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NDR-Verlust deutscher Staatsangehörigkeit (Gelesen: 24.748 mal)
stilo03
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Antwort #30 - 03.05.2005 um 07:37:22
 
Hallo Ben,

du solltest dich persönlich darum kümmern, nicht telefonisch.
Erst gestern waren zwei ehemalige Türken, nun ehemalige Deutsche, bei mir. Sie kamen darauf, weil die Türken die Restzahlung der "Wehrdienstablöse" verlangten und die Verhaftung im Urlaub in der Türkei droht. Angeblich wussten sie nichts von der Wiedereinbürgerung in die türkische StA, aber das ist doch letztendlich egal.

Was passiert mit den Betroffenen:

Bis zum 30.06.2005 (in Berlin 31.08.2005 ???) hat Jede/r zeit, den Antrag auf einen Aufenthaltstitel (§ 38 AufenthG) zu stellen. Wer mindestens 5 Jahre als Deutsche/r hier lebte, erhält die Niederlassungserlaubnis. Wer die Frist verpasst, hat aber das Recht auf den Aufenthaltstitel nicht verloren, sondern erhält bis zur Entscheidung der ABH eine Duldung. Das wiederum trifft die Türken nicht, denn die Betroffenen haben doch in der Regel vor der Einbürgerung ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 und halten sich damit grundsätzlich immer rechtmäßig hier auf. Bitte Rückmeldung, wenn ich hier falsch liege.

Wenn der Titel von der ABH ausgestellt wurde, kommt wieder eine Einbürgerung in Betracht. Ob nach § 8 oder 10 StAG. lasse ich hier dahingestellt. Es fallen dann nur die durch, die in der Vergangenheit keine Sprachprüfung machen mussten oder zwischenzeitlich erheblich straffällig wurden. Aber letztere wollen wir auch nicht hier haben, oder?

Schlussendlich ist dann alles wieder so wie gehabt ........ wenn die Betroffenen sich outen. Für die NRW-Wahl fallen sie erst einmal aus, aber es gibt doch genug potenzielle Wähler, wenn die Herrschaften aus der großen Politik sich regelmäßig Mühe geben würden und nicht nur alle 4 oder 5 Jahre auf die Idee kommen, nicht nur an sich zu denken :bx-

Ciao
stilo03
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anne
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Antwort #31 - 03.05.2005 um 08:58:28
 
"Wer mindestens 5 Jahre als Deutsche/r hier lebte, erhält die Niederlassungserlaubnis."

So stehts im Gesetz. Aber die meisten,  die jetzt das Problem haben, wurden ja nach 2000 eingebürgert, haben also nicht fünf Jahre als Deutsche hier gelebt, jedoch zuvor mit einem Aufenthaltstitel - häufig Aufenthaltsberechtigung - und sind z.T. hier geboren. Gibt es für die eine Verfahrensweise, oder müssen sie sich darauf einstellen, erst mal standardmäßig mit befristeter AE anzufangen?
Gruß
Anne
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Ralf
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Antwort #32 - 03.05.2005 um 09:01:34
 
Zitat:
Erst gestern waren zwei ehemalige Türken, nun ehemalige Deutsche, bei mir. Sie kamen darauf, weil die Türken die Restzahlung der "Wehrdienstablöse" verlangten und die Verhaftung im Urlaub in der Türkei droht.

Wichtige Frage: Waren bzw. sind diese Personen denn im Besitz der Pembe Kart?

Zitat:
Angeblich wussten sie nichts von der Wiedereinbürgerung in die türkische StA, aber das ist doch letztendlich egal.

Na, so egal ist das sicher nicht, denn die deutsche StA geht ja nur verloren, wenn sie Wiedereinbürgerung selbst beantragt haben. Allerdings halte ich es für unwahrscheinlich, dass die Türkei jemandem die Staatsangehörigkeit (wieder) verleiht, ohne dass dieser das beantragt hat.

Die Pembe Kart dagegen ist ja ausdrücklich ein Dokument für ehemalige Türken, das diesen gewisse Rechte bescheinigt. Demnach sollte der Besitz der Pembe Kart den Besitz der türkischen StA eigentlich ausschließen können. Allerdings ist mir nicht bekannt, ob die Türkei die Pembe Kart wieder einzieht, wenn sie einem Inhaber die türkische StA erneut verleiht.

Wie man sieht, sind bei dieser ganzen Problematik noch einige Fragen ungelöst.

