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AufenthG und Arbeitslosigkeit (Gelesen: 9.522 mal)
andrej
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05.01.2005 um 12:49:19
 
Hallo zusammen,

ich möchte wissen, wie nach dem neuen Recht mit den Menschen verfahren wird, die eine AE nach §18 AufenthG und die pauschale Zustimmung zur Beschäftigung nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV haben und arbeitslos werden. Wird ihnen ermöglicht, nach einer neuen Stelle zu suchen, wenn ja, wie lange? Haben sie Anspruch auf das Arbeitslosengeld wie die Inländer?
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Antwort #1 - 05.01.2005 um 13:13:28
 
Zitat:
Hallo zusammen,

ich möchte wissen, wie nach dem neuen Recht mit den Menschen verfahren wird, die eine AE nach §18 AufenthG und die pauschale Zustimmung zur Beschäftigung nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV haben und arbeitslos werden. Wird ihnen ermöglicht, nach einer neuen Stelle zu suchen, wenn ja, wie lange? Haben sie Anspruch auf das Arbeitslosengeld wie die Inländer?


Hallo,

m.E. hat es sich in diesem Gebiet nicht geaendert. Das heisst, dass (ausgenommen der Studenten), ist die Arbeitssuche kein Grund fuer Aufenthalt in Deutschland. Weiss leider nicht, ob die Ausnahme, die vor dem 1.1.2005 den "GC" erlaubte, einen neuen Job zu suchen, fortgilt...
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Antwort #2 - 05.01.2005 um 13:20:06
 
Nachtrag: im Entwurf der Anwendungshinweise habe ich folgenden Passus gefunden:

5.1.4 Für ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsgrundes
können folgende Gesichtspunkte maßgebend sein:

5.1.4.2 - Hat der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu ver treten
(z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter Unfall) und hält er sich seit vielen
Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist dieser Umstand insbesondere dann zugunsten
des Ausländers zu gewichten, wenn er aufgrund seiner Sondersituation dem deutschen
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit
einen ergänzenden Bezug von Leistungen nach Sozialgesetzbuch Buch II oder XII erforderlich
macht. Dies gilt auch bei der Verlängerung einer nach § 31 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
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Mick
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Antwort #3 - 05.01.2005 um 13:41:09
 
Hi Andrej,

bevor Du Dich mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels herumschlägst, brauchst Du aber erst mal eine Norm, die überhaupt den Aufenthalt zu dem beachsichtigten Zweck (Arbeitssuche) zulässt.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 05.01.2005 um 15:46:55
 
Zitat:
Hi Andrej,

bevor Du Dich mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels herumschlägst, brauchst Du aber erst mal eine Norm, die überhaupt den Aufenthalt zu dem beachsichtigten Zweck (Arbeitssuche) zulässt.


Hi Mick,

"In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden." Smiley

Eigentlich auch die Praxis, dass die GC-ler vor dem 1.1.2005 biz zu 6 Monate einen neuen Job suchen konnten, war im Auslaendergesetz nicht vorgesehen... Smiley
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Antwort #5 - 05.01.2005 um 15:47:02
 
Diese Norm habe ich nicht gefunden. Deswegen frage ich hier.

Ich stelle die Frage anders. Nach welchem § erlischt die AE eines Ausländers, der eine unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV hat und arbeitslos wird?

Seine Auflage lautet entweder "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Unselbständige Tätigkeit erlaubt" bzw. "Gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft", also keine auflösende Bedingung. Dem Arbeitsmarkt ist er somit nicht verschlossen.
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Antwort #6 - 05.01.2005 um 15:58:53
 
Zitat:
Diese Norm habe ich nicht gefunden. Deswegen frage ich hier.

Ich stelle die Frage anders. Nach welchem § erlischt die AE eines Ausländers, der eine unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV hat und arbeitslos wird?

