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alte Aufenthalts- und neue Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 12.591 mal)
Mick
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Antwort #15 - 24.01.2005 um 12:31:51
 
Zitat:
danke mick. aber wie soll etwa aufenthaltbefugnis oder -bewilligung ins neue A-recht  "übersetzt " werden? doch auch "aufenthalterlaubnis"? + ... auflagen?
§35 knüpft keine weiteren Bedingungen für den Titel der Aufenthaltserlaubnis. Daher meine Fragen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass dies zur Intergrationsförderung /-erleicherung besonders der jungen ausländischen Mitbürger vom Gesetzgeber gewollt ist. Oder?


Hi,
die werden entsprechend des Aufenthaltszweckes, zu dem sie erteilt wurden, überführt. Also z.B. Studenten-Bewilligung gilt als AE nach § 16 AufenthG. Befugnis aus humanitären Gründen ist nun eine AE nach Abschnitt 5 des Gesetzes etc. Das Ganze ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 101 AufenthG.

Somit scheiden die Bef. und Bewilligung beim § 35 AufenthG aus. Nicht jedoch die AE-Zeiten nach altem Recht, die ebenfalls zur Familienzusammenführung erteilt wurden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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crimea
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Antwort #16 - 24.01.2005 um 12:42:03
 
Zitat:
Hi,
die werden entsprechend des Aufenthaltszweckes, zu dem sie erteilt wurden, überführt. Also z.B. Studenten-Bewilligung gilt als AE nach § 16 AufenthG. Befugnis aus humanitären Gründen ist nun eine AE nach Abschnitt 5 des Gesetzes etc. Das Ganze ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 101 AufenthG.

Somit scheiden die Bef. und Bewilligung beim § 35 AufenthG aus. Nicht jedoch die AE-Zeiten nach altem Recht, die ebenfalls zur Familienzusammenführung erteilt wurden.


Hallo Mick,

und wenn man eine Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung hatte?
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katran76
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Antwort #17 - 24.01.2005 um 12:48:38
 
Zitat:
die worte ;nach diesem abschnitt" beziehen sich auf den abschnitt 6.Dies bedeutet das Kind muss ursprünglich unter den Bestimmungen der Familienzusammenführung eingereist und eine Aufenthaltserlaubniss bekommen haben.Diese Aufenthaltserlaubniss hatte einen verfestigenden Charakter nicht jedoch eine (alte) Befugniss.
In dem von dir zitierten 102 wird jedoch ergänzend erklärt in welchen Fällen eine alte Befugniss bei der Beantragung der NL angerechnet wird.Diese ausdrückliche Erwähnung auf bestimmte Fälle bedeutet aber auch das in allen anderen Fällen dies ausgeschlossen ist.
Im übrigen werden bei Kindern die im Rahmen eines Visums zur Familienzusammenführung eingereist  sind auch die Zeiten der Einreise mit Visum vor Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubniss angerechnet.
gruss peku


Es gibt auch der Unterschied zwischen §26 und §35.
Nämlich:
im §26.4 wird das Besitz der AE
nach diesem Abschnitt ... seit sieben Jahren

im §35.1 wird allerdings erfordert das Besitz der AE
nach diesem Abschnitt
nur z.Z. der NE-Beantragung

Daraus folgt (wie immer IMHO):
die "alte" AufGenehmigungen lassen sich nach dem §26.4 nicht anzurechnen
(obwohl die sind der AE nach Abschnitt 5 equivalent)
deswegen steht AufBef im §102.2

Anderseits die "alte" AufGenehmigungen können nach dem §35.1 angerechnet
werden da die der AE equivalent sind (gem. §101.2).

Deswegen die AufBef für Kinder wurden nicht im §102.2 ernant.

Diese Interpretation beduetet inzwischen die Anrechbarkeit der ABW nach §9. Smiley

Das ist die Erklärung der AufBef im §102.2.

Was spricht gegen diese Interpretation?

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Mick
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Antwort #18 - 24.01.2005 um 13:45:05
 
Zitat:
Hallo Mick,

und wenn man eine Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung hatte?


Hi,
da bleibt es dabei, dass nur eine Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht angerechnet wird. Ich würde weiterhin nach dem Wortlaut auslegen. Ansonsten hätte eine entprechende Übergangsregelung getroffen werden müssen.
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Antwort #19 - 24.01.2005 um 13:54:02
 
Zitat:
Was spricht gegen diese Interpretation?


