Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Revision einer in der Vergangenheit erteilten AG (Gelesen: 6.309 mal)
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #15 - 12.01.2005 um 18:39:05
 
Zitat:
2Chap:

Alle Forschungstipendiaten des DAAD im Rahmen eines und desselben Programms für Graduierte mußten sich an ihrer Uni einschreiben. ALLE.
Dabei bekamen die aus Duisburg eine AE und die aus Bochum eine AB.


Hi Andrej,

ich kenne viele Leute, die auf Deutch "Dr. habil." heissen sollten, und die meherere Jahre in Deutschland mit einer AufBew gearbeitet haben...  8)
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
katran76
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 162

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #16 - 13.01.2005 um 12:43:30
 
Zitat:
Hi Nemo,

und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage? Smiley


Arno Kloesel, Rudolf Christ, Otto Haußer
Deutsches Ausländerrecht
(Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften) Kohlhammer (Stuttgart) 4. Aufl. - 2000

sagt:
*************************************
AufG nach der AAV. Nach der AAV kann die AufG in Form der AufBew für
Aufenthalte zu solchen Beschäftigungen erteilt werden, die wegen ihres Charakters
ihrer Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordern
(§§ 2 und 3 AAV). Vgl. auch § 2 AAV Rn. 2

Wenn der Aufenthalt zu einer Beschäftigung erlaubt werden soll, bei dem die
Zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung
selbst folgt (vgl. §§ 4 und 5 AAV), ist die AufG nach der AAV in Form der AufE
zu erteilen. Die AAV ist nicht nur für die erste Erteilung, sondern auch für die
Verlängerung der AufG in der jeweiligen Form maßgebend. Soweit die AAV eine
Gesamtgeltungsdauer als Höhstdauer vorschreibt (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 AAV),
darf die AufG nicht dar uber hinaus verlängert werden.

Die Ausländerbehörde darf eine AufG unbefristet oder eine AufBer nur dann
erteilen, wenn dies die Regelungen der AAV nicht ausschlißen (vgl. § 4 Abs. 6 und § 7
Abs. 2 Satz 2 AAV).

Die Ausländerbehörde darf im Falle der Arbeitslosigkeit die AufG nur verlängern,
wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und die
Gesamtgeltungsdauer nach der AAV nicht  uberschritten wird. Die AufG kann im
Falle des Beschäftigungswechsels für eine neue Beschäftigung nur verlängert
werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand
nach der AAV erfüllt.



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #17 - 13.01.2005 um 15:16:44
 
Zitat:
Arno Kloesel, Rudolf Christ, Otto Haußer
Deutsches Ausländerrecht
(Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften) Kohlhammer (Stuttgart) 4. Aufl. - 2000

sagt:
*************************************
AufG nach der AAV. Nach der AAV kann die AufG in Form der AufBew für
Aufenthalte zu solchen Beschäftigungen erteilt werden, die wegen ihres Charakters
ihrer Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordern
(§§ 2 und 3 AAV). Vgl. auch § 2 AAV Rn. 2

Wenn der Aufenthalt zu einer Beschäftigung erlaubt werden soll, bei dem die
Zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung
selbst folgt (vgl. §§ 4 und 5 AAV), ist die AufG nach der AAV in Form der AufE
zu erteilen. Die AAV ist nicht nur für die erste Erteilung, sondern auch für die
Verlängerung der AufG in der jeweiligen Form maßgebend. Soweit die AAV eine
Gesamtgeltungsdauer als Höhstdauer vorschreibt (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 AAV),
darf die AufG nicht dar uber hinaus verlängert werden.

Die Ausländerbehörde darf eine AufG unbefristet oder eine AufBer nur dann
erteilen, wenn dies die Regelungen der AAV nicht ausschlißen (vgl. § 4 Abs. 6 und § 7
Abs. 2 Satz 2 AAV).

Die Ausländerbehörde darf im Falle der Arbeitslosigkeit die AufG nur verlängern,
wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und die
Gesamtgeltungsdauer nach der AAV nicht  uberschritten wird. Die AufG kann im
Falle des Beschäftigungswechsels für eine neue Beschäftigung nur verlängert
werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand
nach der AAV erfüllt.


Hi katran,

vielen Dank fuers Zitat. Aber das Zitat ist offensichtlich § 6 AAV umgegangen. Smiley Trotzdem kann man enthehmen, dass die Erteilung der AufBew nur moeglich war, wenn die zeitliche Befristung unmittelbar bereits aus der Natur der Beschaeftigung folgt. Meiner Ueberzeugung nach stellt die wissenschafliche Arbeit keine solche Beschaeftigung dar... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
katran76
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 162

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #18 - 13.01.2005 um 15:23:19
 
Zitat:
Aber das Zitat ist offensichtlich § 6 AAV umgegangen.

