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Revision einer in der Vergangenheit erteilten AG (Gelesen: 6.307 mal)
andrej
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11.01.2005 um 11:44:28
 
Hallo zusammen,

folgende Situation:
mir wurde seinerzeit eine Aufenthaltsbewilligung als Gastwissenschaftler erteilt, obwohl meinen Kollegen aus benachbarten Universitäten im gleichen Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Damals war es mir egal, ich war mir der Konsequenzen nicht bewusst. Jetzt habe ich eine GC und lebe woanders.

Wenn ich damals eine Aufenthaltserlaubnis statt Bewilligung bekommen hätte, hätte ich bereits jetzt Anspruch auf eine NE. Ich würde deswegen eine nachträgliche Revision des Aufenthaltstitels veranlassen, weiss nur nicht, ob es möglich ist. Geht das irgendwie?
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crimea
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Antwort #1 - 11.01.2005 um 14:53:52
 
Hallo Andrej,

sehr gute Frage, die auch mich interessiert. Ich kann dir zwar leider nicht weiterhelfen, aber wenn du eine Antwort findest, wäre ich dir sehr dankbar, wenn du mich darüber informieren könntest.  Smiley

Viel Erfolg,
crimea
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Rudo
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Antwort #2 - 11.01.2005 um 15:43:13
 
Ja ja, und wenn ich 1993 als Wissenschaftler Aufenthaltserlaubnis bekommen hätte statt Aufenthaltsbewilligung, dann wurde uns das Erziehungsgeld und das Kindergeld zustehen, ab 1996 für 2 Kinder, und jetzt möchte ich es rückwirkend ändern und die Gelder nachgezahlt bekommen Zwinkernd Ausserdem - wenn ich die Aufenthaltserlaubnis schon früher bekommen hätte, dann konnte ich mich schon viel früher Einbürgern lassen und die Annahme eines guten Jobs bei Bundesamt für naturschutz würde daran nicht scheitern, dass ich kein Deutscher bin usw. usw. Zwinkernd Lustig Zwinkernd
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Mick
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Antwort #3 - 11.01.2005 um 15:59:47
 
Ich würde versuchen mir bestätigen zu lassen, dass fälschlicherweise eine Bewilligung erteilt wurde und dass die ABew. aus Sicht der ABH nachträglich als AE "angesehen" wird. Falls die ABH da mitspielt, weil es den tatsächlichen Umständen entspricht, anschließend zur Kindergeldkasse und kären, wie die damit umgehen. Sollten die begründet weiterhin Kindergeld nicht nachzahlen, wäre über Schadensersatzforderungen bei der ABH nachzudenken.

Ich denke, dass eine Bestätigung der ABH für andere Entscheidungen (z.B. Einbürgerung) ausreichen könnte.

Letztlich gebe ich aber zu bedenken, dass die ABH vermutlich einem Antrag entsprochen hat, auch wenn dieser möglicherweise von ihr "gesteuert" wurde. Darüber hinaus bestand auch in der Vergangenheit die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die behördliche Entscheidungen einzulegen.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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andrej
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Antwort #4 - 11.01.2005 um 16:10:14
 
Halt. Das mit dem Erziehnungsgeld wäre mir persönlich zu kleinlich.
Die Stelle beim Bundesamt ist eh längst weg.
Aber das mit der Einbürgerung / NE ist doch theoretisch immer nachholbar und macht viel Sinn.
Mich interessiert, ob das auch praktisch machbar ist.
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andrej
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Antwort #5 - 11.01.2005 um 16:37:05
 
Danke, Mick!

Zitat:
Ich würde versuchen mir bestätigen zu lassen, dass fälschlicherweise eine Bewilligung erteilt wurde und dass die ABew. aus Sicht der ABH nachträglich als AE "angesehen" wird.


Bei welcher ABH sollte man versuchen - bei der an meinem jetzigen Wohnort oder bei der, die die Bewilligung erteilt hat? Und verstehe ich richtig, dass die Zeiten der AB als Zeiten der AE lediglich angesehen werden könnte, aber nicht nachträglich eine Umwandlung der AB in die AE erfolgen kann?

