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Antrag auf NE auch moeglich nachdem Verlassen DE? (Gelesen: 3.572 mal)
jellibeanie
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf NE auch moeglich nachdem Verlassen DE?
20.02.2005 um 16:33:34
 
Hallo....

Mein Name ist Ah yeong Kim
Ich wollte ganz gern wissen, ob es auch moeglich ist, wenn man laenger als 8 Jahre in Deutschland gelebt hat, und natuerlich auch waehrend des Aufenthalts die deutsche Schule besucht hat, aber jedoch nach ca. 11 Jahren das Land verlassen hat....

Ich komme aus Korea ( Sued ), lebe hier schon seit ca. 3 1/2 Jahren und bin an einer koreanischen Universitaet und studiere Germanistik. Ich spreche Deutsch fliessender als Koreanisch, daher habe ich einige Probleme, mich hier einzuleben. Vor allem bin ich auch mit der deutschen Umgebung und dem deutschen Gesetz familaerer. Wenn es irgendwie eine andere Moeglichkeit geben wuerde, fuer mich in Deutschland ohne das staendige Bewerben fuer den Aufenthalt ( als ich und meine Familie in Deutschland gelebt hatten, war mein Vater zur Zeit ein auslaendischer Student fuer seine Doktorarbeit, er musste fast jedes Jahr um eine Verlaengerung des Aufenthalts die Auslaederboehoerde besuchen.) in Deutschland leben koennte,.....
Nun, der Grund warum ich bzw. meine Familie Deutschland verlassen musste, ist nicht, weil wir abgeschoben worden sind, sondern weil das STudium meines Vaters vollendet war. Ich und mein Bruder sind fuer ein Jahr nach AMerika als Austauschschueler gegangen und das durch eine deutsche Organisation. Anschliessend hatten mein Bruder und ich keine andere Wahl als nach Korea zu ziehen, denn wir waren, zumindest ich war nicht ganz volljaehrig, um fuer die NE zu beantragen zu koennen. Nun meochte ich ganz gern wissen, ob es trotzdem nach all den Jahren in Deutschland and Schulbesuchs und mit natuerlich deutschen Spracherkenntnis, aber nachdem Verlassen des Landes  moeglich waere, dort zu studieren ohne Visum und dann moeglichst auch  eine normale Arbeitsgenehmigung zu bekommen.
Ueber solche Gesetze habe ich leider nicht sehr viel Ahnung, denn als wir noch in DE gelebt hatten, war mein Vater dafuer zustaendig, dass wir dort legale Bewohner waren.
Es wuerde mir sehr helfen, wenn Sie mir die Antworten dafuer geben koennten.

Vielen Dank im Voraus....

P.S.: es ist grossartig, dass Sie so eine Internet Seite gestaltet haben. Es ist auf jeden Fall informativ.

Mit freundlichen Gruessen,
Ah yeong Kim
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ronny
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Antwort #1 - 20.02.2005 um 16:51:44
 
Hallo Kim,

schön dass wir auch in Süd-Korea empfangen werden, das Internet ist schon erstaunlich  Zwinkernd

Zu Deiner Frage Niederlassungserlaubnis:

Für diesen Aufenthaltstitel erfüllst Du derzeit leider keine der geforderten Voraussetzungen , vgl. bitte selbst hier den
§ 9 Aufenthaltsgesetz
.

Aus meiner Sicht käme für Dich derzeit lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 3. oder 4. Abschnitt in Betracht: ... also Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.

In den entsprechenden Foren findsest Du hier dann auch noch mehr Informationen dazu.
Einfach mal Stöbern. :paletti

Greetz
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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jellibeanie
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Antwort #2 - 20.02.2005 um 17:06:31
 
@Ronny....
erstmal vielen dank, dass du so schnell auf mein posting reagiert hast. Nun, ich habe mir jetzt die Aufenthaltsgesetze, die mich betreffen gelesen...
Es steht, dass ich mich noch vor der Vollendung meines 21. Lebensjahr bewerben koennte.... ist es denn dann auch moeglich bei der dt. Botschaft in Korea zu bewerben, oder muesste ich deswegen extra innerhalb von einigen Monaten nach DE?

* ihr seid grossartig..... durch diese Seite habe ich schon so vieles erfahren.....Fröhlich
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ronny
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Antwort #3 - 20.02.2005 um 17:10:45
 
Zitat:
ist es denn dann auch moeglich bei der dt. Botschaft in Korea


Hallo Kim,

das geht natürlich von Korea aus über die deutsche Botschaft.

