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Frage an die Experten - wg. Übersetzungen (Gelesen: 4.901 mal)
Aireen82
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12.01.2005 um 15:22:13
 
Hi,

wir haben jetzt alle Papiere für unsere Heirat zusammen - Juhu! Die Papiere sind nun unterwegs zu mir und ich muss zum Übersetzer.

Wir werden in Rheinland-Pfalz heiraten - dort habe ich immer noch meinen Hauptwohnsitz. Muss der vereidigte Übersetzer nun auch aus Rheinland-Pfalz sein oder kann der auch aus BW oder sonst sein? Wo finde ich denn am besten einen vereidigten Übersezter? In Karlsruhe habe ich einige gefunden und einen in Berlin, in RLP sieht's nicht so gut aus.

Danke Smiley

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Ralf
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Antwort #1 - 12.01.2005 um 15:30:08
 
Hallo Aireen82!

Vereidigte Übersetzer findest du eigentlich in jeder größeren Stadt. Schau einfach mal im Telefonbuch nach (Gelbe Seiten).

Oder gleich hier auf dieses Logo klicken: ... Zwinkernd

Ansonsten ist es aber auch egal, wo der Übersetzer herkommt, solange er im Inland ansässig ist.
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ronny
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Antwort #2 - 12.01.2005 um 15:39:32
 
Oder hier ...
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Antwort #3 - 12.01.2005 um 15:39:57
 
es hat noch nie probleme mit von mir angefertigten beglaubigten uebersetzungen gegeben, auch wenn sie fuer ein anderes bundesland waren.

unter www.bdue.de -> datenbank findest du auch uebersetzer
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Chun
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Antwort #4 - 12.01.2005 um 18:22:47
 
Hallo Aireen82, du kannst auch beim Amtsgericht deiner Stadt nachfragen. Ich hatte von dort eine Liste der vereidigten Dolmetscher in der gewünschten Sprache bekommen (alle aus meiner Stadt)

@Ralf:
wieso muss der Dolmetscher, der die Papiere übersetzt im Inland ansässig sein? Wir haben die Papiere meines Mannes in China übersetzen lassen - und zwar nach Rücksprache mit dem Standesamt. Das war alles kein Problem und die Übersetzung wurde anerkannt.
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Aireen82
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Antwort #5 - 12.01.2005 um 19:43:56
 
Danke für die Links und Hilfe Smiley Ich habe mir verschiedene Adressen herausgesucht und werde die entsprechenden Leute nun kontaktieren Smiley
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Blaise
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Antwort #6 - 12.01.2005 um 20:08:40
 
Hallo,

ich erlaube mir mal, für Ralf zu antworten.

Zitat:
wieso muss der Dolmetscher, der die Papiere übersetzt im Inland ansässig sein?


Das hat verschiedene Gründe. In der Dienstordnung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden ist fesgelegt, dass fremdsprachige Urkunden übersetzt werden sollen. Es soll in der Regel ein in Deutschland vereidigter Übersetzer dafür hinzugezogen werden.

- Dieser Übersetzer sind aufgrund ihres Eides zur wahrheitsgetreuen Wiedergabe verpflichtet - ihre Eignung als Übersetzer wurde vorher geprüft.
- In Deutschland wissen (die meisten) Übersetzer, wie die Übersetzung gefertigt werden soll.
- Falls eine falsche Übersetzung vorliegt und aufgrund dieser Übersetzung ein Schaden entsteht, kann der Übersetzer zum Ersatz des Schadens herangezogen werden.

Diese Gründe sind mir so eingefallen....vielleicht gibts ja noch mehr...

Grüße

Blaise
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Antwort #7 - 12.01.2005 um 21:15:56
 
hallo,

im Prinzip ist ja nichts gegen Übersetzung im Innland einzuwenden.Wenn aber wie bei Visaverfahren zur FzF üblich schon zuvor auf den Botschaften Dokumnete/Übersetzungen aus dem dortigen land verwendet wurden ist es doch "idiotisch" das Ganze nochmals zu übersetzen???
gruss peku
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Abu
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Antwort #8 - 13.01.2005 um 10:26:22
 
Zitat:
Ansonsten ist es aber auch egal, wo der Übersetzer herkommt, solange er im Inland ansässig ist.

Zitat:
Es soll in der Regel ein in Deutschland vereidigter Übersetzer dafür hinzugezogen werden.


Um die Sache noch etwas zu verwirren:
"In Deutschland ansässig" und "in Deutschland vereidigt" ist nicht das gleiche, z. B. habe ich thailändische Dokumente von einer in Thailand ansässigen "Allgemein vereidigte(n) Dolmetscherin und ermächtigte(n) Übersetzerin der thailändischen Sprache für die Gerichte und Notare im Lande Hessen" übersetzen lassen.

grin

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Ralf
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Antwort #9 - 13.01.2005 um 10:56:27
 
So etwas soll es auch geben, Abu.  grin

@ peku: So idiotisch ist das gar nicht. Ich habe schon gravierende Unterschiede bei Übersetzungen festgestellt, je nachdem, wo diese angefertigt wurden. Dies nicht nur z.B. bei Namensschreibweisen, zum Teil auch inhaltlich.

Ergo: Der Beweiswert einer von einem beeidigten Übersetzer im Inland stammenden Übersetzung ist oft eindeutig höher.
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Pfirsichring
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Antwort #10 - 13.01.2005 um 11:05:33
 
um die sache noch mehr zu verwirren:

ich muss mein protokoll der vereidigung fuer berlin zurueckgeben, wenn ich auch nur 5 meter meinem hauptwohnsitz hinter die stadtgrenze verlege und muesste mich dann fuer in diesem fall das land brandenburg neu beeidigen lassen - und bin nicht mehr fuer berlin allgemein beeidigt. das gleiche gilt, wenn ich ins ausland ziehe - ausser eventuell nach u.g. anhoerung

grin


Zitat:
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)
Vom 23. März 1992 (GVBl. 1992, S. 73)

§ 19
(1) Als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann,

2. in Berlin seinen Wohnsitz hat und

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übersetzungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher".

(3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich die Verhandlung oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beerdigt worden ist, und mit seiner Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen.

(5) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBI. 1 S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. 1 S. 1513/GVBl. S. 1860), zu bescheinigen.

(6) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen

1. beim Tode des Dolmetschers,

2. auf Antrag des Dolmetschers,

3. wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land Berlin aufgibt,

4. wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist oder

5. sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.

Vor der Löschung im Falle der Nummern 3 bis 5 ist der Dolmetscher zu hören. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Absatz 5 und § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Berechtigung nach Absatz 2 Satz 2.


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Antwort #11 - 13.01.2005 um 11:51:40
 
Hallo Pirsichring,,,,

so ganz aktuell ist dies ja nicht mehr.Überprüfe mal  bitte deien Ausführungen dazu im Hinsicht auf die inzwischen eingetretenen Änderungen des GVG und der Ausführungsbestimmungen dazu......


gruss peku
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Antwort #12 - 13.01.2005 um 12:01:49
 
sorry, die aktualitaet habe ich natuerlich nicht ueberprueft  Griesgrämig ich bin einfach noch von meiner vereidigung ausgegangen und was mir an unterlagen vom lg in diesem zusammenhang gegeben wurde bzw. auch gesagt wurde. bitte dies zu entschuldigen  :anbet
das einzige, das in letzter zeit fuer mich in diesem zusammenhang relevant war, war die reform des jveg  Zwinkernd
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