Zitat:
Letztlich gebe ich aber zu bedenken, dass die ABH vermutlich einem Antrag entsprochen hat, auch wenn dieser möglicherweise von ihr "gesteuert" wurde.


Wenn ich mich nicht irre, heisst der Antrag "Antrag auf die Aufenthaltsgenehmigung". Ob daraus eine AE oder AB wird, entscheidet der Sachbearbeiter.

Bei mir ist es so gewesen, dass ich mit dem "richtigen" Visum eingereist bin, habe dann bei der ABH meine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt (wir sollten uns als Stipendiaten einschreiben lassen), und schon war die Sachbearbeiterin im Zweifel, ob ich Wissenschaftler oder Student bin. Sie hat dann ihre Vorgesetzten und die Botschaft konsultiert und erst nach einigen Wochen eine AB erteilt.
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Antwort #6 - 11.01.2005 um 18:41:29
 
Zitat:
Bei mir ist es so gewesen, dass ich mit dem "richtigen" Visum eingereist bin, habe dann bei der ABH meine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt (wir sollten uns als Stipendiaten einschreiben lassen), und schon war die Sachbearbeiterin im Zweifel, ob ich Wissenschaftler oder Student bin. Sie hat dann ihre Vorgesetzten und die Botschaft konsultiert und erst nach einigen Wochen eine AB erteilt.


Hi andrej,

die Tatsache, dass Du deine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt hat, macht die "Anfechtung" damaliger AufBew sehr problematisch, obwohl ich bisher ohnehin fest davon ueberzeugt war, dass ein Verwaltungsakt (z.B. Erteilung einer ABW) nach einem Jahr unanfechtbar wird. Deswegen wundert mich die Aussage von Mick, dass die AufBew "aus Sicht der ABH" ??? nachtraeglich als AE angesehen werden kann. Es klingt fuer mich echt fantastisch... Smiley
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Antwort #7 - 11.01.2005 um 18:51:33
 
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Antwort #8 - 11.01.2005 um 18:52:17
 
Zitat:
Hi andrej,

die Tatsache, dass Du deine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt hat, macht die "Anfechtung" damaliger AufBew sehr problematisch, obwohl ich bisher ohnehin fest davon ueberzeugt war, dass ein Verwaltungsakt (z.B. Erteilung einer ABW) nach einem Jahr unanfechtbar wird. Deswegen wundert mich die Aussage von Mick, dass die AufBew "aus Sicht der ABH" ??? nachtraeglich als AE angesehen werden kann. Es klingt fuer mich echt fantastisch... Smiley



Hi Chap,
klar, der Vewaltungsakt ist unanfechtbar geworden. Deswegen habe ich ja auch davon gesprochen zu versuchen, eine Bestätigung zu erhalten. Das muss man bei der aktuell zuständigen ABH machen, Andrej. Wenn da ein Fehler gemacht wurde, könnte man das auch so bestätigen. Könnte ggf. bei der Einbürgerung hilfreich sein, zumal da ja auch die Anrechnung einer Bewilligung in Betracht kommt.

Das war kein Vorschlag aus Erfahrung. Nur der Versuch, eine Lösung des Problems zu finden.
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Antwort #9 - 12.01.2005 um 10:30:58
 
Zitat:
Hi Chap,
klar, der Vewaltungsakt ist unanfechtbar geworden. Deswegen habe ich ja auch davon gesprochen zu versuchen, eine Bestätigung zu erhalten. Das muss man bei der aktuell zuständigen ABH machen, Andrej. Wenn da ein Fehler gemacht wurde, könnte man das auch so bestätigen. Könnte ggf. bei der Einbürgerung hilfreich sein, zumal da ja auch die Anrechnung einer Bewilligung in Betracht kommt.

Das war kein Vorschlag aus Erfahrung. Nur der Versuch, eine Lösung des Problems zu finden.



