeramtes, dass sie eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten soll. Ihr verwirrt mich....
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Abu
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Antwort #7 - 07.03.2005 um 13:52:49
 
Zitat:
Ihr verwirrt mich....

Also, jetzt noch einmal ganz langsam:
- Da Deine Frau Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, ist ihr Aufenthalt im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Danach ist sie freizügigkeitsberechtigt, sofern sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
- Allerdings gibt es für Unionsbürger aus den neuen Mitgliedsstaaten wie z. B. Polen  Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit. Vgl. hierzu die website der Deutschen Botschaft in Polen:
Zitat:
Es gilt die Regel, dass eine Arbeitskraft aus Polen, die 12 Monate ununterbrochen in Deutschland legal, mit Arbeitsgenehmigung abhängig beschäftigt war, und sich in dieser Zeit in Deutschland aufhielt, - auf Antrag - eine Arbeitsberechtigung (ARBEITSBERECHTIGUNG EU) bekommt und sich eine Beschäftigung ihrer Wahl suchen kann.

Dies trifft für Deine Frau wohl nicht zu. Das hieße, sie dürfte nur sehr eingeschränkt arbeiten, z. B. wenn kein Deutscher oder EU-Angehöriger aus den alten Mitgliedsstaaten an dem Job interesssiert ist.
- Jetzt ist aber Deine Frau nicht nur Unionsbügerin, sondern gleichzeitig auch Ehefrau eines Deutschen und Mutter eines Deutschen. Daher hat sie gem. AufenthgG unabhängig von Ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig auch eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies wird normalerweise in der AE dokumentiert, eine separate Arbeitsgenehmigung ist nicht vorgesehen.
- § 11 FreizügG Abs. 1 S. 3 besagt:
Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Also ist diese Regelung anzuwenden und Deine Frau hat ein uneingeschränktes Recht auf eine Erwerbstätigkeit.
- Da sich das aus dem AufenthG ableitet, hat die Bundesagentur für Arbeit hiermit m. E. nicht zu tun.
- Die einzige offene Frage wäre, wie die ABH das Recht auf Erwerbstätigkeit dokumentiert, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk in der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht?

Jetzt klar?

Abu
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.03.2005 um 14:07:09
 
Stop!


Hier geht ja alles durcheinander....



Folgendermaßen sieht es aus:

  • Entweder bekommt Deine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der die Erwerbstätigkeit erlaubt wird
  • oder sie bekommt eine Aufenthaltserlaubnis, die zugleich die Erwerbstätigkeit erlaubt
  • oder (so ist es in den meisten Fällen) sie bekommt die Freizügigkeitsbescheinigung und eine unbefristete Arbeitsberechtigung von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)



Diese drei Möglichkeiten gibt es, die Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen machen das unterschiedlich bundesweit.

Weit verbreitet ist jedoch die Auffassung, daß die Agentur für Arbeit weiterhin die Arbeitsberechtigung erteilt (§ 2 Abs. 1 ArGV).


Bitte spreche daher mit Deiner Frau bei der Agentur für Arbeit vor und beantrage die Arbeitsberechtigung.



Abu, sicherlich gibt es die Günstigkeitsregelung, aber warum sollte die Erteilung einer AUE gem. AufenthG günstiger sein als eine Arbeitsberechtigung? Beides hat das gleiche Ziel - die Erwerbstätigkeit. Günstiger ist davon keines, daher wird in den meisten Fällen einfach die Arbeitsberechtigung ausgestellt, weil die Ausländerbehörde die Neu-EUler (zu Recht) wieder wegschickt.


Grüsse,
Jimi
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Abu
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Antwort #9 - 07.03.2005 um 15:19:35
 
Zitat:
Stop!

!!! Ich bin nicht schwerhörig...

Zitat:
Hier geht ja alles durcheinander....

Wieso? Ich fand meine Erklärungen eigentlich recht strukturiert...

Zitat:
Folgendermaßen sieht es aus:

  • Entweder bekommt Deine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der die Erwerbstätigkeit erlaubt wird
  • oder sie bekommt eine Aufenthaltserlaubnis, die zugleich die Erwerbstätigkeit erlaubt
  • oder (so ist es in den meisten Fällen) sie bekommt die Freizügigkeitsbescheinigung und eine unbefristete Arbeitsberechtigung von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)

Also, die Varianten 1 und 2 hatte ich ja abgedeckt. Variante 3 halte ich immer noch für unlogisch.

Zitat:
Diese drei Möglichkeiten gibt es, die Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen machen das unterschiedlich bundesweit.

Weit verbreitet ist jedoch die Auffassung, daß die Agentur für Arbeit weiterhin die Arbeitsberechtigung erteilt (§ 2 Abs. 1 ArGV).

Aha, ich denke, nicht in unserer Diskussion, sondern in der Handhabung durch die ABHs und AAs geht's durcheinander.  grin

Zitat:
Abu, sicherlich gibt es die Günstigkeitsregelung, aber warum sollte die Erteilung einer AUE gem. AufenthG günstiger sein als eine Arbeitsberechtigung? Beides hat das gleiche Ziel - die Erwerbstätigkeit. Günstiger ist davon keines, daher wird in den meisten Fällen einfach die Arbeitsberechtigung ausgestellt, weil die Ausländerbehörde die Neu-EUler (zu Recht) wieder wegschickt.

Was ist denn in diesem Fall bitte die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsberechtigung? Hingegen besteht zweifelsohne ein uneingeschränktes Recht auf Erwerbstätigkeit auf Basis AufenthG, aber das AufenthG kennt keine Arbeitsberechtigung. 