Was besseres Zwinkernd könnte ich leider nicht finden. Griesgrämig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nemo
Full Member
***
Offline




Beiträge: 76

Karlsruhe, Baden-Württemberg, Germany
Karlsruhe
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #19 - 13.01.2005 um 16:19:57
 
Zitat:
Hi Nemo,

und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage? Smiley


Hi chap,

habe, leider, gelungen    Griesgrämig
Ich habe DA-ArgV und DA-ASAV (und nicht AAV). Also, kann über §9.8 ArgV und nich über 6 AAV sagen.  In 9.8 findet man nicht über ABW...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monel
Full Member
***
Offline




Beiträge: 32
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #20 - 13.01.2005 um 16:27:38
 
Hallo andrej,

Ich hatte eine ähnliche Situation. Hatte von Anfang an eine unbefristete Stelle, habe trotzdem 4 Jahre lang immer wieder Auf.bewilligung bekommen.

Mit "Unterstützung" habe ich dann letztes Jahr von der ABH die (mündliche) Zusage bekommen, daß die 4 Jahre mit Bewilligung als Arbeitserlaubniszeiten angerechnet würden.
Ohne schriftlichen Antrag und obgleich der Verwaltungsakt ja wesentlich länger als 1 Jahr zurücklag.

Kommentar der ABH: Sie hätten immer nur den Aufenthaltstitel übernommen, der von der Behörde in einer anderen Stadt "begonnen" wurde, nämlich die Bewilligung.
Daß ich eingangs eine ABW bekommen habe, war also ein Fehler, der sich immer weiter fortgesetzt hat...

Es lohnt sich also bestimmt, einmal nachzufragen und ggf. eine "Umwandlung" anzuregen.

Viel Erfolg!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
katran76
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 162

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #21 - 13.01.2005 um 16:57:12
 
Zitat:
In 9.8 findet man nicht über ABW...


Hi, Nemo!

Bedeutet es:
1. Die Anweisung spricht nicht über ABW (nür über AE)
oder
2. Die Anwesung spricht nicht über die Art der AufGenehm.
???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nemo
Full Member
***
Offline




Beiträge: 76

Karlsruhe, Baden-Württemberg, Germany
Karlsruhe
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #22 - 13.01.2005 um 17:06:41
 
Zitat:
2. Die Anwesung spricht nicht über die Art der AufGenehm.


2.  Griesgrämig
nur über die erlaubnisfreietätigkeit
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #23 - 13.01.2005 um 17:53:01
 
Zitat:
Mit "Unterstützung" habe ich dann letztes Jahr von der ABH die (mündliche) Zusage bekommen, daß die 4 Jahre mit Bewilligung als Arbeitserlaubniszeiten angerechnet würden.
Ohne schriftlichen Antrag und obgleich der Verwaltungsakt ja wesentlich länger als 1 Jahr zurücklag.


Hi monel,

du hast sicher "Aufenthaltserlaubniszeiten" gemeint. Hat die ABH ihre Zuage schon erfuellt? Smiley Welche "Unterstutzung" war erforderlich?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
monel
Full Member
***
Offline




Beiträge: 32
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten AG
Antwort #24 - 13.01.2005 um 18:37:50
 
Hi chap!

Sorry, ja ich hatte natürlich Aufenthalts-Zeiten gemeint.

Die "Unterstützung" kam in Form eines Bekannten von Freunden, der Rechtsanwalt ist und zwar inoffiziell, aber mit "know-how" bei der ABH nachgehakt hat, weil ich alleine nicht weiterkam.
Bei meinen früheren Nachfragen hatte man mir immer gesagt, daß das mit der Bewilligung so in Ordnung sei und eine Umwandlung zur A.erlaubnis so gut wie ausgeschlossen sei.


Das Versprechen der ABH wird  - hoffentlich -  bei Fälligkeit in einigen Monaten eingelöst.



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Revision einer in der Vergangenheit erteilten
Antwort #25 - 14.01.2005 um 11:04:03
 
Zitat:
Hi chap!

Sorry, ja ich hatte natürlich Aufenthalts-Zeiten gemeint.

Die "Unterstützung" kam in Form eines Bekannten von Freunden, der Rechtsanwalt ist und zwar inoffiziell, aber mit "know-how" bei der ABH nachgehakt hat, weil ich alleine nicht weiterkam.
Bei meinen früheren Nachfragen hatte man mir immer gesagt, daß das mit der Bewilligung so in Ordnung sei und eine Umwandlung zur A.erlaubnis so gut wie ausgeschlossen sei.


Das Versprechen der ABH wird  - hoffentlich -  bei Fälligkeit in einigen Monaten eingelöst.





Danke monel,

schreib bitte wenn es klappt...  Daumen hoch
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema