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Duldung seit 15 Jahren (Gelesen: 5.129 mal)
snabulante
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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15.02.2005 um 16:36:37
 
Hallo,
erst mal zur Vorgeschichte:
Mein Freund kam vor 15 Jahren als Flüchtling mit seiner Familie aus dem Kosovo nach Deutschland.
Sie lebten die ersten 5 Monate in einem Asylheim.
Die nächsten 7 Jahre lebten sie in einem Haus zur Miete.
Nach 7 Jahren mussten sie wieder in ein Asylheim ziehen, wo sie jetzt immernoch wohnen.
Die jüngste Schwester war 1 Jahr, als sie hergekommen sind und er 8 Jahre.
Er musste alle 3 Monate eine Verlängerung der Duldung beantragen.
Er hat seit März 2004 eine feste Arbeitsstelle gehabt.
Jetzt im Januar, als er seine Arbeitserlaubnis verlängern wollte wurde sein Duldungspapier (Ausweiss) einbehalten und er bekam keine Arbeitserlaubnis.
Seine Arbeitgeber musste ihm kündigen und er erhält auch keine Sozialhilfe sowie kein Arbeitslosengeld. Jetzt ist Februar und die Ausländerbehörde hält ihn immernoch hin.
Kann man da irgendetwas unternehmen, dass er wieder arbeiten darf und eine Aufenthaltserlaubnis bekommt? Gibt es eine andere Möglichkeit ausser eine Heirat?
Seit März 2004 wohnen wir zusammen, er ist auch bei mir gemeldet.
Kann man nicht einen Antrag auf eine eventuelle Härtefallregelung stellen?
Und wenn ja, kann man diesen für die ganze Familie geltend machen?
Einer der Kinder geht noch zur Schule, einer macht eine Ausbildung (kann aber auch erst weitermachen wenn er seine Arbeitserlaubnis bekommt, außerdem hat er ein Kind mit einer Deutschen) und die anderen 2 haben fest gearbeitet.
Ich versteh das nicht, eigentlich sollte es doch mehr Pluspunkte bei der Ausländerbehörde geben wenn alle arbeiten und Deutsch besser als die Muttersprache können!?
Wäre super wenn mir jemand helfen könnte und mir ein paar Tipps geben kann was wir machen sollen.


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Mick
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Antwort #1 - 15.02.2005 um 17:50:04
 
Hi,
ich habe noch ergänzende Frage: Was ist der Duldungsgrund? Welche Volkszugehörigkeit besteht? Gehe ich Recht in der Annahme, dass er nicht die Personensorge für das deutsche Kind ausübt?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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snabulante
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 15.02.2005 um 18:04:32
 
die Familie gehört zur Volksgruppe der Ashkali.
Duldungsgrund ist glaube ich die Vefolgung von Minderheiten.
Er hat mit seiner Freundin zusammen das Sorgerecht für das Kind.
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Mick
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Antwort #3 - 15.02.2005 um 18:23:41
 
Hi,
Minderheiten aus dem Kosovo werden zum Teil geduldet, zum Teil ist eine Ausreise möglich. Davon ausgehend, dass die Familie nicht ausreisen kann, gehe ich davon aus, dass die Frage der Verlängerung der Duldung und die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schlicht ein organisatorisches Problem ist:

Seit dem 01.01.2005 erteilt die ABH die "Arbeitserlaubnis" in Form einer Auflage zur Duldung. Zuvor muss sie die Zustimmung der Arbeitsagentur einholen. Auch bei uns dauert dieses Verfahren derzeit ca. 6 Wochen.

Ggf. bietet sich auch an, nach der neuen Rechtslage einmal zu versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des
§ 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
  zu beantragen. Siehe dort insbesondere Satz 2: soll erteilt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 15.02.2005 um 19:30:03
 
Danke, also muss man jetzt erst mal abwarten und diesen Antrag stellen.
Ich habe aber noch eine Frage.
Ich möchte mit meinem Freund nach Hamburg fliegen.
Reicht für einen Urlaubsschein der Grund "Urlaub/Städtereise"?
Er hat auch Verwandte in Hamburg. Sollten die lieber eine Einladung schreiben?
Und vorallem besteht die Möglichkeit solange die Ausländerbehörde noch die Duldungspapiere hat?
Darf er überhaupt fliegen?

