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Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Gelesen: 10.155 mal)
ajlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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02.03.2005 um 02:15:38
 
Hallo Info4aliener,

Wann kommt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht?

Ich habe vor einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Allerdings weiß ich nicht, ob für mich die  Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommt.
Aus zwei Gründen:
1.Die Höhe der  Entlassungsgebühren bei der  Botschaft übersteigt mein jetziges Brutto-Einkommen und die Zumutbarkeitsgrenze.
2. Es gibt evtl. Probleme bei der Erbschaft und wirtschaftliche Nachteile beim Immobielienbesitz im Herkunftland.

Zum welchem Zeitpunkt des Verfahrens ist das zu klären?
Ist dies bereits in  dem Antragsformular anzugeben (bei der Frage nach der Bereitschaft und der Verpflichtung bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben)??

für eure Hilfe bin ich dankbar Smiley

Mit freundlichen Grüßen
a.
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JoJo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 02.03.2005 um 08:32:46
 
Zu 1.) Danach würde ich sagen, es ist möglich (Können sich aber im laufenden Einbürgerungsverfahren Änderungen ergeben, z.B. wenn der Heimatstaat die Gebühren senkt).
Zu 2.) Um hierauf abschließend antworten zu können, müsstes du uns erst einmal mitteilen welches dein Heimatstaat ist. Zudem liegt die Beweislast hier bei dir. Du musst nachweisen, dass die Immobile einen gewissen Wert übersteigt und dass Sie bei Abgabe der Staatsangehörigkeit verloren wird.

Auch musst du, wenn du deine Staatsangehörigkeit behalten willst, dieses im Antrag angeben. Woher sollte die Behörde es ansonsten wissen.

Ansonsten kann dir mit Sicherheit der/die Sachbearbeiter/-in bei der Einbürgerungsbehörde weiterhelfen. Wir beissen nämlich alle nicht. Zwinkernd

Schönen Tag noch
JoJo
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ajlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.03.2005 um 11:29:01
 
Danke JoJo für deine Antwort Smiley
hier noch paar details:
zu 1. Die Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit kostet z.Z. etwa mehr als 1300 €. Ob es im Lauf des Verfahrens billiger wird, wieß ich nicht. Da ich Berufseinsteiger bin, könnte sich auch mein Bruttoeinkommen veränder (ansteigen).
Deswegen die Frage, ob ich bei dem Antragstellen die Bereitschaft der Aufgabe der bisherigen StAngehörigkeit im Antrag bejahen soll? Ich meine, Bereitschaft ist eine Sache, Zumutbarkeit andere oder bin ich hier zu haarspalterisch?

zu 2.  Mein Heimatsaat ist Bosnien-Herzegowina. Dort leben meine Eltern, ich und mein Bruder würden eine - zwei Wohnungen (2x cca 70qm, Wert cca. 30 - 40. 000) € erben. (aber klar: lang sollen sie leben Smiley

zu 2. Ich und mein Bruder besitzen eine Wohnung (Wert cca. 30.- 40.000 €).

Werde mich auch bei der AB beraten (und hoffentlich nicht beissen lassen), danke trotzdem für Antwort.

Schönen Tag
a.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.03.2005 um 12:12:44
 
Zitat:
zu 2.  Mein Heimatsaat ist Bosnien-Herzegowina. Dort leben meine Eltern, ich und mein Bruder würden eine - zwei Wohnungen (2x cca 70qm, Wert cca. 30 - 40. 000) € erben. (aber klar: lang sollen sie leben Smiley

zu 2. Ich und mein Bruder besitzen eine Wohnung (Wert cca. 30.- 40.000 €).


Ich verstehe immer noch nicht, worin den eigentlich der wirtschaftliche Nachteil besteht. Könntest Du bei Aufgabe der bosn.-herz. Staatsangehörigkeit keine Wohnung mehr erben bzw. würde Deine derzeitige Wohnung enteignet, etc.?

