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Dublin Verfahren (Gelesen: 2.683 mal)
andymosch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dublin Verfahren
20.02.2005 um 18:02:09
 
Gibt es irgendeine Möglichkeit für eine Ausnahme beim Dublin-Verfahren????Das ein Zurückschicken in das Ersteintrittsland nicht nötig ist?Darf man sich noch so lange in dem anderen Land aufhalten, wie die Aufanthaltsgestattung gültig ist, oder gibt es einen früheren "Abschiebetermin"
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Zak
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Beiträge: 682

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 21.02.2005 um 11:39:58
 
Hi andymosch,

Ich nehme mal an, dass es sich bei Deinem Sachverhalt um eine Person handelt, die über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.

Ist in dem SDÜ Verfahren festgestellt worden, dass der Person in Deutschland kein Asylrecht zusteht und der sichere Drittstaat sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erklärt hat, sehe ich keine Möglichkeit in Deutschland zu verbleiben. Mit Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung(§ 34 a AsylVfG) erlischt die Aufenthaltsgestattung.(§  67 AsylVfG)

:endsm
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andymosch
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.02.2005 um 17:54:28
 
Vielen Dank für die Antwort! Smiley
Der sichere Drittstaat hat bis jetzt meines Wissens nicht erklärt, dass er die Zuständigkeit übernimmt.Es wurde lediglich an Deutschland bekannt gegeben, das ein ein monatiger Aufenthalt in diesem Staat stattgefunden hat.Auf eine Rückmeldung des Drittstaates, in diesem Fall Italien, wird gewartet.
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eishennig
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.02.2005 um 22:27:57
 
Hallo,
dazu diese Info:

http://217.175.249.254/fluechtlingsrat-brandenburg/netscape/3themenX.asp?id=261
Zitat:
Information für Flüchtlinge

Herausgegeben von den folgenden Nichtregierungsorganisationen und
AnwältInnen:
Deutsch-Kaukasische Gesellschaft, Flüchtlingsrat Brandenburg,
Flüchtlingsberatungsstelle des Kirchenkreises Oranienburg, Rechtsanwältin
Tatjana Ansbach, Verfahrensberatung des Diakonischen Werkes Elbe-Elster,
Xenion (psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte e.V.),


Sie haben in Deutschland Asyl beantragt. Dies bedeutet nicht zwingend, dass
Ihr Asylverfahren auch in Deutschland durchgeführt wird. Vielmehr erfolgt in
den nächsten Wochen eine Prüfung, ob nicht ein anderer Staat in Europa für
Ihre Asylangelegenheit zuständig ist. Wird über Ihre Fingerabdrücke
herausgefunden, dass Sie vor Ihrer Einreise nach Deutschland schon in einem
anderen EU-Staat waren, dann liegt ein so genannter "EURODAC-Treffer" vor.
Nach der Dublin II Verordnung (hier kurz DÜ II genannt) können Sie dann in
diesen für Sie "sicheren" Staat, in dem Ihre Fingerabdrücke gefunden wurden,
zurückgeschoben werden. Aber nicht nur die EURODAC-Treffer werden gelten
gemacht, um zu beweisen, dass Sie vor der Ankunft in Deutschland schon in
einem anderen EU-Staat waren, sondern alle möglichen Indizien werden
zusammengetragen! Kann man Ihnen nachweisen, dass Sie vorher in einem
anderen EU-Staat waren und ist dieser bereit Sie zurückzunehmen, dann wird
in diesem Land Ihr Asylverfahren durchgeführt.

Ausnahmen:
Wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Sie zutrifft und Sie aus
diesen Gründen ein Asylverfahren in einem bestimmten Staat durchführen
möchten, teilen Sie dies unbedingt mit (der Beratungsstelle und dem
Bundesamt, das für Ihren Asylantrag in Deutschland zuständig ist):

