Hi Sibel!
Zugegeben, das Staatsangehörigkeitsrecht ist eine komplizierte Angelegenheit, und hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten zahlreiche Änderungen erfahren.
Jede Menge Infos zum Staatsangehörigkeitsrecht gibts unter
und in diesem Forum in der Rubrik "Einbürgerung"
Zitat:Als ich in Deutschland geboren wurde, hat man automatisch die Staatsbürgerschaft der Eltern erhalten,
Das ist im Prinzip immer noch so. Ob aber eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird oder nicht, richtet sich allein nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des jeweiligen Staates. Es gibt durchaus Länder, bei denen ein außerhalb des eigenen Landes geborenes Kind nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der Eltern erwirbt. Die Staatsangehörigkeitsgesetze sind so unterschiedlich wie die Länder selbst.
Zitat:Dann hatte ich auch die Version gehört, ein Kind welches ab einem bestimmten Datum geboren ist, dürfte auch die doppelte Staatsbürgerschaft haben, bis es 18 ist und dann dürfte es sich für eine entscheiden und ab 18 eine der Staatsbürgerschaften abgeben.
Stimmt. Das Datum ist der 1.1.2000 und dies trifft zu, wenn das Kind
ausländischer Eltern in Deutschland geboren wird und ein Elternteil die in § 4 Abs. 3
StAG genannten Voraussetzungen erfüllt:
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Diese Kinder müssen sich später in der Tat entscheiden, siehe
§ 29 StAG
.
Ein Kind eines deutschen und eines ausländischen Elternteils erwirbt in der Regel beide Staatsangehörigkeiten, auf jeden Fall aber die deutsche, und kann auch beide für immer behalten, jedenfalls nach deutschem Recht.