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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
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Beitrag begonnen von daikiri am 18.02.2005 um 19:33:40

Titel: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von daikiri am 18.02.2005 um 19:33:40
Hallo, nun zum dritten Mal!

Folgende Überlegung:

Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
„kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen“.

Und im Satz 4 heißt es weiter
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden".

Nun zu meiner Situation: eingereist bin ich mit 16, hatte dann 5 Jahre Duldung, danach 6 Jahre Bewilligung und nun 1 Jahr Befugis aus humanitären Zwecken.

In Verbindung mit §102 Abs. 2 hätte ich dann Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?

Ich hoffe, ich habe mich klar ausgedruckt. Bald träume ich von den ganzen Paragraphen, so sehr brummt mein Kopf :öhm

Lieben Gruß,
daikiri

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von Mick am 18.02.2005 um 19:58:11

schrieb am 18.02.2005 um 19:33:40:
Und im Satz 4 heißt es weiter
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden".


Für Kinder, Daikiri, für Kinder! Bist Du ein Kind?  ;)

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von daikiri am 18.02.2005 um 20:02:19
Ja ich bin das Kind meiner Mutter mit welcher ich nach D eingereist bin und die schon einen deutschen Pass hat.

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von daikiri am 19.02.2005 um 09:14:45
Ok, hab's verstanden. :kopfhau: wenn man so verzweifelt wie ich ist, mutiert man sogar zum kind.

schönes wochenende

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von gc am 20.02.2005 um 15:18:22
Hallo Daikiri, hallo Mick,

die Anwendung des § 35 beschränkt sich nicht auf minderjährige "Kinder".

Die Regelung ist ist  auch auf in Deutschland volljährige gewordene Ausländer anwendbar,  § 35 Abs. 1 Satz 2. Auf Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind, kann § 35 gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entsprechend
angewandt werden.

§ 26 Abs. 4 Satz 4 hat in Verbindung mit § 104 Abs. 2 zur Folge, dass einem
minderjährig eingereisten Ausländer mit einer über den 31.12.04 hinaus gültigen
Aufenthaltsbefugnis sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn er sich
seit fünf Jahren erlaubt oder geduldet hier aufgehalten hat, volljährig ist, über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügt, und sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in
einer anerkannten, zu einem Berufsabschluss führenden Ausbildung befindet.

Daikiris Volljährigkeit wäre demnach kein Hindernis. Sie erfüllt die genannten Voraussetzungen vermutlich trotzdem nicht, weil sie sich in keiner entsprechenden Ausbildung befindet.

gruß

gc

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von daikiri am 20.02.2005 um 17:39:25
Hmm, jetzt bringt ihr mich durcheinander.

Ich bin wohl in so einer Ausbildung (Promotion) und mein Lebensunterhalt ist gesichert (Stipendium).
Dachte aber dass dies nicht geht, da ich nicht gemeinsam mit meinen Eltern die AE ersuche.
Ich sehe mich aber damit benachteiligt, da meine Eltern Deutsch sind (meine Mutter durch Heirat mit einem Deutschen der mich adoptiert hat- leider war ich da schon volljährig).

Also klärt mich bitte auf

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von Mick am 20.02.2005 um 18:29:03

schrieb am 20.02.2005 um 15:18:22:
Daikiris Volljährigkeit wäre demnach kein Hindernis. Sie erfüllt die genannten Voraussetzungen vermutlich trotzdem nicht, weil sie sich in keiner entsprechenden Ausbildung befindet.


Hi,
m.E. spricht die Tatsache, dass die erste AE nach Eintritt der Volljährigkeit erteilt wurde, gegen die Anwendung.
Ansonsten: Jepp, meine erste Antwort war nicht ausreichend.

Titel: Re: nochmal Niederlassungserlaubnis mit §35
Beitrag von gc am 21.02.2005 um 23:02:47
§ 26 fordert m.E. nur die einreise als minderjährige, nicht auch die erteilung der ersten AE.

ich habe aber zweifel ob eine promotion noch als 'ausbildung' im Sinne des § 35 gilt.
wenn das eine ausbildung wäre, wäre eine eigene lebensunterhaltsicherung nichtmal nötig.

alternativ könntest Du noch ein jahr warten und dann versuchen, die reguläre NE nach § 26 Absatz 4 zu beantragen, wobei dann sowohl § 102 Abs 2 (duldungs- und befugniszeiten zählen) als auch § 104 Abs. 2 (keine 60 rentenbeiträge erforderlich) anwendbar wären, aber eine eigene lebensunterhaltsicheurng erforderlich wäre.

dabei ist allerdings fraglich, ob ein stipendium - zumal wenn es aus öffentlichen mitteln stammt  - im sinne von § 2 Abs 3  als lebensunterhaltsicherung ausreicht.

gruß

gc

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