Seine Auflage lautet entweder "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Unselbständige Tätigkeit erlaubt" bzw. "Gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft", also keine auflösende Bedingung. Dem Arbeitsmarkt ist er somit nicht verschlossen.



"Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."
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Antwort #7 - 06.01.2005 um 11:58:37
 
Die Hervorhebung kann man auch anders setzen Zwinkernd

Zitat:
Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."


Kann. Muss aber nicht.
Scheint also wie nach dem alten Recht im Ermessen zu liegen...

Dann habe ich eine weiterführende Frage. Z.B. eine IT-Fachkraft, die sich seit mehr als 3 Jahren in D aufhält, wurde entlassen, hat das Recht auf das Arbeitslosengeld erworben und will nach einer neuen Stelle suchen. Der Lebensunterhalt ist durch das ALG für 1 Jahr gesichert, jede unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der BA ist nach §9 BeschVerfV erlaubt.
Kann man behaupten, dass eine wesentliche Voraussetzung entfallen ist, so dass diese Person bereits vor dem Ablauf eines Jahres zur Ausreise aufgefordert wird?
Bisher hat es eine Weisung des BMI gegeben, dass dieser Personengruppe der Aufenthalt bis zum Ablauf des Anspruchs auf Zahlung des ALG zu gestatten ist. Aber seit dem 1.1. ist die GC mit sonstigen 'erwerbstätigen Ausländern' rechtlich quasi zusammengelegt, daher die Frage. Oder gilt die Weisung weiter?
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Antwort #8 - 06.01.2005 um 12:20:19
 
Sachverhalt:

AE § 18 AufenthG
Zust. 46.2 BeschV  iVm IT-ArGV



1.      Zuerst diese Schreiben lesen:

S.1
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/3.gif

S.2.
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/4.gif

2.      Dann diese von ZAV-IT


„Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.“

3.      Dann sicher, haben wir "Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."

Aber falls man z.B. AE bis 01.03.06 hat und ihm einen Anspruch auf  12 M Arbeitslosengeld zusteht (Heute 10.01.05 und er ist seit dem 1.01.05 arbeitslos), dann hat er gesicherte Lebensunterhalt (ohne öffentliche Mittel, Beitragszahlungen), ist dem D-Arbeitsmarkt zugänglich (unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit). Dann „nachträglich verkürzen“, aber bis 1.01.06 (statt 01.03.06)


Für Widerruf der AE nach § 52 Abs. 2 liegen keine Gründe vor (Hinweise: 52.2.1 § 52 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet die Ausländerbehörde das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis,
die ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 19) erteilt wurden, zu widerrufen,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung widerrufen hat.)
Allgemeine Verwaltungsverfahrensrechtliche Gründe für Rücknahme sind nicht ersichtlich, die Voraussetzungen des § 5 AufenthG liegen vor. Auflage „AE erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. XXX“ lieg, normalerweise, nicht vor.

Fazit: Zeit für Arbeitsplatzsuche bis Ende der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.

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Antwort #9 - 06.01.2005 um 12:30:08
 
Zitat:
jede unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der BA ist nach §9 BeschVerfV erlaubt.


Hi Andrej,

klär mich mal auf, wie Du das genau meinst. Grundsätzlich bedeutet die Regelung in § 9 BeschVerfV nicht, dass jede Erwerbstägigkeit ohne Zustimmung erlaubt ist. Diese Regelung bedeutet, dass die Agentur keine Vorrangprüfung mehr machen muss. Sie muss aber sehr wohl eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (z.B. Arbeitsbedingungen) durchführen.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 06.01.2005 um 12:46:10
 
Darf ich vrmuten:
§9.4 BeschV
"Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."

Ich nehme an, 39 II N2-prüfung ist entbehrlich, ansonsten bedeut das die Umgehung der Befreiung von 39 II N1 (der Gestzgeber hat das nicht gewolt).

