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Einkommensnachweis - 23 Jahre (wann?) (Gelesen: 2.274 mal)
spm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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25.07.2005 um 21:02:10
 
Hallo!

Ich bin als Kontingentflüchtling seit 7 Jahren in Deutschland und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bald mache ich einen Orientierungskurs und da die Sprachkenntnisse durch mein Abitur nachgewiesen werden, habe ich Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG mit verkürzter Frist von 7 Jahren.

Nun zur Frage: ich bin 22, will den Antrag auf Einbürgerung im September stellen und werde im April 23. Wahrscheinlich wird das Verfahren noch laufen, in NRW dauert's manchmal länger... Alter zu welchem Zeitpunkt ist entscheidend? Greift die Befreiung vom Einkommensnachweis? Ich bin Student, bekomme kein Bafög oder ähnliches. Habe wechselnde Nebenjobs als studentische Hilfskraft, aber die sind alle befristet, ich kann also schlecht einen Vertrag vorlegen, der im April gelten wird.  ??? Höchstens Nachweise vorlegen, dass ich seit langem arbeite und keine Gelder vom Staat kassiere. Reicht das?

Danke für die Hilfe!  Smiley
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Ralf
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Antwort #1 - 25.07.2005 um 21:41:31
 
Zitat:
in NRW dauert's manchmal länger


Hi spm!
Es muss ja nicht länger dauern, und das liegt dann auch nicht am Land.
Anerkannte Flüchtlinge werden i.d.R. unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, es sei denn, sie wollen ausdrücklich vorher aus der alten Staatsangehörigkeit entlassen werden oder verlieren diese automatisch. Somit entfällt i.d.R. ein langwieriges Entlassungsverfahren.

Ansonsten gilt: Maßgeblich ist grundsätzlich immer die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Einbürgerung, auch wenn zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass es in diesem Punkt auf die Situation bei Antragstellung ankommt.

Wenn du allerdings schreibst, dass du ohnehin keine staatlichen Mittel beziehst, ist dies letztlich egal, denn Voraussetzung ist ja lediglich, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.
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stilo03
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Antwort #2 - 26.07.2005 um 08:09:56
 
Ein Einkommensnachweis wird in Niedersachsen nicht verlangt, wenn bei der Antragstellung das 23. Lebensjahr nicht vollendet ist. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Einbürgerung nicht maßgebend. Ich denke, dass es in NRW genauso gehandhabt wird, ein Anruf bei der EBH dürfte dies klären. Wenn nicht, wird es dir auch nicht schaden. Eine besondere Beurteilung ist nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen notwendig. 

Viel Erfolg!
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:30:50 von Ralf »  

mfg&&stilo03
 
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Ralf
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Antwort #3 - 26.07.2005 um 10:37:02
 
Zitat:
Ein Einkommensnachweis wird in Niedersachsen nicht verlangt, wenn bei der Antragstellung das 23. Lebensjahr nicht vollendet ist. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Einbürgerung nicht maßgebend.

Stimmt, und ich sehe dies im Prinzip ebenso. Jedenfalls so lange, wie der Einbürgerungsbewerber das Verfahren nicht mutwillig verzögert, also z.B. ein evtl. erforderliches Entlassungsverfahren nicht einleitet. Spätestens bei einer Verlängerung der Zusicherung wurde hier auch in diesen Fällen ein Einkommensnachweis verlangt.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:33:55 von Ralf »  

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 26.07.2005 um 11:12:13
 
Ich habe gerade mit einer der drei  Einbürgerungsbehörden in Hessen telefoniert :

Hessische Auffassung:

Die wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen generell zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen, d.h. vollendet der Einbürgerungsbewerber während des Einbürgerungsverfahrens das 23. Lebensjahr ist nachträglich zu prüfen, ob er den Bezug der "schädlichen" Leistungen zu vertreten hat oder nicht.

Grüße
Ronny Zwinkernd


[edited]Habe dieses Thema mal aufgeteilt, da 2 unterschiedliche Fragen behandelt wurden.
Ralf[/edited]
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:39:59 von Ralf »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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