Abu

P.S.:
Und was ich echt nicht leiden kann:
Wenn sich im Forum "Arbeit, etc." ein Reihe unbeantworteter Fragen ansammeln, ich mich dann bemühe, diese nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten, obwohl das eigentlich nicht mein Metier ist, und dann jemand ankommt, und mir in riesigen Lettern "Stop" um die Ohren hat.
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golfie_norway
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 07.03.2005 um 15:40:24
 
Also danke euch allen, und bitte keinen Streit. Hier gibt jeder sein Bestes...
Scheinbar wird hier also Fall 3 angewandt: Freizügigkeitsbescheinigung vom Ausländeramt und Arbeitsberechtigung vom Arbeitsamt. So jedenfalls die Aussage der hiesigen Ausländerbehörde. Wir werden da morgen mal vorsprechen und euch dann über die hiesige Handhabung unterrichten.

Und keinen Streit mehr !! Zwinkernd

Torsten
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 07.03.2005 um 17:53:36
 
Zitat:
Variante 3 halte ich immer noch für unlogisch.


Da ich aus der Praxis spreche möchte ich Dir sagen, daß Variante 3 nicht unlogisch ist. Erklärung folgt im weiteren.



Zitat:
Was ist denn in diesem Fall bitte die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsberechtigung?


§ 2 (1) ArgV, wie bisher.



Zitat:
Hingegen besteht zweifelsohne ein uneingeschränktes Recht auf Erwerbstätigkeit auf Basis AufenthG, aber das AufenthG kennt keine Arbeitsberechtigung. 


... und ein EU-(Beitritts)staatler bekommt keine Aufenthaltserlaubnis!

Das AufenthG gilt auch nur im Günstigkeitsfall, und der tritt hier nicht ein. Denn eine AUE (die er eh' nicht bekommt) ist nicht günstiger als eine Arbeitsberechtigung und vice versa.


Zitat:
Und was ich echt nicht leiden kann:
Wenn sich im Forum "Arbeit, etc." ein Reihe unbeantworteter Fragen ansammeln, ich mich dann bemühe, diese nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten, obwohl das eigentlich nicht mein Metier ist, und dann jemand ankommt, und mir in riesigen Lettern "Stop" um die Ohren hat.


Für Deine Bemühungen danke ich Dir, wirklich ehrlich gemeint. Ich finde es vorbildlich, wie Du Dich einsetzt.

Nur ging alles einw enig durcheinander, auch unter dem Aspekt daß erst nicht von der polnischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wurde.

Mein lautes "Stop!" war ein wenig rüde, entschuldige. Nur wollt eich einen klaren Strich ziehen und dann darlegen, wie es ind er Praxis wirklich läuft. Und da wird halt in denmeisten Fällen - wie es sich gehört - die Arbeitsberechtigung erteilt.

Nichts für ungut! Smiley

Jimi

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 07.03.2005 um 17:55:28
 

Entschuldigt die ganzen Rechtschreibfehler... ich habe zu schnell geschrieben...  kopfhau


J.
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Antwort #13 - 08.03.2005 um 09:06:17
 
Zitat:
§ 2 (1) ArgV, wie bisher.


Ich dachte eigentlich , die wäre durch die BeschV abgelöst worden... Anyway...

Zitat:
Das AufenthG gilt auch nur im Günstigkeitsfall, und der tritt hier nicht ein. Denn eine AUE (die er eh' nicht bekommt) ist nicht günstiger als eine Arbeitsberechtigung und vice versa.


Für meinen Teil kann ich nur soviel sagen:
Wenn ich mit einer Neu-Unionsbürgerin verheiratet wäre und meine Frau müßte dann wegen einer Arbeitsberechtigung extra zur Arbeitsagentur (die einem anderem Ort ist), während Nicht-Unionsbürgerin ihren Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" unmittelbar bei der ABH erhält, dann hätte ich einen ganz schönen Hals!
Manchmal gehen Bürokraten recht großzügig mit der Zeit anderer Leute um...

Zitat:
Mein lautes "Stop!" war ein wenig rüde, entschuldige. ... Nichts für ungut! Smiley

No Problem  Zwinkernd. Ich bin ja manchmal auch etwas rüde  grin.

Abu
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 08.03.2005 um 10:02:51
 

Hallo Abu,


Zitat:
Ich dachte eigentlich , die wäre durch die BeschV abgelöst worden... Anyway...



Die BeschV gilt aber grundsätzlich nicht für EU-Staatler, nur wenn das Günstigkeitsprinzip greift.
Für die EU-Staatler sind daher weiterhin § 284 SGB III, ArGV und ASAV gültig.


Zitat:
Wenn ich mit einer Neu-Unionsbürgerin verheiratet wäre und meine Frau müßte dann wegen einer Arbeitsberechtigung extra zur Arbeitsagentur (die einem anderem Ort ist), während Nicht-Unionsbürgerin ihren Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" unmittelbar bei der ABH erhält, dann hätte ich einen ganz schönen Hals!


Die meisten Kunden sind traurig, daß die Agenturen nicht mehr Ansprechpartner für sie sind - zumindestens ist das bei uns so.


Zitat:
Manchmal gehen Bürokraten recht großzügig mit der Zeit anderer Leute um...


Nicht unbedingt. Eine Arbeitsberechtigung haben wir hier in 5 Minuten kompletti erteilt, während die Kunden bei der Ausländerbehörde locker 'ne Stunde oder mehr warten müssen, bis sie überhaupt drankommen. Zumal die Arbeitsgenehmigung auch bequem per Post beantragt werden kann.

Wie gesagt - viele "ehemalige Kunden" sind gar nicht begeistert daß jetzt alles über die ABH läuft.


Grüsse,
Jimi

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