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alte Aufenthalts- und neue Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 12.530 mal)
gastli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 26.01.2005 um 21:41:55
 
Zitat:
Nach dem 27.01. kann ich dir evnetuell mehr sagen weil ich da mit Tochter einen Termin wegen NE nach §35 bei der ALB habe.


Hi peku, morgen ist es so weit. Drücke Dir die Daumen fest. Nicht vergessen: kurz über ergebnisse berichten
gastli  Smiley
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katran76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #31 - 04.02.2005 um 10:29:03
 
Zitat:
Hi,
gehe mal davon aus, dass nur Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden können. Aus folgenden Gründen:

  • Der Begriff ist klar und eindeutig.



Ja, der Begriff AE ist in §4 und §7 defeniert.

Zitat:
Es steht dort nicht etwa: "Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes"


Dann würde es so lauten grin:
"Nach dem fünfjährigen Besitz der AE
oder NE
kann man NE bentragen"?

Das §9 regelt der Übergang von den
befristeten
Aufenthalt zu den
unbefristeten
. Das Gesetz unterscheidet nur diese zwei Typen des Aufenthaltes, davon der erste (AE=befristete) ist nach dem Aufenthaltszweck entfaltet.

Grüße,
katran76

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #32 - 04.02.2005 um 11:08:15
 
Hallo Katran,

im § 9 steht:

Zitat:
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Woraus soll sich das
Zitat:
Das §9 regelt der Übergang von den befristeten Aufenthalt zu den unbefristeten.


ergeben. Fragezeichen

Du wirfst IMHO wieder was durcheinander. Zwinkernd

Und das
Zitat:
"Nach dem fünfjährigen Besitz der AE oder NE kann man NE bentragen"?

ist m.E. Quatsch.

Grüße
Ronny
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katran76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #33 - 04.02.2005 um 11:43:43
 
Zitat:
Hallo Katran,
im § 9 steht:
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
Woraus soll sich das
Das §9 regelt der Übergang von den befristeten Aufenthalt zu den unbefristeten.
ergeben. Fragezeichen


Aus dem Gesetz:
§4 Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels...Die Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  • Visum (§ 6),
  • Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9).

und so weiter... Smiley
Lies mal nicht nur das §9.2.1, sondern das ganze Gesetz Smiley

Zitat:
Und das
"Nach dem fünfjährigen Besitz der AE oder NE kann man NE bentragen"?
ist m.E. Quatsch.

Ich hatte den Vorschlag (die Frage) von Mick erweitert. Smiley Ist ja unsinnig...

PS. Es ist auch interessant dass die Anrechnung der alten AE in den Hinweisen würde nicht explizit genannt. Die Leute im BMI sind berechtigt für die Umsetzung des Gesetzes. Logischerweise sollen sie die Entscheidungen begründen... Leider nicht der Fall.

Bin mir immer noch sicher dass die Anrechnung der allen Aufenthaltsgenehmigungen ist in den Übergangsregelungen zu finden. .... Dem Aufenthaltszweck entsprechend...

Warte auf die Auslegung (des Gesetzes) die das folgendes umfasst:
1. alte AE sind anzurechnen
2. alte ABW (zum Zweck der Beschäftigung) sind nicht.

Grüße,
katran
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gastli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #34 - 19.02.2005 um 23:11:46
 
Mein 16-jähriger hat NE erhalten, gem. §35, wie es auf dem Aufkleber ausdrücklich angemerkt ist.
Danke an alle, insbesondere an peku, für die Diskussionen!

Gasli
:paletti
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #35 - 22.02.2005 um 20:29:47
 
Hallo Gastli,

herzlichen Glückwunsch!  Daumen hoch

Heißt das theoretisch eigentlich, ich könnte es mit meiner ABW auch versuchen?  öhm

Gruß, crimea
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