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von Duldung zu einem "besseren" Aufentha (Gelesen: 4.461 mal)
dan0408
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18.02.2005 um 21:21:22
 
Hallo an all die Fachleute!

Ein Freund meines Mannes wohnt in Halle und hat folgenden Brief letzte Woche erhalten:

Anhörung  zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthatstitels von 19.11.2000 und 14.02.2002

- Rechtslage hat sich geändert => er soll neu Stellung nehmen zu seinen Anträgen


Ich schreibe kurz etwas zu ihm:
       - geb. 1970 in Niamey / Niger
       - 07.März 1996 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
       - 12.März 1996 Ablehnung als offensichtlch unbegründet
       - Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung
       - 07.Juni 1996 Erteilung der ersten Duldung
       - fortlaufende Verlängerung der Duldung bis 31.Juli 2005
       - 19.11.2000 erster Antrag auf Befugnis
       - 14.02.2002 Erneuerung dieses Antrages
      
         -  nun: ABH kann Antrag gem. §§ 4 und 25 AufenthG nicht entsprechen

Vielleicht kann mir jemand von euch sagen, was das nun bedeutet  öhm und ob er nicht doch einen besseren Titel bekommen könnte

Lieben Gruß
Mfg
Angelique
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Liebe Grüße&&angelique
 
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ronny
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Antwort #1 - 18.02.2005 um 23:23:38
 
Hallo Angelique,

vermutlich sind die Antworten deswegen so dürftig, weil da noch was fehlt am Sachverhalt.

Warum wurde die Duldung erteilt?

Welche Staatsangehörigkeit hat er?

Besitzt er einen gültigen Pass? GGf. wo ist der ?

Vermutlich wurde die Duldung wegen der nicht vollziehbaren Ausreisepflicht erteilt. Wenn er das selbst zu vertreten hat, wird auch in Zukunft kein besserer Aufenthaltstitel möglich sein.

Welche Gründe werden denn definitiv genannt für die Ablehnung?


Greetz
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 18.02.2005 um 23:53:22
 
Zitat:
Hallo Angelique,

vermutlich sind die Antworten deswegen so dürftig, weil da noch was fehlt am Sachverhalt.


Dürftig? Nach 2 Stunden antwortloser Zeit? Hat Angelique sich beschwert?  öhm

@angelique

Du wirst hier keine Lösung finden, da niemand hier Einblick in die Akte nehmen kann. Es wird zu beurteilen sein, ob er das Ausreisehindernis zu vertreten hat. Das hat auch viel mit Glaubwürdigkeit (z.B. im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit) zu tun.
Und wenn ein Asylantrag bereits nach 5 Tagen als o.u. abgelehnt wurde, scheint da was im Argen zu sein. So mein erster Eindruck, der natürlich oberflächlich ist.

Ansonsten wäre es interessant zu wissen - wie Ronny sagte - was der Ablehnungsgrund ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #3 - 18.02.2005 um 23:57:04
 
Zitat:
Hat Angelique sich beschwert?


Das ned Cheffe,

aber gewartet auf Antwort, habe ich gespürt  grin

So long. Zwinkernd

Und mach ned mehr so lange, gell  grin

Grettz
Ronny
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dan0408
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Antwort #4 - 18.02.2005 um 23:58:52
 
'nen schönen Abend

Jetzt hast du ja geantwortet und es sieht nicht mehr ganz so dürftig mit Antworten aus.

Er hat keine Pass. Die nigrische (sowie die togoische und ghanaische) Botschaft sagen er kommt nicht daher. In der ABH wird er aber als nigrischer Staatsbürger geführt, da er dies auch bei seinem Antrag angegeben hat.

Das mit Niger glaube ich ihm, aber das mit dem Pass nicht.
Da ich aber nur bekannt mit ihm bin und keine tiefergehende Freundschaft zu ihm habe, steht mir eine Beurteilung seiner Taten nicht zu, tja...

Er wird die Duldung haben, da er nicht "ausgereist werden kann".

