hallo chap,
ich denke hier wird es nicht zu einer gerichtlichern Klärung kommen.Denn wer sollte da klagen???
Ein Ausländer der zb.sowohl durch die Praxis der Anwendungshinweise als auch durch die Praxis der
ALB vor Ort seine alten Aufenthalterlaubnisszeiten angerehnet bekommt wird wohl nicht dagegen klagen:Die
ALB die ihm dies in richtiger Auslegung der Vorschriften anrechnet wird wohl auch nciht eggen sich selbst klagen.
Über die Erfolgsaussichten einer Klage bei Ablehnung der
ALB auf Anrechnung von bisherigen Bufugnissen oder Bewilligungen bin ich mit bei Bewilligungen sicher die Klage geht den Bach runter bei Befugnissen würde ich da meine Hand nicht ins Feuer legen dies könnte klappen.
Soviel zum klagen
So nun Chap schue das ganze doch mal von der Logik her an.Nach deiner (Rechts)Auffassung käme es dann vor Ablauf von zig. Jahren gar nie zu einer Erteilung einer
NE die eine gewisse Frist (5 Jahre) befristete
AE vorrausetzt. ,(du meinst ja nur die Aufenthaltserlaubnisszeiten gelten erst ab dem 1.01.2005) Andererseits ist die bisherig unbefristete
AE abgeschaft.Was ist den nach deiner Auffassung dann mit den Ausländern zu machen die nun die Fristen von der Zeit ihres Aufenthaltes her gerechnet erfüllt haben jedoch nach deiner Auffassung keine
NE erhalten können weil die Fristenab dem 1.01.2005 "neu" zu laufen beginnen?????
Nein nein schon das zeigt dir wieder mal das es so nicht im Gesrtz steht.
Ich widerhole meine Auffassung und bin mir sicher das Recht ist da deutlich genug:
a: Bisherige Zeiten und Aufenthaltstitel die Grundlage für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt waren sind voll anrechenbar.(Aufenthaltserlaubniss;Aufenthaltsberechtigung)
b: bisherighe Zeiten die kein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht waren sondern nur vorübergehender Natur waren (Bewilligung und Befugnisse) sind nicht auf diese Frsiten anzurechen.
c: Die Fälle in denen der Gesetzgeber diese ansich ausgeschlossenen Zeiten doch angerechnet haben möchte sind durch den zusatz im neuen Gesetz 102 abschliesend geregelt.
d: Darüber hinaus ist durch die vorläufiugen Anwendungshinweise die derzeit die VV zum neuen REcht ersetzen noch in diversen Fällen auch die Visazeit (einreisevis)vor einer
AE anrechenbar.
Si isses und so werden es auch die Geruchte im Falle von Klagen sehen.
Noch ein Wort zu den "vorläufigen Anwendungshinwesien."Es ist richtig da diese nur Behördenintern verbindlich sind.Insoweit diese jedoch Ausländer begünstigen ist die Behörde damit eine Selbstbindung eingegangen und die Gerichte werden sich daran orientieren weiul dadurch der Wille des Gesetzgebers für die praktische Handhabung erklärt wird.
GRuss peku