Hi Mick,

nur um besser das Problem zu verstehen. Vor dem 1.1.2005 gab es 4 Moeglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Wissenschaftler:

1) AufErl § 5.1 AAV + ArbErl  § 5.1 ASAV
2) AufErl § 5.1 AAV + § 9.8 ArGV
3) AufErl § 6 AAV + § 9.8 ArGV
4) AufBew § 6 AAV + § 9.8 ArGV

Keine der Moeglichkeiten war offensichtlich rechtswidrig. Aus welchem Grund traf ein ABH-Mitarbeiter die Entscheidung? Sind die damalige Dienstanweisungen immer noch geheim? Wie kann man beweisen, dass die Moeglichkeit 4 "fehlerhaft" war?

PS. Nach dem 1.1.2005 sind die ersten drei Moeglichkeiten gleichgestellt, die vierte - nein.
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Antwort #10 - 12.01.2005 um 10:45:40
 
Zitat:
Keine der Moeglichkeiten war offensichtlich rechtswidrig. Aus welchem Grund traf ein ABH-Mitarbeiter die Entscheidung? Sind die damalige Dienstanweisungen immer noch geheim? Wie kann man beweisen, dass die Moeglichkeit 4 "fehlerhaft" war?


Hallo Chap,
ob die Erteilung der AE tatsächlich richtig oder falsch war, wollte und will ich nicht bewerten. Meine Antworten sind unter dem Motto "falls die Erteilung rechtswidrig war" zu verstehen.
Die alten DA's sind auch jetzt noch nicht veröffentlicht. Diese waren ja selbst für ABH's nur schwer zu bekommen Smiley Ggf. bei den Agenten nachfragen.
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Antwort #11 - 12.01.2005 um 11:30:47
 
Zitat:
Die alten DA's sind auch jetzt noch nicht veröffentlicht. Diese waren ja selbst für ABH's nur schwer zu bekommen Smiley Ggf. bei den Agenten nachfragen.


Doch, sie SIND veröffentlicht. Nicht im vollen umfang, aber mann kann DA zu ArgV und AAV in Dalichau-Grüner AFG Kommentar, Verlag R.S. Schulz 20. Ergänzung,  Kommentar zum §284 lesen. Sie sind nicht ganz "frisch" aber trotzdem. Zwinkernd
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Antwort #12 - 12.01.2005 um 13:50:45
 
Ok, danke, Mick.
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Antwort #13 - 12.01.2005 um 15:09:11
 
Zitat:
Doch, sie SIND veröffentlicht. Nicht im vollen umfang, aber mann kann DA zu ArgV und AAV in Dalichau-Grüner AFG Kommentar, Verlag R.S. Schulz 20. Ergänzung,  Kommentar zum §284 lesen. Sie sind nicht ganz "frisch" aber trotzdem. Zwinkernd


Hi Nemo,

und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage? Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 12.01.2005 um 18:36:19
 
Zitat:
Ich denke, dass eine Bestätigung der ABH für andere Entscheidungen (z.B. Einbürgerung) ausreichen könnte.


Hi Mick,

und reicht solche "Bestaetigung" aus, um die Jahren des Besitzes solcher "fehlerhaften" AufBew auf die 5-jahrigen Frist des § 9 mit anzurechnen?

Fuer die Einbuergerung sind sie sowieso in den meisten Laender anrechenbar... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 12.01.2005 um 18:39:05
 
Zitat:
2Chap:

Alle Forschungstipendiaten des DAAD im Rahmen eines und desselben Programms für Graduierte mußten sich an ihrer Uni einschreiben. ALLE.
Dabei bekamen die aus Duisburg eine AE und die aus Bochum eine AB.