Diesbezüglich solltest Du auch mal in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften Nr. 87.1.2.5 schauen:
guck http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm#87

Abu
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.03.2005 um 14:27:47
 
Hallo alle zusammen.

Bis vor ein paar Jahren war es für einen Ausländer unmöglich in Bosnien Immobilien zu erben (oder zu erwerben). Der Grund dafür war die Tatsache, dass das arme Lande relativ billig abzukaufen wäre. Weil das Land aber davon träumt, irgendwann in die EU zu kommen, wurde das entsprechende gesetz geändert. Nun können (dürfen) die Ausländer Immobilien erwerben, zahlen aber unverschämt viel Steuer (meines Wissens 5x so viel wie die Bosnier).

In meinem Fall war es unmöglich die doppelte Staatsangehörigkeit zu haben. Ich habe "leider" zu viel verdient.

Eine theoretische Möglichkeit besteht dennoch: "die Beibehaltungsgenehmigung".
Du solltest dich zuerst einbürgern lassen (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind) und dann versuche beim Bundesverwaltungsamt so eine Genehmigung zu bekommen, bevor du wieder die bosnische Staatsbürgerschaft beantragst.

Aber wie gesagt: alles reine Theorie. Frag mal Ralf, der ist der Einbürgerungsguru  8)


Gruß,

Alan
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Ralf
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Antwort #5 - 02.03.2005 um 17:20:39
 
Hallo Ajlie!

Na, für eine Beibehaltungsgenehmigung sehe ich hier kaum eine Möglichkeit, dies würde auch dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zuwiderlaufen.

Bei niedrigem Einkommen besteht eine reele Chance auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit über den Weg der unzumutbar hohen Entlassungsgebühren, dazu musst du konkret nachweisen, wie hoch dein Einkommen (ggf. das der ganzen Familie) ist und wie hoch die konkret von dir geforderten Gebühren für die Entlassung sind.

Die Immobiliengeschichte solltest du bei der Einbürgerungsbehörde zunächst gar nicht erwähnen, ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit reicht völlig aus.  Zwinkernd

Die richtige Reihenfolge:
1. Einbürgerungsantrag stellen.
2. Einbürgerungszusicherung abwarten.
3. Bei Botschaft/Generalkonsulat schriftlich die Bedingungen für die Entlassung erfragen.
4. Gebührenforderung zusammen mit aktuellen Einkommensnachweisen bei der Einbürgerungsbehörde einreichen und um Prüfung der Zumutbarkeit der Gebühren bitten.
5. Falls die Behörde auf die Möglichkeit des Entlassungsantrages direkt im Heimatland verweist: Auf die Zuständigkeit der Auslandsvertretung hinweisen. Zwinkernd


Viel Erfolg!
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ajlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.03.2005 um 01:22:45
 
Danke für die Infos allerseits Smiley:)


Was muss bei der Geburtsurkunde  beachten?  Meine ist schon aus neuniziger Jahre.  Ist sie noch aktuell? Brauche ich was neueres? (bin schließlich seit dem nicht mehr geboren worden Zwinkernd)

Geht auch die Übersetzung aus der Heimat von der gerichtlich vereidigten Übersetzerin? oder muss hier ich noch mal für die begläubigte Übersetzung blechen?

(Ich habe vor, mich nach 12-jährigen Aufenhalt  (Duldung+ Befugnis+Bewilligung + Erlaubnis- zum Glück zählt die Bewilligung mit in NRW ) einbürgern zu lassen.)

Thank you for your support Smiley
ajlie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.03.2005 um 09:45:23
 
Moin.

Die Geburtsurkunde solltest du schon "frisch" besorgen. Am schnellsten gehts direkt in Bosnien. Das können deine Eltern (mit deiner Vollmacht)  erledigen. Wichtig: sie beantragen die internationale Gebursturkunde! Dann brauchst du keine Übersetzung dafür (die ist schon 6 sprachig).