Hm, die Diskussion hatten wir doch schon öfter Smiley (beim § 9). Ich habe die Gründe auch weiter oben genannt. Den Hauptgrund wiederhole ich: Sofern der Gesetzgeber die Anrechnung anderer Zeiten als die der Erlaubnis gewollt hätte, so hätte er das in den Übergangsregelungen geschrieben. Durch die besondere Regelung in § 102 Abs. 2 macht er deutlich, dass die Problematik bekannt war und dass die Anrechnung eben nur in diesem Fall besonders geregelt werden sollte.

Irgendwo hier im Board waren die neuen Anwendungshinweise verlinkt. Schau da doch mal unter § 9 AufenthG nach.
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Antwort #20 - 24.01.2005 um 14:12:40
 
Zitat:
Irgendwo hier im Board waren die neuen Anwendungshinweise verlinkt. Schau da doch mal unter § 9 AufenthG nach.


Hi, Mick.
Ich bin immer noch der Meinung dass die Interpretation von BMI ist wiedersprüchlich. Dafür gibt es ein Grund:
die Anrechbarkeit der "alten" AE ist im §9 festgeschrieben.
Wie chap schribt das AufenthG ist ein neues Gesetz und nicht die Ergänzung des AuslG. Deswegen die Defenition AE im §9 betrifft nicht die alle mögliche AE
(z.B. in Österreich hat man Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung,
bedutet aber nicht dass die österreichische AE an deutsche NE anzurechnen Smiley)
allerdings nur die AE nach diesem (AufenthG) Gesetz.

Deswegen die Anrechbarkeit der AE folgt aus der Übergangsregelung des §101.2

Bezüglich die ABW: die sind anzurechnen (Beschäftigung-ABW als AE nach §18 AufenthG) als auch nicht anzurechnen (Studien-ABW als AE nach §§16-17 AufenthG).

Die Anrechnung der AufBef im §102.2 versuchte ich oben zu erklären.
Dass ist nur meine
personliche
Meinung. grin

Der 5-jahrige Frist (davon 2Jahre 10Monate ABW) werde ich im September
haben. Bis dann das alles ist nur meine Theorie Smiley

Der Fakt dass die Anrechnung der ABW durch vorläufige Anwendungshinweise
ist ausgeschlossen ist nicht das gleiche als der Ausschluss durch Gesetz selbst.
Dass ist nur die Frage der Interpretation. ???
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chap
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Antwort #21 - 24.01.2005 um 19:30:43
 
Hi Mick,

Zitat:
Sofern der Gesetzgeber die Anrechnung anderer Zeiten als die der Erlaubnis gewollt hätte, so hätte er das in den Übergangsregelungen geschrieben.


Welcher Erlaubnis? Nach dem AuslG oder nach dem AufenthG?

Zitat:
Irgendwo hier im Board waren die neuen Anwendungshinweise verlinkt. Schau da doch mal unter § 9 AufenthG nach.


Die "neue" Anwendungshinweise sind nur fuer die Behoerde bindlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Gericht einer anderen Meinung sein mag. Besonderes weil die Anrechenbarkeit der Aufenthaltserlaunis nach dem AuslG (genauso wie der Aufenthaltsbewilligung) in dem Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (wenn man § 101 Abs. 2 nicht als Grundlage solcher Anrechnung betrachtet).

§ 102 Abs.2 AufenthG mag ja auch nur die Bedeutung haben, dass die Zeit des Besitzes vor dem 1.1.2005 einer Aufenthaltsbefugnis nicht nach § 9 sondern nur nach § 26 angerechnet werden soll.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Antwort #22 - 24.01.2005 um 22:22:30
 
hallo chap,

ich denke hier wird es nicht zu einer gerichtlichern Klärung kommen.Denn wer sollte da klagen???
Ein Ausländer der zb.sowohl durch die Praxis der Anwendungshinweise als auch durch die Praxis der ALB vor Ort seine alten Aufenthalterlaubnisszeiten angerehnet bekommt wird wohl nicht dagegen klagen:Die ALB die ihm dies in richtiger Auslegung der Vorschriften anrechnet wird wohl auch nciht eggen sich selbst klagen.
Über die Erfolgsaussichten einer Klage bei Ablehnung der ALB auf Anrechnung von bisherigen Bufugnissen oder Bewilligungen bin ich mit bei Bewilligungen sicher die Klage geht den Bach runter bei Befugnissen würde ich da meine Hand nicht ins Feuer legen dies könnte klappen.
Soviel zum klagen

