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Einbürgerung so einfach ??? (Gelesen: 6.766 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 01.03.2005 um 11:34:26
 
Zitat:
Hallo Ralf.
Du hast recht, aber die Tatsache dass er zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde  war auch kein hindernis! ich tendiere dazu zu glauben dass recht viel im ermessen des sachbearbeiters liegt und zwar nicht nur wenn das "kann" auftritt.

Man muss natürlich immer unterscheiden, nach welcher Rechtsgrundlage der Einbürgerungsantrag bearbeitet wird, die Voraussetzungen sind teilweise recht unterschiedlich.
In diesem Fall handelte es vermutlich
a) um eine Anspruchseinbürgerung nach dem alten § 85 AuslG und
b) um eine Jugendstrafe.

Nach dieser Rechtsgrundlage war eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war, für eine Einbürgerung unschädlich, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen war.

Mit Ermessen des Sachbearbeiters hatte es also nichts zu tun.

Zitat:
Noch ein kleines Beispiel:
Ein bekannter von mir war damals gerade 4 Jahre in Deutschland (AB wg. Studium) als seine Freundin (deutsch) schwanger wurde, die beiden entschloßen zu heiraten und taten es. Daraufhin beantragte er eine AE, er bekam zunächst nur 1 Jahr, da sein Paß nur so lange gültig war.  Ein Jahr später ging er zur ABH mit verlängertem Paß,um seine AE zu verlängern (inzwischen war das kind geboren) und bekam sofort eine unbefristete AE!! Ist das nicht so dass man erst nach 3 jahren die unbefristete AE bekommt? Auf welche Rechtsgrundlage hat sich damals der sachbearbeiter beruht um so zu entscheiden?

Diese Frage stellst du besser noch mal in der passenden Rubrik.
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Jam
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Antwort #16 - 28.03.2005 um 17:39:22
 
Hallo Ralf..Danke für den Tipp! Wie siehts eigentlich aus mit Wehrpflicht? Werde ich nach der Einbürgerung herangezogen? oder kann man sich davon für immer befreien lassen?
gruss
koffi
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Ralf
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Antwort #17 - 29.03.2005 um 01:09:25
 
Wenn du unter 23 Jahre alt bist, musst du durchaus mit einer Einberufung rechnen.
Eine Befreiung wie in anderen Staaten gibt es hier im Grunde nicht, außer z.B. aus gesundheitlichen Gründen.
Ansonsten gibt es die Möglichkeit, anstatt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten.

Da dies aber keine Frage des Einbürgerungsrechts ist, empfehle ich einen Besuch beim Kreiswehrersatzamt.
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