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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1106051183 Beitrag begonnen von Nelly am 18.01.2005 um 13:23:22 |
Titel: Staatsangehörigkeit Beitrag von Nelly am 18.01.2005 um 13:23:22
Hi!
Es geht nähmlich um die Staatsangehörigkeit meines Kindes. Ich und der Vater des Kindes sind Bulgaren (also noch nicht EU-Bürger) und beide Studenten. Das Kind ist aber hier geboren. Meine Frage ist: Wie siehts mit der Staatsangehörigkeit des Kindes aus?Würde sich was ändern (also unsere Rechte), wenn das Kind deutsche bulgarische und deutsche oder nur bulgarische Staatsangehörigkeit nach der Geburt kriegt? Ich bedanke mich im Voraus und wünsche Ihnen einen schönen Tag! ;) |
Titel: Re: Staatsangehörigkeit Beitrag von ronny am 18.01.2005 um 13:37:09
Hallo Nelly,
im Normalfall erwirbt das Kind Eure Staatsangehörigkeit. Solltet ihr die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes StAG erfüllen, könnte das Kind vorübergehend die deutsche Staatsangehörigkeit dazu erwerben, müßte sich allerdings bei Volljährigkeit dann für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden (siehe § 29 StAG). Ob einer von Euch die Voraussetzungen erfüllt, kann ich nicht beurteilen weil du dazu nichts gesagt hast. Du kannst aber selber unter StAG das Ganze nachlesen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Antrag ist dazu nicht erforderlich, wird der Staatsangehörigkeitserwerb dem Meldeamt mitgeteilt. Die Prüfung erfolgt durch das Standesamt und die ABH. Grüße Ronny |
Titel: Re: Staatsangehörigkeit Beitrag von ralf am 18.01.2005 um 13:39:01 schrieb am 18.01.2005 um 13:23:22:
Hallo Nelly! Die Frage, ob das Kind ausländischer Eltern bei Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, hat nichts mit EU-Angehörigkeit zu tun, dies gilt für alle. Wenn die Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 StAG erfüllt ist, ist das KInd deutscher. Zitat:
Bis zum 31.12.2004 galt folgende Fassung: Zitat:
Maßgeblich ist jeweils die Situation am Tag der Geburt des Kindes. Dies gilt für alle Kinder ausländischer Eltern, die ab 1.1.2000 in Deutschland geboren sind. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes kann auch nicht von den Eltern abgelehnt werden. Die bulgarische Staatsangehörigkeit hat euer Kind auf jeden Fall. |
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