Hi Lil_L
das mit dem Ticket und der freiwilligen Ausreise scheint in der Tat eine gute Idee zu sein. Es kommt jetzt allerdings darauf an, nach welcher Gesetzesgrundlage Abschiebungshaft angeordnet wurde.
Die Voraussetzungen stehen im § 62
AufenthG.
Die einzige Möglichkeit von der Abschiebungshaft abzusehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 3 erfüllt sind. Hierzu müsste sich Dein Verlobter nach § 62 Abs. 2 Nr 1
AuslG in Abschiebungshaft befinden, weil er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist und glaubhaft machen, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wird.
Sollte Abschiebungshaft auf Grund einer der anderen Voraussetzungen des § 62
AufenthG angeordnet worden sein, sieht das Gesetz nicht mehr die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise vor.
Versuch mal herauszufinden, wonach Haft angeordnet wurde und melde dich nochmal.
Ich schau morgen mal nach ob Abschiebungen in das Heimatland deines Freundes durchgeführt werden. Aber ich denke, die
ABH hat sich vorher informiert. Denn wenn eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist, darf keine Abschiebungshaft angeordnet weren ( § 62 Abs. 2 S. 4
AufenthG.) Melde mich, wenn ich die Info hab.
Übrigens @ Oma_Elke: Abschiebungshaft ist nicht mit Strafhaft oder Strafvollzug zu verwechseln. In der Abschiebungshaft ist es nicht so, dass man die Zellen nur eine Stunde verlassen darf. Die Zellen werden lediglich nachts verschlossen. Tagsüber dürfen Insassen sich frei auf dem Gelände der JVA bewegen.
:endsm