Hi Andrej,

ich kenne viele Leute, die auf Deutch "Dr. habil." heissen sollten, und die meherere Jahre in Deutschland mit einer AufBew gearbeitet haben...  8)
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Antwort #16 - 13.01.2005 um 12:43:30
 
Zitat:
Hi Nemo,

und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage? Smiley


Arno Kloesel, Rudolf Christ, Otto Haußer
Deutsches Ausländerrecht
(Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften) Kohlhammer (Stuttgart) 4. Aufl. - 2000

sagt:
*************************************
AufG nach der AAV. Nach der AAV kann die AufG in Form der AufBew für
Aufenthalte zu solchen Beschäftigungen erteilt werden, die wegen ihres Charakters
ihrer Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordern
(§§ 2 und 3 AAV). Vgl. auch § 2 AAV Rn. 2

Wenn der Aufenthalt zu einer Beschäftigung erlaubt werden soll, bei dem die
Zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung
selbst folgt (vgl. §§ 4 und 5 AAV), ist die AufG nach der AAV in Form der AufE
zu erteilen. Die AAV ist nicht nur für die erste Erteilung, sondern auch für die
Verlängerung der AufG in der jeweiligen Form maßgebend. Soweit die AAV eine
Gesamtgeltungsdauer als Höhstdauer vorschreibt (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 AAV),
darf die AufG nicht dar uber hinaus verlängert werden.

Die Ausländerbehörde darf eine AufG unbefristet oder eine AufBer nur dann
erteilen, wenn dies die Regelungen der AAV nicht ausschlißen (vgl. § 4 Abs. 6 und § 7
Abs. 2 Satz 2 AAV).

Die Ausländerbehörde darf im Falle der Arbeitslosigkeit die AufG nur verlängern,
wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und die
Gesamtgeltungsdauer nach der AAV nicht  uberschritten wird. Die AufG kann im
Falle des Beschäftigungswechsels für eine neue Beschäftigung nur verlängert
werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand
nach der AAV erfüllt.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 13.01.2005 um 15:16:44
 
Zitat:
Arno Kloesel, Rudolf Christ, Otto Haußer
Deutsches Ausländerrecht
(Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften) Kohlhammer (Stuttgart) 4. Aufl. - 2000

sagt:
*************************************
AufG nach der AAV. Nach der AAV kann die AufG in Form der AufBew für
Aufenthalte zu solchen Beschäftigungen erteilt werden, die wegen ihres Charakters
ihrer Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordern
(§§ 2 und 3 AAV). Vgl. auch § 2 AAV Rn. 2

Wenn der Aufenthalt zu einer Beschäftigung erlaubt werden soll, bei dem die
Zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung
selbst folgt (vgl. §§ 4 und 5 AAV), ist die AufG nach der AAV in Form der AufE
zu erteilen. Die AAV ist nicht nur für die erste Erteilung, sondern auch für die
Verlängerung der AufG in der jeweiligen Form maßgebend. Soweit die AAV eine
Gesamtgeltungsdauer als Höhstdauer vorschreibt (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 AAV),
darf die AufG nicht dar uber hinaus verlängert werden.

Die Ausländerbehörde darf eine AufG unbefristet oder eine AufBer nur dann
erteilen, wenn dies die Regelungen der AAV nicht ausschlißen (vgl. § 4 Abs. 6 und § 7
Abs. 2 Satz 2 AAV).

Die Ausländerbehörde darf im Falle der Arbeitslosigkeit die AufG nur verlängern,
wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und die
Gesamtgeltungsdauer nach der AAV nicht  uberschritten wird. Die AufG kann im
Falle des Beschäftigungswechsels für eine neue Beschäftigung nur verlängert
werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand
nach der AAV erfüllt.


Hi katran,

vielen Dank fuers Zitat. Aber das Zitat ist offensichtlich § 6 AAV umgegangen. Smiley Trotzdem kann man enthehmen, dass die Erteilung der AufBew nur moeglich war, wenn die zeitliche Befristung unmittelbar bereits aus der Natur der Beschaeftigung folgt. Meiner Ueberzeugung nach stellt die wissenschafliche Arbeit keine solche Beschaeftigung dar... Smiley
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Antwort #18 - 13.01.2005 um 15:23:19
 
Zitat:
Aber das Zitat ist offensichtlich § 6 AAV umgegangen.

