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nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35 (Gelesen: 3.629 mal)
daikiri
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Zeige den Link zu diesem Beitrag nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
18.02.2005 um 19:33:40
 
Hallo, nun zum dritten Mal!

Folgende Überlegung:

Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
„kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen“.

Und im Satz 4 heißt es weiter
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden".

Nun zu meiner Situation: eingereist bin ich mit 16, hatte dann 5 Jahre Duldung, danach 6 Jahre Bewilligung und nun 1 Jahr Befugis aus humanitären Zwecken.

In Verbindung mit §102 Abs. 2 hätte ich dann Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?

Ich hoffe, ich habe mich klar ausgedruckt. Bald träume ich von den ganzen Paragraphen, so sehr brummt mein Kopf öhm

Lieben Gruß,
daikiri
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En un coctelera, ponemos 7 u 8 hielos con las pinzas. Ponemos en el vaso de la coctelera 4 cl. de ginebra y 2 cl. de zumo de limón junto con el azúcar. Cerramos la coctelera y batimos rítmicamente unos segundos. Una vez acabado de batir abrimos la boca de la coctelera y vertemos a una copa de cóctel, sobre un platillo o un posavasos, para su servic
 
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Mick
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Antwort #1 - 18.02.2005 um 19:58:11
 
Zitat:
Und im Satz 4 heißt es weiter
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden".


Für Kinder, Daikiri, für Kinder! Bist Du ein Kind?  Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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daikiri
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Antwort #2 - 18.02.2005 um 20:02:19
 
Ja ich bin das Kind meiner Mutter mit welcher ich nach D eingereist bin und die schon einen deutschen Pass hat.
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Antwort #3 - 19.02.2005 um 09:14:45
 
Ok, hab's verstanden. kopfhau wenn man so verzweifelt wie ich ist, mutiert man sogar zum kind.

schönes wochenende
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 20.02.2005 um 15:18:22
 
Hallo Daikiri, hallo Mick,

die Anwendung des § 35 beschränkt sich nicht auf minderjährige "Kinder".

Die Regelung ist ist  auch auf in Deutschland volljährige gewordene Ausländer anwendbar,  § 35 Abs. 1 Satz 2. Auf Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind, kann § 35 gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entsprechend
angewandt werden.

§ 26 Abs. 4 Satz 4 hat in Verbindung mit § 104 Abs. 2 zur Folge, dass einem
minderjährig eingereisten Ausländer mit einer über den 31.12.04 hinaus gültigen
Aufenthaltsbefugnis sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn er sich
seit fünf Jahren erlaubt oder geduldet hier aufgehalten hat, volljährig ist, über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügt, und sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in
einer anerkannten, zu einem Berufsabschluss führenden Ausbildung befindet.

Daikiris Volljährigkeit wäre demnach kein Hindernis. Sie erfüllt die genannten Voraussetzungen vermutlich trotzdem nicht, weil sie sich in keiner entsprechenden Ausbildung befindet.

gruß

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daikiri
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Antwort #5 - 20.02.2005 um 17:39:25
 
Hmm, jetzt bringt ihr mich durcheinander.

Ich bin wohl in so einer Ausbildung (Promotion) und mein Lebensunterhalt ist gesichert (Stipendium).
Dachte aber dass dies nicht geht, da ich nicht gemeinsam mit meinen Eltern die AE ersuche.
Ich sehe mich aber damit benachteiligt, da meine Eltern Deutsch sind (meine Mutter durch Heirat mit einem Deutschen der mich adoptiert hat- leider war ich da schon volljährig).

Also klärt mich bitte auf
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Antwort #6 - 20.02.2005 um 18:29:03
 
Zitat:
Daikiris Volljährigkeit wäre demnach kein Hindernis. Sie erfüllt die genannten Voraussetzungen vermutlich trotzdem nicht, weil sie sich in keiner entsprechenden Ausbildung befindet.


Hi,
m.E. spricht die Tatsache, dass die erste AE nach Eintritt der Volljährigkeit erteilt wurde, gegen die Anwendung.
Ansonsten: Jepp, meine erste Antwort war nicht ausreichend.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 21.02.2005 um 23:02:47
 
§ 26 fordert m.E. nur die einreise als minderjährige, nicht auch die erteilung der ersten AE.

ich habe aber zweifel ob eine promotion noch als 'ausbildung' im Sinne des § 35 gilt.
wenn das eine ausbildung wäre, wäre eine eigene lebensunterhaltsicherung nichtmal nötig.

alternativ könntest Du noch ein jahr warten und dann versuchen, die reguläre NE nach § 26 Absatz 4 zu beantragen, wobei dann sowohl § 102 Abs 2 (duldungs- und befugniszeiten zählen) als auch § 104 Abs. 2 (keine 60 rentenbeiträge erforderlich) anwendbar wären, aber eine eigene lebensunterhaltsicheurng erforderlich wäre.

dabei ist allerdings fraglich, ob ein stipendium - zumal wenn es aus öffentlichen mitteln stammt  - im sinne von § 2 Abs 3  als lebensunterhaltsicherung ausreicht.

gruß

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