So nun Chap schue das ganze doch mal von der Logik her an.Nach deiner (Rechts)Auffassung käme es dann vor Ablauf von zig. Jahren gar nie zu einer Erteilung einer
NE die eine gewisse Frist (5 Jahre) befristete AE vorrausetzt. ,(du meinst ja nur die Aufenthaltserlaubnisszeiten gelten erst ab dem 1.01.2005) Andererseits ist die bisherig unbefristete AE abgeschaft.Was ist den nach deiner Auffassung dann mit den Ausländern zu machen die nun die Fristen von der Zeit ihres Aufenthaltes her gerechnet erfüllt haben jedoch nach deiner Auffassung keine NE erhalten können weil die Fristenab dem 1.01.2005 "neu" zu laufen beginnen?????
Nein nein schon das zeigt dir wieder mal das es so nicht im Gesrtz steht.
Ich widerhole meine Auffassung und bin mir sicher das Recht ist da deutlich genug:
a: Bisherige Zeiten und Aufenthaltstitel die Grundlage für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt waren sind voll anrechenbar.(Aufenthaltserlaubniss;Aufenthaltsberechtigung)
b: bisherighe Zeiten die kein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht waren sondern nur vorübergehender Natur waren (Bewilligung und Befugnisse) sind nicht auf diese Frsiten anzurechen.

c: Die Fälle in denen der Gesetzgeber diese ansich ausgeschlossenen Zeiten doch angerechnet haben möchte sind durch den zusatz im neuen Gesetz 102 abschliesend geregelt.

d: Darüber hinaus ist durch die vorläufiugen Anwendungshinweise die derzeit die VV zum neuen REcht ersetzen noch in diversen Fällen auch die Visazeit (einreisevis)vor einer AE anrechenbar.
Si isses und so werden es auch die Geruchte im Falle von Klagen sehen.

Noch ein Wort zu den "vorläufigen Anwendungshinwesien."Es ist richtig da diese nur Behördenintern verbindlich sind.Insoweit diese jedoch Ausländer begünstigen ist die Behörde damit eine Selbstbindung eingegangen und die Gerichte werden sich daran orientieren weiul dadurch der Wille des Gesetzgebers für die praktische Handhabung erklärt wird.

GRuss peku
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Antwort #23 - 24.01.2005 um 23:55:42
 
Ich bin ein wenig stolz dafür dass ich ein Thema mit wirklich regen Beteiligungen angestoßen und fachlich hochqualifizierte Beiträge erhalten habe.
Für mich persönlich habe ich mein Argumentationskette schon zurecht gelegt und bin davon überzeugt, dass die die Zeiten anrechnen lassen wird.
Die Argumentation wird ähnlich lauten wie peku beschrieben. Ich werde die Ergebnisse im Februar berichten. (Im übrigen: "AE gemäß diesem Abschnitt" muss heißen, Aufenthalt aus familiären Gründen, Abschnitt 6 AufenthG. §101 und §102 sind sehr nützlich.) Dennoch habe ich eine Frage: was ist die vorläufigen Anwendungshinweise? wo ist so etwas zu finden?  ???
Gastli
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Antwort #24 - 25.01.2005 um 01:07:33
 
Diese vorläufigen Anwednungshinweise sind nur für den Dienstgebrauch und daher sollten wirs nicht (noch)mal hier öffentlcih machen.....
Du hast übrigens grade ne private mail von mir bekommen.Kommst du damit klar???
gruss peku
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Mick
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Antwort #25 - 25.01.2005 um 01:52:21
 
Zitat:
Noch ein Wort zu den "vorläufigen Anwendungshinwesien."Es ist richtig da diese nur Behördenintern verbindlich sind.Insoweit diese jedoch Ausländer begünstigen ist die Behörde damit eine Selbstbindung eingegangen und die Gerichte werden sich daran orientieren weiul dadurch der Wille des Gesetzgebers für die praktische Handhabung erklärt wird.


Hi Peku,
im Ergebnis zur Anrechnung gebe ich Dir Recht. Nur zu den Anwendungshinweisen eine Anmerkung:
Die sind nicht bindend für die ABH's. Im Gegensatz zu den Vorläufigen Anwendungshinweisen zum alten AuslR, sind sie nicht als ermessenbindende Weisungen zu verstehen. Das hat sich in der Zwischenzeit so rausgestellt. In NRW z.B. hat sich das Ministerium noch gar nicht dazu geäußert, wie sie zu händeln sind. In anderen Ländern wird gesagt: Die könnt Ihr nehmen, wenn wir nix anderes sagen. Insgesamt gibt es viele kritische Stimmen.