Wenn die Einbürgerungszusicherung da ist und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit NICHT in Frage kommt, dann spar die Zeit und Geld und lass dich in Sarajewo ausbürgern. Das kostet nur die Hälfte und läuft scnheller. Wenn du mehr Infos brauchst, sag bitte bescheid.

Die Dokumente kannst du auch in Bosnien übersetzen lassen und den obligatorischen Appostile Stempel beim Amtsgericht zahlen. Unter dem Strich ist es doch billiger in Deutschland übersetzen zu lassen. Eine gute (und gunstige) Übersetzerin (hier in München) kann ich die gerne vermitteln  Zwinkernd

Zum Schluss: auch wenn die bosnische Botschaft für diese ganzen Sachen zuständig ist, kann ich von der nur abraten. Alles dauert doppelt so lange und kostet das Doppelte.

Grüße aus München,

Alan
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Antwort #8 - 03.03.2005 um 10:37:08
 
Hallo!

Ob die Einbürgerungsbehörde die alte Geburtsurkunde akzeptiert, liegt allein in ihrer Entscheidung. Daher einfach mal dort fragen. Bevorzugt werden internationale Urkunden, ansonsten ist eine Übersetzung erforderlich. Dabei sollte es sich um einen im Inland ansässigen Übersetzer handeln.

Wie Alan aber richtig sagte, ist es relativ einfach, eine aktuelle internationale Urkunde zu beschaffen.
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ajlie
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Antwort #9 - 03.03.2005 um 13:40:37
 
Vielen, vielen Dank!! Hilfreiche Tipps  :paletti

Heute habe ich den Antrag gestellt. 

Meine alte Geburtsurkunde stellte offensichtlich kein Problem dar, auch die Übersetzung aus Bosnien nicht. Zumindest akzeptierte die Sachbearbeiterin alles so wie es war. (machte allerdings etwas uninformierten und unkompetenten eindruck).   :snooz:

Als  ich sie auf die Möglichkeit der Hinanhame der MehrSt angesprochen habe wg. der hohen Entlassungsgebühren- war ihr das sehr neu und teilte mir nur mit das eine Entlassung aus der bosnischen StAn die Vorraussetzung ist!

Von der Zumutbarkeitsgrenze wüsste sie nichts und sie wäre (salopp gesprochen) nur für die Annahme und die Weiterleitung des Antrages zuständig. tippse

Ich habe aus dem Grunde, im Antrag die Bereitschaft zur Entlassung erklärt. Und habe vor, mich um alles weitere bei dem gegebenen Zeitpunkt zu kümmern.

liebe Grüße aus dem Ruhrgebiet  :blum
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Ralf
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Antwort #10 - 03.03.2005 um 13:48:52
 
Zitat:
....

Von der Zumutbarkeitsgrenze wüsste sie nichts und sie wäre (salopp gesprochen) nur für die Annahme und die Weiterleitung des Antrages zuständig.


Mag sein. Die eigentlich zuständige Stelle (also die Einbürgerungsbehörde)wird die Regel aber kennen.

Also nochmals: Viel Erfolg!

Und sag uns bei Gelegenheit mal, wie es weitergegangen ist. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #11 - 03.03.2005 um 14:02:19
 
[quote author=Ralf link=board=einb;num=1109726138;start=0#10 date=03/03/05 um 13:48:52]

Zitat von Ralf:
Mag sein. Die eigentlich zuständige Stelle (also die Einbürgerungsbehörde)wird die Regel aber kennen.

ajlie:

Das war die Sachbearbeiterin der Einbürgerungsbehörde (ist sie nicht zuständig?). Die nette Frau erzählte aber von der höheren Instanz im Hause (das meinst du mit zuständige Stelle, oder?)

Ich warte erstmal 1-2 Wochen auf das Einbürgerungsschreiben.
Da werde ich hoffentlich erkennen können:
wer der zuständige Ansprechpartener ist.
Ob der Antrag und Unterlagen komplett waren?
Oder ob evtl. ich die internationale GebUrkunde nachreichen soll.

Viel Erfolg!

tanx.