Und 39 II 2. Alt - Die "der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird" - liegt bei GC fast immer vor, muss aber nachgeprüft werden, kein Problem.
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 12:46:16
 
Zitat:
Grundsätzlich bedeutet die Regelung in § 9 BeschVerfV nicht, dass jede Erwerbstägigkeit ohne Zustimmung erlaubt ist. Diese Regelung bedeutet, dass die Agentur keine Vorrangprüfung mehr machen muss. Sie muss aber sehr wohl eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (z.B. Arbeitsbedingungen) durchführen.


Aha! Vielen Dank für den Hinweis.
Wie sieht es dann aus, wenn man eine Zustimmung nicht nach §9, sondern nach §46(2) BeschV hat? Da finden wohl keine Prüfungen statt, oder?


2Nemo

Zu 1 und 2: Die Dokumente sind mir längst bekannt. Es ist aber fraglich, dass sie jetzt noch rechtskräftig sind.

Zu 3 und 4: Sehe ich genau so. Mich interessiert aber, ob die ABH da doch irgendwelche "Ausreden" finden kann.
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Antwort #12 - 06.01.2005 um 12:52:25
 
Zitat:
Aha! Vielen Dank für den Hinweis.
Wie sieht es dann aus, wenn man eine Zustimmung nicht nach §9, sondern nach §46(2) BeschV hat? Da finden wohl keine Prüfungen statt, oder?



Hi Andrej,
klar, für GC-ler gibt es in den 46 II-Fällen keine Vorlage des "Vorgangs" an die Agentur.

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Antwort #13 - 06.01.2005 um 13:28:48
 
Zitat:
klar, für GC-ler gibt es in den 46 II-Fällen keine Vorlage des "Vorgangs" an die Agentur.


Ok. Jetzt angenommen, ein GC-ler geht zur ABH, weist auf §9 BeschVerfV hin und lässt die Auflage ändern ("gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft" + sonstige Einschränkungen -->> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht gestattet" ) . Kommt er dann bei einem künftigen Arbeitsplatzwechsel in den Genuss der Befreiung von BA-Prüfungen nach §46(2) BeschV oder nicht mehr?
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Antwort #14 - 06.01.2005 um 13:40:20
 
Zitat:
2Nemo

Zu 1 und 2: Die Dokumente sind mir längst bekannt. Es ist aber fraglich, dass sie jetzt noch rechtskräftig sind.


2  ist von 22.12.2004, stammt von ZAV-IT, und liegt bei Kaba nicht vor  Zwinkernd Gilt für die Zeitraum nach 1.01.05
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Antwort #15 - 06.01.2005 um 14:01:36
 
Zitat:
Ok. Jetzt angenommen, ein GC-ler geht zur ABH, weist auf §9 BeschVerfV hin und lässt die Auflage ändern ("gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft" + sonstige Einschränkungen -->> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht gestattet" ) . Kommt er dann bei einem künftigen Arbeitsplatzwechsel in den Genuss der Befreiung von BA-Prüfungen nach §46(2) BeschV oder nicht mehr?


Ich hoffe es hilft weiter:

Die Regelung in § 46 II gilt nur für Beschäftigungen als IT-Kraft. Für nix anderes. Es wird also eine Bindung an die Tätigkeit (nicht Arbeitgeber) bleiben, bis ggf. eine NE nach fünf Jahren ausgestellt wird.
Und der § 9 BeschVerfV hat hier keinerlei Einfluss. Der regelt das Verfahren der Zustimmung der Agentur in anderen Fällen. Und ein solches Zustimmungsverfahren gibt es für GC-ler eben nicht mehr.
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Antwort #16 - 06.01.2005 um 14:07:43
 
Das ist mir klar. Ich frage, ob man weiterhin als GC-ler gilt, wenn man die Auflage geändert hat.
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Antwort #17 - 06.01.2005 um 14:13:24
 
Zitat:
.
Und der § 9 BeschVerfV hat hier keinerlei Einfluss. Der regelt das Verfahren der Zustimmung der Agentur in anderen Fällen. Und ein solches Zustimmungsverfahren gibt es für GC-ler eben nicht mehr.


