Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet zumindest eine duldung zu erteilen, für minderheitenangehörige aus dem kosovo kommt aber auch eine aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 in Frage, evtl. auch über die Härtefallkommission des § 23a.
Hier sollte dringend wegen der Duldung und der Arbeitserlaubnis und vor allem der drohenden ABSCHIEBUNG die Hilfe einer kompetenten Beratungsstelle und/oder eines Anwalts in Anspruch genommen werden, Minderheiten dürfen in den Kosovo nicht abgeschoben werden und werden im Abschiebungsfall von der UNMIK auch nicht zurückgenommen. Deshalb darf hier auch die arbeitserlaubnis nicht verweigert werden, vgl. dazu § 11
BeschVerfV.
vgl dazu
www.unhcr.de"UNHCR
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Vertretung in Deutschland
Wallstrasse 9 – 13, 10179 Berlin
Tel: +49 30 202 202 0
Fax: +49 30 202 202 20
Email: gfrbe@unhcr.ch
3. August 2004
Kosovo: Position der UNMIK zu Rückführungen
Die Mitte März 2004 von der UN-Verwaltung für das Kosovo UNMIK aufgrund der gewalttätigen Vorfälle verfügte Aussetzung aller Rückführungen in das Kosovo wurde für ethnische Albaner Ende April aufgehoben.
Ethnische Albaner aus Gebieten im Kosovo, in denen sie eine Minderheit darstellen, dürfen weiterhin nicht abgeschoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Albaner aus dem Norden der Stadt Mitrovica und den Gemeinden Zvecan, Zubin Potok und Leposavic.
Abschiebungen von Serben und Roma sowie von Ashkali und Ägyptern aus dem Kosovo werden von UNMIK nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen der gewalttätigen Zusammenstösse weiterhin nicht akzeptiert. Hingegen können Angehörige der Minderheitengruppen der Bosniaken, Gorani, Torbesh und Türken seit Juni 2004 wieder zurückgeführt werden. (Siehe dazu auch: UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, vom 30. März 2004)"
der inlandsflug nach hamburg scheint hier nicht das hauptproblem zu sein (mit einer Duldung kann man das betreffende Bundesland normalerweise überhaupt nicht verlassen), eher schon der drohende abschiebeflug nach Pristina (der auch ohne duldung geht, sofern hier nicht als letzte Möglichkeit noch UNMIK [bzw. der UNHCR] eingeschaltet wird und wegen Minderheitenzugehörigkeit die Einreise verweigert...) wegen möglicher Zweifel an der Volkszugehörigkeit.
Hier sollte DRINGEND über den Flüchtlingsrat des betreffenden Bundeslandes ein kompetentes Beratungsangebot und ggf. anwalt vor ort erfragt werden, um das Recht auf Arbeit und ein dauerhaftes Bleiberecht zu erwirken, Adressen siehe
http://www.proasyl.de/fl-raete.htmgruß
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