Zitat:Hallo Ralf.
Du hast recht, aber die Tatsache dass er zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde war auch kein hindernis! ich tendiere dazu zu glauben dass recht viel im ermessen des sachbearbeiters liegt und zwar nicht nur wenn das "kann" auftritt.
Man muss natürlich immer unterscheiden, nach welcher Rechtsgrundlage der Einbürgerungsantrag bearbeitet wird, die Voraussetzungen sind teilweise recht unterschiedlich.
In diesem Fall handelte es vermutlich
a) um eine Anspruchseinbürgerung nach dem alten § 85
AuslG und
b) um eine Jugendstrafe.
Nach dieser Rechtsgrundlage war eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war, für eine Einbürgerung unschädlich, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen war.
Mit Ermessen des Sachbearbeiters hatte es also nichts zu tun.
Zitat:Noch ein kleines Beispiel:
Ein bekannter von mir war damals gerade 4 Jahre in Deutschland (AB wg. Studium) als seine Freundin (deutsch) schwanger wurde, die beiden entschloßen zu heiraten und taten es. Daraufhin beantragte er eine
AE, er bekam zunächst nur 1 Jahr, da sein Paß nur so lange gültig war. Ein Jahr später ging er zur
ABH mit verlängertem Paß,um seine
AE zu verlängern (inzwischen war das kind geboren) und bekam sofort eine unbefristete AE!! Ist das nicht so dass man erst nach 3 jahren die unbefristete
AE bekommt? Auf welche Rechtsgrundlage hat sich damals der sachbearbeiter beruht um so zu entscheiden?
Diese Frage stellst du besser noch mal in der passenden Rubrik.