Und wo ist geschrieben, dass der, wer schon eine Zustimmung nach 46.2 BeschV hat, darf die eine andere begünstigende Zustimmung nach § 9BeschVerfV nicht (mittelbar bei ABH als neue Auflage)  beantragen?
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Antwort #18 - 06.01.2005 um 14:40:38
 
Zitat:
Und wo ist geschrieben, dass der, wer schon eine Zustimmung nach 46.2 BeschV hat, darf die eine andere begünstigende Zustimmung nach § 9BeschVerfV nicht (mittelbar bei ABH als neue Auflage)  beantragen?


Sorry, aber eine Zustimmung nach § 46 Abs. 2 BeschVerfV gibt es m.E. nicht. In der Vorschrift ist geregelt, wie eine Arbeitsgenehmigung fort gilt. Von der Qualität ist dieses als unbefristete Zustimmung analog § 27 BeschV einzuschätzen.

Und auch § 9 BeschVerfV ist keine Rechtsgrundlage für eine Zustimmung. Das kann man nicht "beantragen". Es ist eine Verfahrensregelung für die Agentur für Arbeit. Inwieweit da etwas günstigeres geregelt sein soll, kann ich nicht feststellen. Auch hier noch einmlal: Dort ist nur geregelt, dass keine Vorrangsprüfung durchzuführen ist, eine Zustimmung ist immer noch erforderlich.


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Antwort #19 - 06.01.2005 um 14:57:53
 
Zitat:
Sorry, aber eine Zustimmung nach § 46 Abs. 2 BeschVerfV gibt es m.E. nicht. In der Vorschrift ist geregelt, wie eine Arbeitsgenehmigung fort gilt. Von der Qualität ist dieses als unbefristete Zustimmung analog § 27 BeschV einzuschätzen.


Einverstanden (unbefristete analog 27), aber kraft Übergángsregelüng "gilt  als Zustimmung fort" = Zustimmung

Zitat:
Und auch § 9 BeschVerfV ist keine Rechtsgrundlage für eine Zustimmung. Das kann man nicht "beantragen". Es ist eine Verfahrensregelung für die Agentur für Arbeit. Inwieweit da etwas günstigeres geregelt sein soll, kann ich nicht feststellen. Auch hier noch einmlal: Dort ist nur geregelt, dass keine Vorrangsprüfung durchzuführen ist, eine Zustimmung ist immer noch erforderlich.


Man kann Veränderung der Auflagen bei veränderten Umständen ("drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt"+ Aufenthaltserlaubnis) beantragen bei ABH. ABH fragt AA. Ermessen von AA => 0. Das ist in AE zu übernehmen als neue Auflage. IMHO


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Antwort #20 - 06.01.2005 um 16:11:46
 
Zitat:
Man kann Veränderung der Auflagen bei veränderten Umständen ("drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt"+ Aufenthaltserlaubnis) beantragen bei ABH. ABH fragt AA. Ermessen von AA => 0. Das ist in AE zu übernehmen als neue Auflage. IMHO


Hi Nemo,
natürlich kann man einen Antrag bei veränderten Umständen stellen. Ich wollte klar stellen, dass man keine "Zustimmung" nach § 9 BeschVerfV beantragen kann.

Und welche veränderten Umstände liegen Deiner Meinung nach vor, eine Auflage zu ändern, wenn man 3 Jahre beschäftigt ist? Dann änderte sich nicht die Auflage (es sei denn sie war falsch), dann ändert sich das Zustimmungsverfahren.


Ich will das an einem Beispiel festmachen (losgelöst von Übergangsregelungen):

Du reist ein als IT-Fachkraft und beantragst eine AE mit der Auflage gem. § 27 BeschV zu arbeiten. Die ABH fragt die Agentur, ob der Beschäftigung zugestimmt wird. Dort wird das volle Programm gefahren (incl. Vorrangprüfung).