Oben bei den links ist einer zum Auswärtigen Amt, und von da sind die Pages der Botschaften erreichbar. Die haben für die verschieden Anträge auch Merkblätter usw. eingestellt.

Wir werden uns hier bestimmt noch sehen  :paletti

Zitat:
ihr seid grossartig..... durch diese Seite habe ich schon so vieles erfahren


Danke für die  :blum  i4a is great

Greetz
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Abu
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Antwort #4 - 21.02.2005 um 10:27:28
 
Jellybeanie & Ronny,

Sorry, daß ich mich einmische, aber ich habe das Gefühl, daß ihr aneinander vorbeiredet:

Ronny, Du redest von einem Aufenthalt zur Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit:
Zitat:
Aus meiner Sicht käme für Dich derzeit lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 3. oder 4. Abschnitt in Betracht: ... also Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.


Jellibeanie, Du nimmst offensichtlich Bezug auf § 37 AufenthG "Recht auf Wiederkehr":
Zitat:
Es steht, dass ich mich noch vor der Vollendung meines 21. Lebensjahr bewerben koennte....


Abu
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ronny
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Antwort #5 - 21.02.2005 um 10:44:34
 
Hi Abu,

das eine schließt das andere ja nicht aus, zumindest könnte der § 37 AufenthG in seinem Falle noch in Betracht kommen. Halte ich für nicht völlig ausgeschlossen.

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.02.2005 um 17:51:07
 
JEtzt haette ich wieder eine frage, und zwar...

ich weiss, dass viele Studenten, die sich auf ihr studium in DE vorbereiten, sich bei der deutschen botschaft im jeweiligen land fuer das visum beantragen,....
aber ist es denn auch ok, wegen der NE mich bei der botschaft zu erkundigen? und sagen wir,  es waere moeglich fuer mich, die NE zu bekommen, kann ich die denn auch von hier aus beommen, oder muesste ich extra dafuer nach DE ?

ich komm in korea gaaaaaaaaaaaaaaaaaar nicht zurecht.........................-_-;
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Mick
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Antwort #7 - 21.02.2005 um 18:04:33
 
Hi,
erstmal empfehle ich Dir, in § 37 AufenthG nachzugucken und zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Falls ja bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Eine NE (Niederlassungserlaubnis) kommt nicht in Betracht. Und sie wird niemals durch die Botschaft ausgestellt.

Um nicht umsonst nach D. zu reisen, würde ich den entsprechenden Antrag in jedem Fall bei der Botschaft stellen (Visumsantrag).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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jellibeanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.02.2005 um 18:10:07
 
danke erstmal fuer all diese informationen..... ich habe mir zwar die gesetzrgeln usw. durchgelesen, aber ich verstehe wirklich nur bahnhof.... ich meine, es gibt zwar einige, die mir schon bekannt waren, aber ich habe echt nicht gedacht, wie viele voraussetzung man erfuellen muss... naja, falls ich keine AE bekommen sollte, so ist nun mal das gesetz.... ich glaube ich gehe gleich morgen frueh zu der dt. botschaft und erkundige mich mal.... jetzt ist es hier schon 2: 20 am.
geh dann mal ins bett.....

danke nochmal. Fröhlich
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.02.2005 um 18:15:16
 
Zitat:
Hi,
erstmal empfehle ich Dir, in § 37 AufenthG nachzugucken und zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Falls ja bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Eine NE (Niederlassungserlaubnis) kommt nicht in Betracht. Und sie wird niemals durch die Botschaft ausgestellt.

Um nicht umsonst nach D. zu reisen, würde ich den entsprechenden Antrag in jedem Fall bei der Botschaft stellen (Visumsantrag).


Hi Mick,

offensichtlich hatte der Vater des Koreaners eine Aufenthaltsbewilligung. Als die dt. Behoerden nach wie vor der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung als "ungewoehnlich" betrachten, kommt § 37 AufenthG nicht ins Spiel...
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Mick
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Antwort #10 - 21.02.2005 um 18:38:03
 
Zitat:
Hi Mick,

offensichtlich hatte der Vater des Koreaners eine Aufenthaltsbewilligung. Als die dt. Behoerden nach wie vor der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung als "ungewoehnlich" betrachten, kommt § 37 AufenthG nicht ins Spiel...


Hi Chap,
sollte man meinen...aber die Anwendungshinweise Zwinkernd
Danach halte ich dann wieder alles für möglich. Ergo: Raten wir nicht ab, Versuch macht kluch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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