  a.. Wenn ein Familienangehöriger Ihrer Kernfamilie (Ehegatte,
minderjährige und nicht verheiratete Kinder) sich bereits in diesem Staat
aufhält. Sehr gut sind Ihre Chancen, ein Asylverfahren in diesem Land zu
erreichen, wenn dieses Familienmitglied bereits als Flüchtling anerkannt
ist, aber auch im laufenden Asylverfahren ist dies nicht ausgeschlossen;
  b.. Wenn humanitäre Gründe gegen eine Rücküberstellung in einen anderen
Staat sprechen. Das kann z.B. Reiseunfähigkeit aufgrund von Krankheit,
Traumatisierung, Schwangerschaft oder hohem Alter sein; oder wenn Sie
minderjährig sind und allein reisen;
  c.. Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums für
diesen Staat sind;
  d.. Wenn Sie über diesen europäischen Staat eingereist sind und sich
länger als 5 Monate dort aufgehalten haben;
  e.. Wenn Sie in diesem Staat einen Asylantrag gestellt haben.
Bei illegaler Einreise ist für die DÜ-Prüfung ein Zeitraum von 12 Monaten
festgelegt. In diesem Zeitraum werden Ihre Fingerabdrücke in der
EURODAC-Datenbank überprüft. Das deutsche Bundesamt hat 3 Monate Zeit, um
ein Aufnahmegesuch an einen anderen Staat zu richten. Dieser andere Staat
hat wiederum 2 Monate Zeit, um sich gegen eine Rücknahme auszusprechen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass
dem Übernahmegesuch stattgegeben wurde. Die Überstellung hat innerhalb von 6
Monaten zu erfolgen. In diesem Fall sowie bei der Bestätigung der
Rückübernahme des anderen EU-Staates müssen Sie also mit Ihrer Rückschiebung
rechnen. Sollten Sie zurückgeschoben werden, nehmen Sie bitte unbedingt
Kontakt du der unten angegebenen Beratungsstelle auf! Dann versuchen wir,
Ihren Fall weiter zu begleiten und Ihnen rechtlichen Beistand zu vermitteln!
Nur wenn wir erfahren, wo Sie sind und wie es Ihnen ergeht können wir
eingreifen!

Sie haben das Recht, sich auf Antrag alle über Sie erfassten Daten mitteilen
zu lassen! (Verordnung DUBLIN II, Artikel 21 Absatz 2.) Stellen Sie fest,
dass Angaben unrichtig erfasst worden sind, haben Sie das Recht auf
Berichtigung! Außerdem haben Sie das Recht, gegen einen
Überstellungsbescheid Rechtsbehelf einzulegen (Art. 19 Abs. 2 Satz 3). Bitte
kontakten Sie dafür unbedingt eine Beratungsstelle und/oder einen
Rechtsanwalt.

Ist diese Prüfung abgeschlossen und das Aufnahmegesuch ist abgelehnt, oder
die Rücküberstellung konnte nicht innerhalb der vorgeschriebenen 6 Monate
erfolgen, oder Deutschland erklärte seine Zuständigkeit aus humanitären
Gründen (zum Beispiel weil ein Familienangehöriger der Kernfamilie im
Bundesgebiet lebt) wird das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt.
Aufgrund der genannten Fristen kann es mehrere Monate dauern bis feststeht,
welcher Staat für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig ist.

.............

Flüchtlinge, die bei der illegalen Einreise festgenommen wurden, müssen in
der Regel zur Sicherung einer Rücküberstellung in einen anderen Staat für
wenigstens 4 Wochen in Abschiebungshaft. Darunter fallen Alleinreisende ab
16 Jahre, Schwangere bis zum 7. Monat der Schwangerschaft, beide
Elternteile, wenn sie keine Kinder unter 10 Jahren bei sich haben.
Gegen den Haftbeschluss ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige
Beschwerde möglich. Ist Ihre Asylantragstellung in Deutschland schon 4
Wochen her und das Bundesamt hat Ihren Asylantrag innerhalb dieser 4 Wochen
Haftzeit nicht entschieden und es gibt auch noch keine Bereitschaft des
EU-Staates, aus dem Sie eingereist sind, Sie zurückzunehmen, muss man Sie
aus der Haft entlassen. Bitte wenden Sie sich an eine Beratungsstelle!


Falls Sie weitere Fragen zur Anhörung oder zum weiteren Verlauf Ihres
Asylverfahrens haben, informieren Sie sich bei einer
Verfahrensberatungsstelle oder der unten angeführten Organisation in Ihrer
Nähe, die Sie gern bei allen Fragen zum Asylverfahren berät:

Diakonisches Werk Niederlausitz e.V., Allgemeine Verfahrensberatung, Claudia
Brunner, Robert-Koch-Str.37, 15890 Eisenhüttenstadt, Tel. und Fax:
00-49-3364/283978


Hübsch bunte Statistiken zu den Dublin-Rücküberführungen (auch von Italien) finden sich übrigens hier:
http://www.bamf.de/template/index_statistik.htm

MfG
eishennig
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andymosch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.02.2005 um 20:12:34
 
Danke für die Antwort Smiley
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