:nix  :dreh

:fluch
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anne
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Antwort #33 - 03.05.2005 um 11:03:51
 
Ralf, das Problem sind in diesem Fall offensichtlich die türkischen Konsulate. Nicht nur, dass sie keine Ahnung haben, sie sind auch kaum bereit, Fragen zu beantworten oder Kopien von Anträgen rauszugeben oder gar zu bescheinigen, dass jemand ohne Antrag eingebürgert wurde. Letzteres ist wohl tatsächlich passiert,  aber die Einbürgerungsbehörde glaubt demjenigen nicht, da dies nach türkischem Recht ja nicht ginge. Nun stellt sich die Frage der Beweislast: muss die Behörde beweisen, dass der Antrag gestellt wurde, andernfalls der Betroffene Deutscher bleibt, oder muss der Deutsche beweisen, dass er keinen Antrag gestellt hat, sondern das Konsulat ihn einfach so wieder eingebürgert hat?
Nein, kein Witz, die Diskussion läuft.
Gruß
Anne
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ronny
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Antwort #34 - 03.05.2005 um 11:14:11
 
Zitat:
Letzteres ist wohl tatsächlich passiert, 


Hi Anne,

ich glaube eher, dass die Konsulate schon im Vorfeld mitgemischt haben.

M.W. wurden zahlreiche Entlassungsanträge gar nicht in die Türkei weitergeleitet, sodass die entsprechenden Bescheinigungen übder den (angebl.) Verlust der TR-StAG vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im wahrsten Sinne des Wortes "getürkt" wurden.
Dadurch wurde ein tatsächlicher Verlust der türkischen StAG nur vorgetäuscht, sodass die (Wieder-)Aushändigung des ebenfalls nur vorübergehend eingezogenen TR-Passes relativ schnell möglich war (oft schon am selben Tag).

Heute glaube ich, dass die Weigerung der TR, Listen über den Wiedererwerb der StAG vorzulegen, schlichtweg auch ein Stück weit  Ausdruck der Unmöglichkeit ist, diese Praktiken heut noch nachzuvollziehen.

BTW war es schon vor dem Jahr 2000 auffällig, dass die Entlassungsanträge von Frauen wesentlich länger bearbeitet wurden als die der Männer.

Ronny
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anne
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Antwort #35 - 03.05.2005 um 11:51:40
 
Tja, aber was folgt dann daraus? Ist derjenige dann Deutscher oder nicht? Und wer hat die Beweislast dafür, dass eben kein Antrag auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt wurde?

Und worauf willst du hier hinaus:
"BTW war es schon vor dem Jahr 2000 auffällig, dass die Entlassungsanträge von Frauen wesentlich länger bearbeitet wurden als die der Männer. "

Anne
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Antwort #36 - 03.05.2005 um 12:13:11
 
Zitat:
"BTW war es schon vor dem Jahr 2000 auffällig, dass die Entlassungsanträge von Frauen wesentlich länger bearbeitet wurden als die der Männer. "


Mir haben die Betroffenen selbst mal dazu sinngemäß erläutert:

Die Anträge der Frauen werden wirklich nach Istanbul geschickt, zur tatsächlichen Entlassungsentscheidung, während die der Männer so wie oben beschrieben beim Konsulat verblieben. Nach Erwerb der deutschen sollen die Anträge der Männer dann "erledigt" worden sein.

Zu der Zeit gab es noch die Auslandswohnsitzklausel im RuStAG, sodass diese Praxis nie genauer hinterfragt wurde, weil sie nicht relevant erschien.

Zitat:
Ist derjenige dann Deutscher oder nicht?


Wenn das türkische Staatsangehörigkeitsrecht zugrundegelegt wird, ist die deutsche weg. Und die Beweislast bei der eindeutigen Gesetzeslage (nicht Praxis!) liegt dann bei demjenigen, der etwas anderes behauptet.
Damit haben die betroffenen ehemaligen Deutschen die Abweichung von der Gesetzeslage zu beweisen. Ist aber nur IMHO.

Grüße
Ronny
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Caya
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Antwort #37 - 03.05.2005 um 12:19:31
 
Hallo Anne!

Das Problem ist, dass die Leute die die Ausbürgerungsurkunde vom G.konsulat erhalten, wieder ein paar papiere unterschreiben, ohne zu lesen was drin steht.
Die Rosa-Karte ( neu: Blaue-Karte ) bekommt man nach einer mündliche Antrag vom G.konsulat. Dafür muß nichts unterschrieben werden. Sie verlangen dafür noch ein Lichtbild und das wärs.
Aber wenn die Leute noch irgendwelche Unterlagen unterschreiben müssen, dann ist es nicht für eine Rosa-Karte sondern für die wieder Einbürgerung.
LG
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Ralf
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Antwort #38 - 03.05.2005 um 12:23:42
 
Zitat:
M.W. wurden zahlreiche Entlassungsanträge gar nicht in die Türkei weitergeleitet, sodass die entsprechenden Bescheinigungen übder den (angebl.) Verlust der TR-StAG vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im wahrsten Sinne des Wortes "getürkt" wurden.


Interessant. Wenn die Betroffenen gar nicht wirksam aus der türkischen StA entlassen waren, haben sie auch die deutsche StA nicht verloren, weil dann logischerweise kein Wiedererwerb vorliegt. In einem solchen Fall wäre aber wohl zu prüfen, ob die Einbürgerung zu widerrufen ist, weil eine wesentliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Oder eine wirksame Entlassung wäre zumindest nachzuholen.

