Zitat:Die Einbürgerungsbehörde muß von Amts wegen im Zuge der Bearbeitung Deines Einbürgerungsantrages prüfen, ob einer der Unzumutbarkeits-Tatbestände des § 12
StAG erfüllt ist!! Das ist nicht an einen extra Antrag gebunden. Es steht ihr gemäß Abs. 1 "wird abgesehen" kein Verzichtsermessen zu .....
Im Prinzip richtig, aber woher soll die Einbürgerungsbehörde wissen, dass eine Entlassung für einen bestimmten Einbürgerungsbewerber unzumutbar ist, wenn dieser nicht selbst Unzumutbarkeit geltend macht?
Die Erfahrung zeigt außerdem, dass so mancher, der - auch aus anderen Gründen, z.B. als Asylberechtigter - einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hätte, trotzdem die alte Staatsangehörigkeit loswerden möchte.
Zitat:Es ist wg. der Unzumutbarkeit das Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich
Da muss ich mal widersprechen. Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Zitat:Wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen seit Ausstellung der Urkunde nichts personenstandsrelevantes ereignet hat (z.B. daß Du adoptiert worden wärst oder eine Namensänderung erfahren hättest) benötigst Du keine neue Urkunde.
Stimmt, jedenfalls im deutschen Rechtsbereich. Wenn aber ein ausländischer Staat für ein Entlassungsverfahren neue Urkunden fordert, müssen diese halt beschafft werden.
Zitat:by the way:
Das Verfahren einer Antragsaufnahme ohne Fachwissen ist wenig bürgerfreundlich: Der Bürger geht raus in dem Bewußtsein "ich hab jetzt alles erledigt, der Antrag läuft" und kriegt dann -nach einiger Zeit- die Mitteilung , daß der noch tausend Sachen nachliefern soll. Die Enttäuschung ist dann groß u. das Vertrauen in die öffentl. Verwaltung erschüttert...
Mag sein. Andererseits kann nicht erwartet werden, dass bereits bei Antragsabgabe eine vollständige Prüfung erfolgt. I.d.R. erhält der Bewerber zusammen mit dem Antragsformular ein Merkblatt mit den erforderlichen Unterlagen. Die Vollständigkeit dieser Unterlagen kann auch eine Hilfskraft prüfen.
Oftmals ergibt sich auch erst im Laufe der weiteren Prüfung die Notwendigkeit weiterer Unterlagen. Andererseits kann in dem Merkblatt über die Unterlagen nicht jede mögliche Konstellation berücksichtigt werden.