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alte Aufenthalts- und neue Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 12.531 mal)
gastli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.01.2005 um 22:25:42
 
Hallo Experte!

Es geht mir um Anrechnungszeiten.
Werden die "alte" A-bewilligung, A-befugnis und A-erlaubnis alles als "neue" Aufenthalterlaubnis angerechnet, wenn es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eines gerade 16 Jare gewordenen Kindes geht?

Danke im Voraus
gastli :anbet
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.01.2005 um 18:39:56
 
hallo,

zumindest die alten A-Erluabnisszeiten werden logischerweise angerechnet.Die anderen beiden Statuten weis ich nicht.

Nach dem 27.01. kann ich dir evnetuell mehr sagen weil ich da mit Tochter einen Termin wegen NE nach §35 bei der ALB habe.

Gruss peku

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gastli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.01.2005 um 23:43:26
 
Sei gedankt, peku. bin gespannt auf deinen bericht nach 27.01.
wünsche dir alles gute.
gastli
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Mick
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Antwort #3 - 20.01.2005 um 08:28:39
 
Hi,
gehe mal davon aus, dass nur Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden können. Aus folgenden Gründen:

  • Der Begriff ist klar und eindeutig. Es steht dort nicht etwa: "Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes"

  • Es gibt für die Anwendung des § 35 AufenthG keine vergleichbare Regelung, wie für den § 26 Abs. 4 AufenthG. Für 26 ist in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt, dass Zeiten des Besitzes einer Befugnis angerechnet werden können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gastli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.01.2005 um 23:08:58
 
[quote author=Mick link=board=son;num=1106131989;start=0#3 date=01/20/05 um 08:28:39]Hi,
gehe mal davon aus, dass nur Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden können. Aus folgenden Gründen:

danke mick. aber wie soll etwa aufenthaltbefugnis oder -bewilligung ins neue A-recht  "übersetzt " werden? doch auch "aufenthalterlaubnis"? + ... auflagen?
§35 knüpft keine weiteren Bedingungen für den Titel der Aufenthaltserlaubnis. Daher meine Fragen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass dies zur Intergrationsförderung /-erleicherung besonders der jungen ausländischen Mitbürger vom Gesetzgeber gewollt ist. Oder?

Gastli :roll
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 23.01.2005 um 23:24:25
 
Hi Gastli,

netter Versuch.

Aber die heutige Aufenthaltserlaubnis "heilt" ja nicht rückwirkend die Bewilligung und die Befugnis. Die gelten zwar nach dem 01.01.2005 als Erlaubnis fort.  Aber wenn sie als Vorzeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet werden , dann erst nach dem 01.01.2005. Vorher waren sie "nur" eine Bewilligung und eine Befugnis.

Der § 35 AufenthG verlangt aber als zeitliche Voraussetzung ausdrücklich den 5-jährigen "Besitz der  Aufenthaltserlaubnis". Und der liegt für die bis 31.12.2004 erteilten Bewilligungen und Befugnisse frühestens (wenn sonst nichts geändert wird) am 01.01.2010 vor, weil die 5-Jahres-Frist mit dem 01.01.2005 begonnen hat.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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chap
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Antwort #6 - 24.01.2005 um 11:11:13
 
Zitat:
Hi Gastli,

netter Versuch.

Aber die heutige Aufenthaltserlaubnis "heilt" ja nicht rückwirkend die Bewilligung und die Befugnis. Die gelten zwar nach dem 01.01.2005 als Erlaubnis fort.  Aber wenn sie als Vorzeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet werden, dann erst nach dem 01.01.2005. Vorher waren sie "nur" eine Bewilligung und eine Befugnis.


Hi ronny,

und die Aufenthaltserlaubnis nach AuslG war keine Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG. Deswegen ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach AuslG auch nicht als Vorzeit für Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anzurechnen...  Krass oder?... 8)
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peku
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Antwort #7 - 24.01.2005 um 11:23:42
 
Zitat:
Hi ronny,

und die Aufenthaltserlaubnis nach AuslG war keine Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG. Deswegen ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach AuslG auch nicht als Vorzeit für Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anzurechnen...  Krass oder?... 8)



Hallo Chap,,diese Meinung oder Auslegung scheint mir falsch zu sein.Weder in § 9 noch zb in § 35 wird gesagt das es eine Aufenthaltserlaubniss nach neuem Recbt sein muss.
gruss peku
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katran76
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Antwort #8 - 24.01.2005 um 11:37:51
 
Zitat:
Weder in § 9 noch zb in § 35 wird gesagt das es eine Aufenthaltserlaubniss nach neuem Recht sein muss.


Hallo peku,
lies mal zB §35
...der eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt
besitzt...



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Antwort #9 - 24.01.2005 um 11:41:18
 
Zitat:
zB §35
...der eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt
besitzt...


Das war der Grund (IMHO) die AufBef ins §102.2 beizufügen.



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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.01.2005 um 11:50:50
 
Zitat:
Hallo Chap,,diese Meinung oder Auslegung scheint mir falsch zu sein.Weder in § 9 noch zb in § 35 wird gesagt das es eine Aufenthaltserlaubniss nach neuem Recbt sein muss.
gruss peku
gruss peku


Hi peku,

Aufenthaltsgesetz ist keine Ergaenzung des Auslaendergesetzes von 1990. Das ist ein neues Gesetz. Also IMHO "Aufenthaltserlaubnis" bedeutet "Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG", ausser den Stellen, wo das Gesetz direkt "vor dem 1. Januar 2005" oder "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" sagt.
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Antwort #11 - 24.01.2005 um 11:53:35
 
Zitat:
Hallo peku,
lies mal zB §35
...der eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt
besitzt...






halölo,
die worte ;nach diesem abschnitt" beziehen sich auf den abschnitt 6.Dies bedeutet das Kind muss ursprünglich unter den Bestimmungen der Familienzusammenführung eingereist und eine Aufenthaltserlaubniss bekommen haben.Diese Aufenthaltserlaubniss hatte einen verfestigenden Charakter nicht jedoch eine (alte) Befugniss.
In dem von dir zitierten 102 wird jedoch ergänzend erklärt in welchen Fällen eine alte Befugniss bei der Beantragung der NL angerechnet wird.Diese ausdrückliche Erwähnung auf bestimmte Fälle bedeutet aber auch das in allen anderen Fällen dies ausgeschlossen ist.
Im übrigen werden bei Kindern die im Rahmen eines Visums zur Familienzusammenführung eingereist  sind auch die Zeiten der Einreise mit Visum vor Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubniss angerechnet.



gruss peku
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Antwort #12 - 24.01.2005 um 11:59:07
 
Zitat:
Hi peku,

Aufenthaltsgesetz ist keine Ergaenzung des Auslaendergesetzes von 1990. Das ist ein neues Gesetz. Also IMHO "Aufenthaltserlaubnis" bedeutet "Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG", ausser den Stellen, wo das Gesetz direkt "vor dem 1. Januar 2005" oder "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" sagt.


Hi chap,

entsprechend dem neuen Gesetzt gelten die alten Titel zunächst mal weiter.Dies ist hinsichtlcih der positiven Auswirkungen und hinsichtlcih der negativen Auswirkungen der Fall.
Du hast da eine andere Ansicht.Demnach wären (nach deiner ansicht=)ab dem 1.01.05 alle Ausländer ohne Erlaubniss hier da sie ja keine Erlaubnmiss nach diesem neuen Gesetz haben.dies ist Quatsch.Nein nein Chap hier liegst du falsch.Dies (der Ausschluss von Aufenthaltserlaubnisszeiten nach dem alten Recht bei der Berechnung der NL)war weder vom Gesetzgeber gewollt noch steht dies so im Gesetz.
Gruss peku
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Antwort #13 - 24.01.2005 um 12:10:07
 
Smiley
das selbe (nach diesem Abschnitt) steht im §26 Abs. 4
Und "nach diesem Abschnitt" bedeutet nicht "nach dem neuen Recht"?

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Antwort #14 - 24.01.2005 um 12:18:27
 
Zitat:
Hi chap,

entsprechend dem neuen Gesetzt gelten die alten Titel zunächst mal weiter.Dies ist hinsichtlcih der positiven Auswirkungen und hinsichtlcih der negativen Auswirkungen der Fall.
Du hast da eine andere Ansicht.Demnach wären (nach deiner ansicht=)ab dem 1.01.05 alle Ausländer ohne Erlaubniss hier da sie ja keine Erlaubnmiss nach diesem neuen Gesetz haben.dies ist Quatsch.Nein nein Chap hier liegst du falsch.


Hallo,

entschuldigung aber Du sagst Quatsch. Ich habe nie behauptet, dass "ab dem 1.01.05 alle Ausländer ohne Erlaubniss hier da sie ja keine Erlaubnmiss nach diesem neuen Gesetz haben." Dafuer gibt es § 101 AufenthG.

Zitat:
Dies (der Ausschluss von Aufenthaltserlaubnisszeiten nach dem alten Recht bei der Berechnung der NL)war weder vom Gesetzgeber gewollt noch steht dies so im Gesetz.


Was Gesetzgeber gewollt und was er geschrieben hat - ist nicht das Gleiche... Ich darf z.B. zweifeln, dass Gesetzgeber die Anrechnung von AufBew Zeiten nicht gewollt hat... Du findest im AufenthG keine Stelle, wo man feststellt, dass AufBew-Zeiten nicht anrechenbar sind, und in manchen Kommentaren steht es schon fest, dass sie doch anrechenbar sind.
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