Ich glaube allerdings nicht, dass es "getürkte", also unwirksame Entlassungen gegeben hat.
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Ralf
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Antwort #39 - 03.05.2005 um 12:28:17
 
Zitat:
Das Problem ist, dass die Leute die die Ausbürgerungsurkunde vom G.konsulat erhalten, wieder ein paar papiere unterschreiben, ohne zu lesen was drin steht.


Selbst schuld, kann man da nur sagen. Auch hierbei handelt es sich m.E. um einen wirksamen Antrag auf Wiedererwerb mit der Folge des Verlustes der deutschen StA. Jeder ist für das, was er unterschreibt, selbst verantwortlich.
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Antwort #40 - 03.05.2005 um 12:35:09
 
Zitat:
BTW war es schon vor dem Jahr 2000 auffällig, dass die Entlassungsanträge von Frauen wesentlich länger bearbeitet wurden als die der Männer.


Ich habe eher gegenteilige Erfahrungen gemacht. M.E. lag es daran, dass Männer ihren Wehrdienst regeln mussten.

Die Beweislast liegt doch wohl bei den Ausländern, da das türkische Recht ein antragsgebundenes Verfahren vorschreibt. Insofern ist es unglaubwürdig, dass die Betroffenen nichts von ihrer (Wieder)einbürgerung wussten und die Anträge evtl. "untergeschoben" wurden.

Zu meinem geschilderten Fall: ich weiß nicht, ob die beiden eine Pembe Kart erhalten haben. Beim Nächsten frage ich aber.

Gruß
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Antwort #41 - 03.05.2005 um 12:43:47
 
Da waren einige schneller mit einer Antwort.

Ich schließe mich der Meinung von Ralf an, dass es gefälschte Entlassungen nicht gegeben hat. Das muss doch im Lauf der Zeit auffallen, spätestens wenn eine Eheschließung bevorsteht und ein Registerauszug mit Eintrag "Verlust der türkischen StA am ... " vorgelegt wird. Oder bin ich da zu blauäugig ???

Frohes Schaffen noch.
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Antwort #42 - 03.05.2005 um 12:48:31
 
Zitat:
ich weiß nicht, ob die beiden eine Pembe Kart erhalten haben


Nach den Gesetz mit der Nummer 5203 erhalten nur die ehemaligen türkische StA die Rosa-Karte. Aber das heißt immer noch nicht, dass sie bewusst oder unbewusst die tr. StA wieder beantragt haben. Wenn sie die tr- StA wieder bekommen sind sie dazu verpflichtet die Rosa-Karte abzugeben. Aber bis sie die neuen Päße und ID-Cards beim G.konsulat benatragen können Jahre vergehen.
Ich glaube es werden noch mehr Probleme auftauchen.
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Antwort #43 - 03.05.2005 um 12:57:26
 
Zitat:
Ich schließe mich der Meinung von Ralf an, dass es gefälschte Entlassungen nicht gegeben hat.


Es waren keine bewußten Fälschungen, sondern (Hörensagen) ein Weg, die seinerzeit auch von vielen EB-Behörden als überflüssig empfundenen Entlassungsformalitäten zu umgehen, weil der damls noch legale Weg des Wiedererwerbs so verkürzt werden konnte.

Zunächst die Erlaubnis beantragt, dann die deutsche StAG erworben, eine Ausbürgerungsbescheinigung vorgelegt und am selben Tag noch den TR-Paß wieder in Empfang genommen, was vor 2000 fast gängige Praxis und unschädlich für den Bestand der deutschen StAG war.

Zitat:
Registerauszug mit Eintrag "Verlust der türkischen StA am ... " vorgelegt wird.


Will keinem zu nahe treten, aber frag mal Dein Standesamt ob es  das prüft.

Ist für die Eheschließung bei vorhandener oder unterstellter deutscher StAG ohne Bedeutung und wird deswegen ned geprüft.

Grüße
Ronny

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Antwort #44 - 03.05.2005 um 13:42:26
 
Nehmen wir mal an, ihr habt mit der Beweislast recht - könnte mich mit anfreunden, da der erste Anschein aufgrund der Gesetzeslage ja dafür spricht,  dass ein Antrag vorliegen muss. Allerdings: das was ihr oben geschrieben habt, dass möglicherweise nie wirksam ausgebürgert wurde, lässt da schon Zweifel zu.
Die Frage ist aber, wie beschafft der Betroffene dann die Beweise? Denn: es handelt sich ja um eine negative Tatsache, nämlich, dass er keinen Antrag gestellt hat. Anfrage beim Konsulat könnt ihr vergessen. Zeugen? Die Konsularbeamten fallen da wohl aus, ebenso Akteneinsicht u.ä.
Jemand eine Idee?
Anne
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