Manuela
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 15.02.2005 um 19:35:26
 
Zitat:
Danke, also muss man jetzt erst mal abwarten und diesen Antrag stellen.
Ich habe aber noch eine Frage.
Ich möchte mit meinem Freund nach Hamburg fliegen.
Reicht für einen Urlaubsschein der Grund "Urlaub/Städtereise"?
Er hat auch Verwandte in Hamburg. Sollten die lieber eine Einladung schreiben?
Und vorallem besteht die Möglichkeit solange die Ausländerbehörde noch die Duldungspapiere hat?
Darf er überhaupt fliegen?

Manuela



Hi,
grundsätzlich wird ein "Urlaubsschein" im Wege der Ermessensausübung der ABH ausgestellt. Welche Gründe "Eure" ABH akzeptiert, kann ich nicht beurteilen. Verwandtenbesuch macht sich mit Sicherheit besser, als Städtereise.

Ob er fliegen kann? Keine Ahnung...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.02.2005 um 19:42:32
 
hallo,

natürlich muss er um nach HH fliegen zu können seine Duldung von der ALB zurückhaben.Denn er sollte in der Lage sein beim chek in einen ausweis(ersatz) zu haben.

Gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 15.02.2005 um 19:58:24
 
Zitat:
hallo,

natürlich muss er um nach HH fliegen zu können seine Duldung von der ALB zurückhaben.Denn er sollte in der Lage sein beim chek in einen ausweis(ersatz) zu haben.

Gruss peku



Den wird er aber kaum bekommen, eher eine Duldung in einem Trägervordruck.
Hm  öhm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 18.02.2005 um 01:31:42
 
Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet zumindest eine duldung zu erteilen, für minderheitenangehörige aus dem kosovo kommt aber auch eine aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 in Frage, evtl. auch über die Härtefallkommission des § 23a.

Hier sollte dringend wegen der Duldung und der Arbeitserlaubnis und vor allem der drohenden ABSCHIEBUNG die Hilfe einer kompetenten Beratungsstelle und/oder eines Anwalts in Anspruch genommen werden, Minderheiten dürfen in den Kosovo nicht abgeschoben werden und werden im Abschiebungsfall von der UNMIK auch nicht zurückgenommen. Deshalb darf hier auch die arbeitserlaubnis nicht verweigert werden, vgl. dazu § 11 BeschVerfV.

vgl dazu www.unhcr.de

"UNHCR
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Vertretung in Deutschland
Wallstrasse 9 – 13, 10179 Berlin
Tel:  +49 30 202 202 0
Fax: +49 30 202 202 20
Email: gfrbe@unhcr.ch
3. August 2004

Kosovo: Position der UNMIK zu Rückführungen

Die Mitte März 2004 von der UN-Verwaltung für das Kosovo UNMIK aufgrund der gewalttätigen Vorfälle verfügte Aussetzung aller Rückführungen in das Kosovo wurde für ethnische Albaner Ende April aufgehoben.

Ethnische Albaner aus Gebieten im Kosovo, in denen sie eine Minderheit darstellen, dürfen weiterhin nicht abgeschoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Albaner aus dem Norden der Stadt Mitrovica und den Gemeinden Zvecan, Zubin Potok und Leposavic.

Abschiebungen von Serben und Roma sowie von Ashkali und Ägyptern aus dem Kosovo werden von UNMIK nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen der gewalttätigen Zusammenstösse weiterhin nicht akzeptiert. Hingegen können Angehörige der Minderheitengruppen der Bosniaken, Gorani, Torbesh und Türken seit Juni 2004 wieder zurückgeführt werden. (Siehe dazu auch: UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, vom 30. März 2004)"

der inlandsflug nach hamburg scheint hier nicht das hauptproblem zu sein (mit einer Duldung kann man das betreffende Bundesland normalerweise überhaupt nicht verlassen), eher schon der drohende abschiebeflug nach Pristina (der auch ohne duldung geht, sofern hier nicht als letzte Möglichkeit noch UNMIK [bzw. der UNHCR] eingeschaltet wird und wegen Minderheitenzugehörigkeit die Einreise verweigert...) wegen möglicher Zweifel an der Volkszugehörigkeit.

Hier sollte DRINGEND über den Flüchtlingsrat des betreffenden Bundeslandes ein kompetentes Beratungsangebot und ggf. anwalt vor ort erfragt werden, um das Recht auf Arbeit und ein dauerhaftes Bleiberecht zu erwirken, Adressen siehe
http://www.proasyl.de/fl-raete.htm

gruß

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 18.02.2005 um 01:34:50
 
nachtrag:

ohne arbeitserlaubnis gibts zwar auch kein Arbeitslosengeld,
wenn die ersparnisse aufgebraucht sind MÜSSEN aber auch ohne Duldung leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG,
der Anspruch kann per Eilantrag beim Sozialgericht durchgesetzt werden.
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