Definitiv steht in dem beigelegten "Entwurfsantwortschreiben" der ABH drin, dass diese

- Antrag nicht entsprechen kann gem. §§ 4 und 25 AufenthG
    - für ihn käme Aufenthaltserlaubnis gem.§10III1 AufenthG i.V.m. §25V AufenthG in      
     Betracht, aber gem. §10 III2 nicht möglich (da Ablehung nach § 30 III AsylVfG)
    - da er seit 03.04.1996 nicht mehr ausgereist ist, ist § 10 III 2 AufenthG einschlägig
    - auf § 10 III 3 könne er sich nicht berufen, da er einen Anspruch herleiten kann
    => relevante Vorschrift für ihn wäre § 25 V AufenthG = Ermessen

     Schlussfolgernd Ausschlussgrund des § 10 III 2 AufenthG = Ablehnung
     - Neuen Umstände seiner Stellungnahme vom 24.06.04 lassen keine anderen
        Entscheidungen zu, da diese nicht geprüft werden, wenn ein zwingender
        Versagungsgrund vorliegt
   
Das war's nun was die Behörde schrieb'.
Vielen Dank

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dan0408
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Antwort #5 - 19.02.2005 um 01:01:16
 
hallo Ronny.

aber mir interessiert die anderen Beiträge durchgelesen.

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Antwort #6 - 19.02.2005 um 01:08:33
 
Hallo mick.

Auch dies kommt mir spanisch vor. Ich mein das mit den 5 Tagen.
Aber wie gesagt ich kenn' ihn auch nur flüchtig und habe das hier alles auch nur wegen meinem Mann reingesetzt.

Ich bin gerade in der Anwartschaft bei einer Kommunalverwaltung und zur Zeit im Schulblock. Nun liegen hier die ganzen Gesetze aufm Tisch und mein Mann denkt nun ich wüßte alles.
Doch ehrlich macht mir zur Zeit mehr die "formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit" eines fiktiven Falles und das Normverfahren Probleme.

Allso, falls es nichts machbares gibt, ist das für mich kein Weltuntergang.
Die ABH führt die Gesetze ja  nur aus....

Also Gutes Nächtle
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Antwort #7 - 19.02.2005 um 01:10:53
 
Hallo Angelique,

Zitat:
aber mir interessiert die anderen Beiträge durchgelesen.
 :paletti

aber ich konnte die einzige noch offene Frage ned so stehen lassen, zumal ich wußte das Mick noch kommt.  grin

Die Entscheidung der ABH im Falle deines Bekannten kann natürlich als Ermessensentscheidung so wie angekündigt ausfallen.

Je nachdem wie hoch der Grad der "Vertretbarkeit" eines Abschiebungshindernisses ist, wird entsprechend vom Einzelfall abhängen.

Zitat:
aber das mit dem Pass nicht


Also gib ihm den freundschaftlichen Rat, Farbe zu bekennen. An dem Status wird sich sonst aus meiner Sicht nix ändern.

Zitat:
ausgereist werden kann
 :rofl2

Wird er zwar weiter verhindern können, wenn er nix macht, aber was ist das wert?

Zitat:
formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit


können wir ja nochmal in einem extra thread erörtern ist soo lange nun auch ned her  grin

Greetz und jetzt dann doch Goodnight

Ronny

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Antwort #8 - 19.02.2005 um 01:41:11
 
Da hat sich ja einiges getan, während ich mal bei der Holden im Wohnzimma war  grin


Zum Thema:
Es sieht ganz so aus, als hätte die ABH Zweifel an der Identität. Sonst wären kaum verschiedene Botschaftsvorführungen erfolgt. Mithin kann man auch nicht damit rechnen, dass sie davon ausgeht, dass der Betroffene das Ausreisehindernis nicht zu vertreten hat. Ergo: keine AE

Zitat:
Also gib ihm den freundschaftlichen Rat, Farbe zu bekennen. An dem Status wird sich sonst aus meiner Sicht nix ändern.


Wenn er Farbe bekennt, wird das vermutlich dazu führen, dass sich der lokale Status ändert, nicht der ausländerrechtliche. Ob das ein Tipp ist, den er hören möchte?

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Antwort #9 - 19.02.2005 um 01:46:15
 
Zitat:
Ob das ein Tipp ist, den er hören möchte


Aber der einzig sinnvolle  grin, oder ?

Greetz
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