Bei einer Verlängerung nach 3 Jahren, beantragst Du immer noch "nur" die Verlängerung der AE mit der Auflage. Die ABH fragt immer noch die Agenten, die fahren aber nur noch das kleine Programm. Zustimmen müssen sie immer noch. Für Dich - also nach außen - ändert sich da gar nichts. Die Chancen für die Zustimmung sind natürlich größer, da die Vorrangprüfung entfällt.
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Antwort #21 - 06.01.2005 um 17:09:48
 
Zitat:
Hi Nemo,
natürlich kann man einen Antrag bei veränderten Umständen stellen. Ich wollte klar stellen, dass man keine "Zustimmung" nach § 9 BeschVerfV beantragen kann.

Und welche veränderten Umstände liegen Deiner Meinung nach vor, eine Auflage zu ändern, wenn man 3 Jahre beschäftigt ist? Dann änderte sich nicht die Auflage (es sei denn sie war falsch), dann ändert sich das Zustimmungsverfahren.


Ich will das an einem Beispiel festmachen (losgelöst von Übergangsregelungen):

Du reist ein als IT-Fachkraft und beantragst eine AE mit der Auflage gem. § 27 BeschV zu arbeiten. Die ABH fragt die Agentur, ob der Beschäftigung zugestimmt wird. Dort wird das volle Programm gefahren (incl. Vorrangprüfung).

Bei einer Verlängerung nach 3 Jahren, beantragst Du immer noch "nur" die Verlängerung der AE mit der Auflage. Die ABH fragt immer noch die Agenten, die fahren aber nur noch das kleine Programm. Zustimmen müssen sie immer noch. Für Dich - also nach außen - ändert sich da gar nichts. Die Chancen für die Zustimmung sind natürlich größer, da die Vorrangprüfung entfällt.


Hi Mick,

und wie sieht es aus, wenn der Auslaender eine Arbeitsberechtigung hat? Soll in diesem Fall auch "das kleine Programm" gefuehrt werden? Kann die Arbeitsberechtigung der Streichung der Bedingung "Erlischt mit Beendigung der Taetigkeit als ... an ..." dienen? Smiley
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Antwort #22 - 06.01.2005 um 17:20:01
 
Und wenn nicht losgelöst von den Übergangsregelungen?

Zum Beispiel:

Du bist am 01.02.2002 als IT-Fachkraft eingreist und bist jetzt im Besitz einer AE nach IT-AV (mit allerlei Nebenbestimmungen) bis 31.01.2005 (sic!) und einer Arbeitserlaubnis nach IT-ArGV bis 31.01.2005.

Am 01.01.2005 bist du also automatisch im Besitz einer AE nach §18 AufenthG bis 31.01.2005 und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nach §46(2) BeschV.

Am 31.01.2005 gehst du zur ABH, um die AE verlängern zu lassen. Du bekommst eine Verlängerung bis zum 30.01.2007 und die Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet", Punkt. Die Prüfung durch die BA entfällt dank §46(2) BeschV.

Am 01.04.2005 wirst du arbeitslos. Die ABH cancelt deine AE und gibt dir eine provisorische AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.04.2006.

Dann findest Du eine neue Stelle ab 01.07.2005. Du gehst zur ABH, um eine normale AE einzuholen. Und die sagen dir: "Sorry, aber die pauschale Zustimmung nach §46(2) BeschV ist auf Sie nicht mehr anwendbar, weil
a) das Übergangsrecht nicht mehr für Sie gilt, Sie haben es schon am 31.01.2005 'eingelöst', jetzt stecken Sie völlig im neuen Recht;
und/oder
b) Sie mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr jemand sind, der im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis IST, sondern nur jemand, der irgendwann früher im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis WAR.
Eigentlich müssen wir jetzt das volle Zustimmungsprogramm fahren, aber da Sie sich > 3 Jahre in D aufhalten, fahren wir das kleine Programm nach §9 BeschVerfV".