Ich denke, die ABH's werden die Anwendungshinweise als Richtschnur nehmen, solang nix offizielles kommt. In Zweifelsfragen, werden sie vermutlich auch die alten VwV mit in Betracht ziehen.
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Antwort #26 - 25.01.2005 um 10:49:09
 
Zitat:
Hi Peku,
im Ergebnis zur Anrechnung gebe ich Dir Recht. Nur zu den Anwendungshinweisen eine Anmerkung:
Die sind nicht bindend für die ABH's. Im Gegensatz zu den Vorläufigen Anwendungshinweisen zum alten AuslR, sind sie nicht als ermessenbindende Weisungen zu verstehen. Das hat sich in der Zwischenzeit so rausgestellt. In NRW z.B. hat sich das Ministerium noch gar nicht dazu geäußert, wie sie zu händeln sind. In anderen Ländern wird gesagt: Die könnt Ihr nehmen, wenn wir nix anderes sagen. Insgesamt gibt es viele kritische Stimmen.

Ich denke, die ABH's werden die Anwendungshinweise als Richtschnur nehmen, solang nix offizielles kommt. In Zweifelsfragen, werden sie vermutlich auch die alten VwV mit in Betracht ziehen.



ok mick im Ergebniss zur Anrechnung sind wir beide (du als Mann des Staates der die Entscheidungen zu im Einzelfall zu treffen hat und ich der aus der "Opositionsseite immer gut und leicht zu kritisieren hat Smiley Smiley ) einig.
Deinen Hinweis über die Bindung der vorläufigen Anwendungshinweise aktzeptiere ich so weil ich wohl auch denke das eine Bundesbehörde keine landesbehörde anwesien kann sondern dies erst noch vom jeweiligen land übernommen werden kann,soll,muss.

Gruss peku
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Antwort #27 - 25.01.2005 um 11:07:48
 
Zitat:
...im Ergebniss zur Anrechnung sind wir beide ... einig...


Es würde mich wirklich freuen wenn jemand mir erklären köntte
warum die "alte" AE ist mitanzurechnen.

Im §9.2.1 steht die Bedingung
"er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt"
und das Wort AE wurde im §7 als folgendes definiert:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel."

Meiner Logik nach wenn sagen wir
"Pferd ist ein Tier" grin dass bedeutet:
1. Jedes Pferd ist Tier
2. Manche (nicht alle) Tiere sind Pferde
3. es gibt
keine
Instanz die ein Pferd und kein Tier ist

In dem Fall alte AE ist kein ATitel im Sinne des §7, deswegen kan man
die Anrechnung der alten AE durch §9 nicht begründen.

Was ist Falsch in diser Überlegung? ???
Das ist eine reine theoretische Frage  öhm an unsere Experten...  :richter

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Antwort #28 - 25.01.2005 um 11:37:27
 
Hallo kathran76,
a: Die alte Aufenthaltserlaubnisszeiten sind deshalb anzurechnen weil dies eben in em von dir zitierten 9.2.1 zu vorgesehen ist.Die "alte" AE war doch wie schon das wort sagt eine Aufenthaltserlaubniss (im Gegensatz zur Bewilligung,Befugniss oder Duldung)

b:Dein Tierbeispiel ist sehr sehr gut.Ich mache es nun mal passend auf die hier vorliegende Frage

Zur Frage Unterschied zwischen alter AE und alter Bewilligung,Befugniss oder Duldung:

Wenn es heist der Besitz eines Pferdes seit 5 ist Grundlage für eine Niederlassungserlaubniss so ist damit doch auch nicht der Besitz eines anderen Tieres gemeint.Soviel zum Unterschied der Begriffe.

Zur Frage: Zeitliche Anrechnung alter AE Zeiten

Wenn es heist der Besitz eines Pferdes seit 5 Jahren ist Grundlage für eine Niederlassungserlaubnis so ist damit eben die gesamte Besitzdauer und nicht erst ab einem bestimmten Zeitraum zu bewerten.

Als Fazit und da verlasse dich drauf was wir dir hier sagen: Alte AE Zeiten Anrechnung 100% sicher,alte Bewilligungszeiten nein,alte Befiugnisszeiten nein.
Ausnahmen von der Grundsätzlichen gesetzlichen Lage sind in 102 geschildfert.
Gruss peku
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Antwort #29 - 25.01.2005 um 12:19:50
 
Hi, peku.
Danke für die Antwort.
s. im Userforum grin
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