Was besseres Zwinkernd könnte ich leider nicht finden. Griesgrämig
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Antwort #19 - 13.01.2005 um 16:19:57
 
Zitat:
Hi Nemo,

und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage? Smiley


Hi chap,

habe, leider, gelungen    Griesgrämig
Ich habe DA-ArgV und DA-ASAV (und nicht AAV). Also, kann über §9.8 ArgV und nich über 6 AAV sagen.  In 9.8 findet man nicht über ABW...
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Antwort #20 - 13.01.2005 um 16:27:38
 
Hallo andrej,

Ich hatte eine ähnliche Situation. Hatte von Anfang an eine unbefristete Stelle, habe trotzdem 4 Jahre lang immer wieder Auf.bewilligung bekommen.

Mit "Unterstützung" habe ich dann letztes Jahr von der ABH die (mündliche) Zusage bekommen, daß die 4 Jahre mit Bewilligung als Arbeitserlaubniszeiten angerechnet würden.
Ohne schriftlichen Antrag und obgleich der Verwaltungsakt ja wesentlich länger als 1 Jahr zurücklag.

Kommentar der ABH: Sie hätten immer nur den Aufenthaltstitel übernommen, der von der Behörde in einer anderen Stadt "begonnen" wurde, nämlich die Bewilligung.
Daß ich eingangs eine ABW bekommen habe, war also ein Fehler, der sich immer weiter fortgesetzt hat...

Es lohnt sich also bestimmt, einmal nachzufragen und ggf. eine "Umwandlung" anzuregen.

Viel Erfolg!

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Antwort #21 - 13.01.2005 um 16:57:12
 
Zitat:
In 9.8 findet man nicht über ABW...


Hi, Nemo!

Bedeutet es:
1. Die Anweisung spricht nicht über ABW (nür über AE)
oder
2. Die Anwesung spricht nicht über die Art der AufGenehm.
???
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Antwort #22 - 13.01.2005 um 17:06:41
 
Zitat:
2. Die Anwesung spricht nicht über die Art der AufGenehm.


2.  Griesgrämig
nur über die erlaubnisfreietätigkeit
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Antwort #23 - 13.01.2005 um 17:53:01
 
Zitat:
Mit "Unterstützung" habe ich dann letztes Jahr von der ABH die (mündliche) Zusage bekommen, daß die 4 Jahre mit Bewilligung als Arbeitserlaubniszeiten angerechnet würden.
Ohne schriftlichen Antrag und obgleich der Verwaltungsakt ja wesentlich länger als 1 Jahr zurücklag.


Hi monel,

du hast sicher "Aufenthaltserlaubniszeiten" gemeint. Hat die ABH ihre Zuage schon erfuellt? Smiley Welche "Unterstutzung" war erforderlich?
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Antwort #24 - 13.01.2005 um 18:37:50
 
Hi chap!

Sorry, ja ich hatte natürlich Aufenthalts-Zeiten gemeint.

Die "Unterstützung" kam in Form eines Bekannten von Freunden, der Rechtsanwalt ist und zwar inoffiziell, aber mit "know-how" bei der ABH nachgehakt hat, weil ich alleine nicht weiterkam.
Bei meinen früheren Nachfragen hatte man mir immer gesagt, daß das mit der Bewilligung so in Ordnung sei und eine Umwandlung zur A.erlaubnis so gut wie ausgeschlossen sei.


Das Versprechen der ABH wird  - hoffentlich -  bei Fälligkeit in einigen Monaten eingelöst.



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Antwort #25 - 14.01.2005 um 11:04:03
 
Zitat:
Hi chap!

Sorry, ja ich hatte natürlich Aufenthalts-Zeiten gemeint.

Die "Unterstützung" kam in Form eines Bekannten von Freunden, der Rechtsanwalt ist und zwar inoffiziell, aber mit "know-how" bei der ABH nachgehakt hat, weil ich alleine nicht weiterkam.
Bei meinen früheren Nachfragen hatte man mir immer gesagt, daß das mit der Bewilligung so in Ordnung sei und eine Umwandlung zur A.erlaubnis so gut wie ausgeschlossen sei.


Das Versprechen der ABH wird  - hoffentlich -  bei Fälligkeit in einigen Monaten eingelöst.





Danke monel,

schreib bitte wenn es klappt...  Daumen hoch
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