Ich werde mich sehr freuen, wenn man beweisen kann, dass diese Argumentation ein völliger Quatsch ist Zwinkernd
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Antwort #23 - 06.01.2005 um 17:45:16
 
Zitat:
Hi Mick,

und wie sieht es aus, wenn der Auslaender eine Arbeitsberechtigung hat? Soll in diesem Fall auch "das kleine Programm" gefuehrt werden? Kann die Arbeitsberechtigung der Streichung der Bedingung "Erlischt mit Beendigung der Taetigkeit als ... an ..." dienen? Smiley


Hi Chap,
bei dem Berechtigung ist kein Kontakt mehr mit den Agenten erforderlich. Also auch kein kleines Programm. Und die Auflösung der Auflage wird sich doch wohl mit der Erteilung der NE ergeben?
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Antwort #24 - 06.01.2005 um 17:49:36
 
Zitat:
Am 01.04.2005 wirst du arbeitslos. Die ABH cancelt deine AE und gibt dir eine provisorische AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.04.2006.


Vielleicht ist das schon der Knackpunkt. Die AE wird nicht gecancelt, es würde auch keine provisorische AE erteilt. Es würde eine zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgen. Wenn diese auf den Zeitpunkt des Wegfalles des ALG verfügt wird, besteht bis dahin eben noch die ursprüngliche AE mit der unbefristeten Zustimmung der Agenten.


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Antwort #25 - 06.01.2005 um 18:23:07
 
Zitat:
Vielleicht ist das schon der Knackpunkt. Die AE wird nicht gecancelt, es würde auch keine provisorische AE erteilt. Es würde eine zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgen. Wenn diese auf den Zeitpunkt des Wegfalles des ALG verfügt wird, besteht bis dahin eben noch die ursprüngliche AE mit der unbefristeten Zustimmung der Agenten.




Ok! Dann komme ich zum folgenden Schluss:

1. §46(2) BeschV wird auf einen ex-GC-ler immer Anwendung finden, wenn er im IT-Sektor weiter arbeitet - egal, welche Auflagenänderungen oder AE-Verlängerungen bei ihm später erfolgen, egal, ob er Lücken wg. Arbeitslosigkeit haben wird.

2. Wenn ein heutiger GC-ler eine neue Beschäftigung als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Zustimmung komplett.
Wenn er aber eine neue Beschäftigung nicht als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Vorrangprüfung nach §9 BeschVerfV (vorausgesetzt der besagte GC-ler hat > 4 Jahre Aufenthalt bzw. > 3 Jahre Vorbeschäftigung). In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet.

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Antwort #26 - 06.01.2005 um 18:30:41
 
Ich berichtige mich: "In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet" - das stimmt nicht, nach §9(4) BeschVerfV sind keine Beschränkungen erlaubt.

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Antwort #27 - 06.01.2005 um 18:47:30
 
Zitat:
Ok! Dann komme ich zum folgenden Schluss:

1. §46(2) BeschV wird auf einen ex-GC-ler immer Anwendung finden, wenn er im IT-Sektor weiter arbeitet - egal, welche Auflagenänderungen oder AE-Verlängerungen bei ihm später erfolgen, egal, ob er Lücken wg. Arbeitslosigkeit haben wird.


Wenn Du mit Auflagenwechsel nicht Wechsel der Art der Tätigkeit meinst  Daumen hoch

Aber ich glaube aus dem nachstehenden ergibt sich, dass Du es nicht so meinst:

Zitat:
2. Wenn ein heutiger GC-ler eine neue Beschäftigung als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Zustimmung komplett.
Wenn er aber eine neue Beschäftigung nicht als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Vorrangprüfung nach §9 BeschVerfV (vorausgesetzt der besagte GC-ler hat > 4 Jahre Aufenthalt bzw. > 3 Jahre Vorbeschäftigung). In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet.


