Zitat:Hi Nemo,
und was sagt der Kommentar bzgl. meiner Frage?
Arno Kloesel, Rudolf Christ, Otto Haußer
Deutsches Ausländerrecht
(Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften) Kohlhammer (Stuttgart) 4. Aufl. - 2000
sagt:
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AufG nach der AAV. Nach der AAV kann die AufG in Form der AufBew für
Aufenthalte zu solchen Beschäftigungen erteilt werden, die wegen ihres Charakters
ihrer Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordern
(§§ 2 und 3 AAV). Vgl. auch § 2 AAV Rn. 2
Wenn der Aufenthalt zu einer Beschäftigung erlaubt werden soll, bei dem die
Zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung
selbst folgt (vgl. §§ 4 und 5 AAV), ist die AufG nach der AAV in Form der AufE
zu erteilen. Die AAV ist nicht nur für die erste Erteilung, sondern auch für die
Verlängerung der AufG in der jeweiligen Form maßgebend. Soweit die AAV eine
Gesamtgeltungsdauer als Höhstdauer vorschreibt (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 AAV),
darf die AufG nicht dar uber hinaus verlängert werden.
Die Ausländerbehörde darf eine AufG unbefristet oder eine AufBer nur dann
erteilen, wenn dies die Regelungen der AAV nicht ausschlißen (vgl. § 4 Abs. 6 und § 7
Abs. 2 Satz 2 AAV).
Die Ausländerbehörde darf im Falle der Arbeitslosigkeit die AufG nur verlängern,
wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und die
Gesamtgeltungsdauer nach der AAV nicht uberschritten wird. Die AufG kann im
Falle des Beschäftigungswechsels für eine neue Beschäftigung nur verlängert
werden, wenn der Ausländer auch für diese einen Ausnahmetatbestand
nach der AAV erfüllt.