Zitat:Hi!
Es geht nähmlich um die Staatsangehörigkeit meines Kindes.
Ich und der Vater des Kindes sind Bulgaren (also noch nicht EU-Bürger) und beide Studenten. Das Kind ist aber hier geboren. Meine Frage ist:
Wie siehts mit der Staatsangehörigkeit des Kindes aus?Würde sich was ändern (also unsere Rechte), wenn das Kind deutsche
bulgarische und deutsche
oder nur bulgarische Staatsangehörigkeit nach der Geburt kriegt?
Ich bedanke mich im Voraus und wünsche Ihnen einen schönen Tag!
Hallo Nelly!
Die Frage, ob das Kind ausländischer Eltern bei Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, hat nichts mit EU-Angehörigkeit zu tun, dies gilt für alle.
Wenn die Voraussetzung nach § 4 Abs. 3
StAG erfüllt ist, ist das KInd deutscher.
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Bis zum 31.12.2004 galt folgende Fassung:
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Maßgeblich ist jeweils die Situation am Tag der Geburt des Kindes.
Dies gilt für alle Kinder ausländischer Eltern, die ab 1.1.2000 in Deutschland geboren sind. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes kann auch nicht von den Eltern abgelehnt werden.
Die bulgarische Staatsangehörigkeit hat euer Kind auf jeden Fall.