Hallo, nun zum dritten Mal!
Folgende Überlegung:
Nach § 26 Abs. 4 Satz 1
AufenthG „kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen“.
Und im Satz 4 heißt es weiter
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden".
Nun zu meiner Situation: eingereist bin ich mit 16, hatte dann 5 Jahre Duldung, danach 6 Jahre Bewilligung und nun 1 Jahr Befugis aus humanitären Zwecken.
In Verbindung mit §102 Abs. 2 hätte ich dann Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?
Ich hoffe, ich habe mich klar ausgedruckt. Bald träume ich von den ganzen Paragraphen, so sehr brummt mein Kopf
Lieben Gruß,
daikiri