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AUsländerrecht und EU-Recht? (Gelesen: 3.065 mal)
Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.01.2005 um 16:48:32
 
Hallo,

ich wollte mich mal erkundigen:

was ist für mich, neuen EU-Bürger, maßgebend: Ausländerrecht (Aufenthaltsgesetz) oder EU-Recht?

Was ist in dem Falle, wenn die Vorschriften für Drittstaatler günstiger sind als für mich, einen EU-Bürger?

Kann ich mich darauf berufen, dass ich dadurch diskriminiert werde?

Unionsbürger dürfen zwar begünstigt, nicht jedoch diskriminiert werden.

Danke für die Hilfe.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.01.2005 um 20:21:59
 
Unionsbürger dürfen zwar begünstigt, nicht jedoch diskriminiert werden.

wo steht das denn ???

gruss

BB
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 31.01.2005 um 10:42:20
 
Zitat:
was ist für mich, neuen EU-Bürger, maßgebend: Ausländerrecht (Aufenthaltsgesetz) oder EU-Recht?

Was ist in dem Falle, wenn die Vorschriften für Drittstaatler günstiger sind als für mich, einen EU-Bürger?


Vgl. § 11 FreizügG/EU:
Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.


Abu


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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.01.2005 um 12:34:01
 
Zitat:
Unionsbürger dürfen zwar begünstigt, nicht jedoch diskriminiert werden.

wo steht das denn ???

Hoffentlich nirgendwo, ist nämlich logisch falsch.
Begünstigen ist gleich positiv diskriminieren.

Korinthenkacker:
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Mick
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Antwort #4 - 31.01.2005 um 12:49:40
 
Hi,

zum Diskriminierungsverbot siehe
Art. 12 EG-Vertrag
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 31.01.2005 um 12:54:08
 
fein,

aber es gibt doch die inländerdiskriminierung ?


gruss

BB
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Antwort #6 - 31.01.2005 um 12:58:49
 
Zitat:
fein,

aber es gibt doch die inländerdiskriminierung ?


gruss

BB


Richtig.
Also gibt es ein Diskriminierungsverbot und eine Begünstigung, womit wir beim Ausgangsposting wären  grin
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 31.01.2005 um 13:17:08
 
hi mick,

denk doch mal bitte dran, dass viele hier keine profis sind !

also ich zumindest verstehe das nicht so richtig....

es gibt eine inländerdiskriminierung, und die ist verboten ?

wat denn nu ???

fragt

BB
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Mick
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Antwort #8 - 31.01.2005 um 13:33:34
 
Zitat:
hi mick,

denk doch mal bitte dran, dass viele hier keine profis sind !

also ich zumindest verstehe das nicht so richtig....

es gibt eine inländerdiskriminierung, und die ist verboten ?

wat denn nu ???

fragt

BB


Hi BB,
ich dachte, Du hättest den Begriff in den Raum geworfen, weil Du etwas damit anfangen kannst.

Ohne zu sehr ins Detail zu gehen: Der Deutsche kann sich bei der Einreise nach D. im Grunde nicht auf EU-Recht berufen. Somit enstehen z.B. de ihn begleitenden ausländischen Ehegatten Nachteile im Verhältnis zum einreisenden EU-ler, der mit Gatten kommt. Das nennt man Inländerdiskriminierung. Der Deutsche, der mit einem Drittstaater verheiratet ist, muss grundsätzlich in ehelicher LG leben, um für den Gatten eine AE zu bekommen. Bei der Ehe EU-ler/Drittstaater ist das aber nicht, bzw. nur bedingt so.

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