Und sag uns bei Gelegenheit mal,

klar.
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Ralf
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Antwort #12 - 03.03.2005 um 14:35:24
 
Zitat:
Das war die Sachbearbeiterin der Einbürgerungsbehörde (ist sie nicht zuständig?). Die nette Frau erzählte aber von der höheren Instanz im Hause (das meinst du mit zuständige Stelle, oder?)


Wie das speziell bei deiner Behörde organisiert ist, kann ich nicht wissen. Bei größeren Behörden gibt es manchmal Hilfskräfte, die nur für die Entgegennahme von Anträgen zuständig sind, aber mit der Einscheidung selbst nichts zu tun haben.

Warte einfach mal ab.
Zitat:
Ich warte erstmal 1-2 Wochen auf das Einbürgerungsschreiben. 

Das könnte natürlich auch - je nach Antragsaufkommen usw. - auch etwas länger dauern. Vermutlich bekommst du zunächst mal eine Eingangsbestätigung. Daraus sollte sich dann der zuständige Sachbearbeiter ergeben.
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Antwort #13 - 03.03.2005 um 15:06:35
 
Zitat:
Wie das speziell bei deiner Behörde organisiert ist, kann ich nicht wissen. Bei größeren Behörden gibt es manchmal Hilfskräfte, die nur für die Entgegennahme von Anträgen zuständig sind, aber mit der Einscheidung selbst nichts zu tun haben.



So läuft das zumindesten auch bei uns. Die Kollegin nimmt die Anträge an und überprüft auf Sie auf deren grundlegenden Vollständigkeit. Danach krieg ich die und prüfe dann genauer. Von Feinheiten auch in Bezug auf die Mehrstaatigkeit könnte die Kollegin hier auch keine Auskünfte geben. Insofern denke ich, dass es bei deiner Behörde ähnlich läuft.

Schönen Tag noch!
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Antwort #14 - 28.03.2005 um 10:07:50
 
Hallo Ajlie, ein paar Anmerkungen zu Deinem Problem:
Es ist wg. der Unzumutbarkeit das Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (Du fügst dem Antrag ja Deine Verdienstbescheinigung bei).

Die andere Möglichkeit, wg. erbrechtlicher Probleme die Mehrstaatigkeit zur erlangen, besteht m.E. für Dich leider nicht, denn der Grundbesitz Deiner Eltern besteht -wie Du geschrieben hast- aus Eigentumswohnungen. Wohneigentum können Ausländer in BiH aber jetzt erben. Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Gewerbeflächen sähe das anders aus. Haben Deine Eltern so etwas vielleicht im Angebot? Dann könnte es doch noch klappen.

Die Einbürgerungsbehörde muß von Amts wegen im Zuge der Bearbeitung Deines Einbürgerungsantrages prüfen, ob einer der Unzumutbarkeits-Tatbestände des § 12 StAG erfüllt ist!! Das ist nicht an einen extra Antrag gebunden. Es steht ihr gemäß Abs. 1 "wird abgesehen" kein Verzichtsermessen zu .....

Weiterhin : Deine Geburtsurkunde aus BiH ist nach den Regeln der ZPO genau so der freien Beweiswürdigung unterworfen wie eine inländische Urkunde (§§ 412 ff ZPO).
Wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen seit Ausstellung der Urkunde nichts personenstandsrelevantes ereignet hat (z.B. daß Du adoptiert worden wärst oder eine Namensänderung erfahren hättest) benötigst Du keine neue Urkunde.

by the way:
Das Verfahren einer Antragsaufnahme ohne Fachwissen ist wenig bürgerfreundlich: Der Bürger geht raus in dem Bewußtsein "ich hab jetzt alles erledigt, der Antrag läuft" und kriegt dann -nach einiger Zeit- die Mitteilung , daß der noch tausend Sachen nachliefern soll. Die Enttäuschung ist dann groß u. das Vertrauen in die öffentl. Verwaltung erschüttert...

sretna  -lennart-

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