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komplizierte(?)Frage bzgl. Arbeitsgenehmigung.... (Gelesen: 2.299 mal)
blacky_and_bully
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag komplizierte(?)Frage bzgl. Arbeitsgenehmigung....
13.01.2005 um 19:59:13
 
Hi forum ,

ich habe eine Frage bezügl. dem Arbeitsrecht für einen amerikanischen
Staatsbürger der leider keine Arbeitserlaubnis besitzt, aber eine
befristete Aufenthaltsgenehmigung hat und einen festen Wohnsitz in
Deutschland.

Ich möchte mich selbständig machen und ihn als mitarbeiter auf
400EURO Basis einstellen.
Er wird als Englisch-Lehrer tätig sein. Seine Art und Weise zu
unterrichten überzeugen mich und er passt zu meiner
Geschäftsideologie, wenn man es so sagen darf.

Nun, WIE stelle ich das an? öhm Wie muss ich bei den Behörden vorgehen?
Gibt es denn ÜBERHAUPT eine Aussicht, dass ich ihn einstellen darf
oder er eine arbeitserlaubnis bekommen wird? Er beherrscht die
deutsche Sprache und er ist seit ca. 13 Jahren in Deutschland.

Ich würde mich wirklich sehr über eine hilfreiche antwort und
ratschläge freuen. Herzlichen Dank!

Mit den besten Wünschen

blacky

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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.01.2005 um 20:03:38
 
Was hat denn der Betr. für eine Aufenthaltsgenehmigung ?
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blacky_and_bully
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.01.2005 um 20:13:27
 
hi Rick_HH

also er hat die befristete Aufenthaltsgenehmigung die man jedes Jahr verlängern muss (Sagt dir D33667776 was??? öhm )
lg blacky
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.01.2005 um 20:58:55
 
Da gibt es leider drei verschiedene, die Aufenthaltsbefugnis (z.B. bei Anerkennung "kleines" Asyl), die Aufenthaltserlaubnis (z.B. wenn verheiratet mit einer Deutschen) und die Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studium)...

Wenn er z.B. Student ist und eine ABewilligung hat, kann er nach § 16 AufenthG 90 Tage bzw. 180 halbe Tage im Jahr arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben. Da Du schreibst auf "400 EUR Basis" scheint es sich um eine Nebentätigkeit zu handeln, für die er als Student keine extra Erlaubnis benötigt.

Generell ist zu sagen, dass es die Arbeitserlaubnis als solche nicht mehr gibt (außer für Neu-EU-Bürger). Die Zuständigkeit liegt seit dem 01.01.2005 bei den ABH's. Sonst soll er da einfach mal hingehen und sich erkundigen, ggfs. halt telefonisch...
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blacky_and_bully
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.01.2005 um 21:29:54
 
hi Rick, ich denke, er hat dann eher das kleine "Asyl". Weil er ist mit einer Kroatin verheiratet, nur das gemeinsame Kind ist deutsch, weil auf deutschen Boden geboren. Er hat für das Kind das halbe Sorgerecht und das war auch der Grund warum er nicht abgeschoben worden ist.

Wo muss er da anrufen? Und nach welchen Kritierien wird da entschieden?
Können die "mutwillig" ein Arbeitsangebot auf 400EUR Basis (also in diesem Falle wäre ich die Arbeitgeberin) ihm verweigern?

Was sind da so die Erfahrungen?

lg blacky
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.01.2005 um 23:31:43
 
LOL bzw.  Schockiert/Erstauntm

Als Ami hat er bestimmt kein (noch so) kleines Asyl cry:

Es sollte auch bekannt sein, welche konkrete Auflage er denn bisher in der
AE hatte, denn die gilt ja grundsätzlich weiterhin. Mich wundert, dass er nach
so langem Aufenthalt bisher noch keine Arbeitsberechtigung (nach alten Recht)
erhalten hat.

Somit dürfte er wohl noch der Arbeitsmarktprüfung durch die Arbeitsagentur
unterliegen.

Ist ggf. durch die Spezies der Agenten zu konkretisieren....  tippse
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blacky_and_bully
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.01.2005 um 23:57:13
 
fons, was bedeutet AE?
Ich weiß nur, dass er auf dem Arbeitsamt war und die sagten ihm nur, die deutschen Bewerber werden vorgezogen. Er hat kaum eine Chance.
Ich weiß nicht, warum er bisher noch keine Arbeitserlaubnis bekommen hat. Er hat halt mal hier und da privat unterrichtet oder als rausschmeisser gearbeitet, wenn er niemanden unterrichten konnte. Und wenn er sich wo beworben hatte, wurde das Unternehmen gezwungen erst eine Annonce zu veröffentlichen, bevor er den Job bekommt. Kann das denn so sein??????????????? motz

lg blacky
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 14.01.2005 um 01:06:48
 
Hi,
AE = Aufenthaltserlaubnis.

Er sollte zur Ausländerbehörde gehen und seinen Status nach aktuellem Recht klären. Wenn er mit dem Kind in Lebensgemeinschaft lebt, kann er eine AE nach § 28 AufenthG für sich beanspruchen. Damit wird ihm auch jede Erwerbstätigkeit ermöglicht. Guck einfach mal da rein.

Vor einer Klärung des Status halte ich das hier alles für zu spekulatius.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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