Jepp, mit dem Zusatzhinweis von Dir auf § 9 Abs. 4  Daumen hoch

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Antwort #28 - 06.01.2005 um 20:05:05
 
Zitat:
Wenn Du mit Auflagenwechsel nicht Wechsel der Art der Tätigkeit meinst  Daumen hoch


"Gilt für eine Beschäftigung als IT-Fachkraft" -> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet"
Ist das ein Wechsel der Art der Tätigkeit?

Zitat:
Jepp, mit dem Zusatzhinweis von Dir auf § 9 Abs. 4  Daumen hoch


Also ohne Einschränkungen i.S.v. §13 BeschVerfV.
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Antwort #29 - 07.01.2005 um 11:30:02
 
Zitat:
Hi Chap,
bei dem Berechtigung ist kein Kontakt mehr mit den Agenten erforderlich. Also auch kein kleines Programm. Und die Auflösung der Auflage wird sich doch wohl mit der Erteilung der NE ergeben?


Hi Mick,

wenn die AufBew-Zeiten nicht mit angerechnet werden duerfen, steht die Erteilung einer NE nicht im Aussicht. Meiner Ansicht nach handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Bedingung. Smiley
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Antwort #30 - 07.01.2005 um 11:38:12
 
Zitat:
Meiner Ansicht nach handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Bedingung. Smiley


Hi Chap,
habe den genauen Wortlaut aus dem Auge verloren Smiley Der ist aber wichtig für die Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Frage. So lange können wir das Ding ja Nebenbestimmung nennen.
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Antwort #31 - 07.01.2005 um 12:15:02
 
Zitat:
Hi Chap,
habe den genauen Wortlaut aus dem Auge verloren Smiley Der ist aber wichtig für die Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Frage. So lange können wir das Ding ja Nebenbestimmung nennen.


Ok Mick,

also ist es moeglich, solche Nebenbestimmung streichen zu lassen? Smiley Ist sie fuer den Aufenthalt nach § 18 AufenthG gerechtfertigt? Warum haben die Auslaender in einigen Laender solche Bedingung und in anderen nicht?  ???
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Antwort #32 - 07.01.2005 um 12:46:12
 
Hi,

wie wird die Arbeitslosigkeit für ein GC-ler in folgender Situation aussehen?

zum Bespiel:

Er hat als IT-Fachkraft seit 01.10.2004 bis 31.05.2005 ununterbrochen gearbeitet, am 01.06.05 wird er arbeitslos. Seine AE gilt bis 31.09.2005 (5 Jahre als GC-ler).

Was wird ABH dann tun? Wird die ABH seine jetztige AE canceln und ihm eine provisorische AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.06.2006, geben?
Oder bekommt er keine provisorische AE für 1 Jahr, weil seine jetztige AE bis 31.09.2005 ablaüft? 

Vielen Dank im Voraus.

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Antwort #33 - 07.01.2005 um 13:02:31
 
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Antwort #34 - 07.01.2005 um 13:12:24
 
Zitat:
Ich möchte meine Frage wiederholen:

"Gilt für eine Beschäftigung als IT-Fachkraft" -> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet" 
Ist das ein Wechsel der Art der Tätigkeit?


Hi,
ja, im Prinzip schon, da keine Bindung an der Tätigkeit mehr vorläge. Also Wechsel insofern, dass der Aufenthalt unabhängig von den Regeln nach § 27 BeschV zulässig ist.
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Antwort #35 - 07.01.2005 um 13:41:23
 
Zitat:
Hi,
ja, im Prinzip schon, da keine Bindung an der Tätigkeit mehr vorläge. Also Wechsel insofern, dass der Aufenthalt unabhängig von den Regeln nach § 27 BeschV zulässig ist.


Interessant. Bedeutet es dann, dass man nicht mehr als ex-GC-ler gilt, wenn man die Auflage geändert hat, und folglich nicht in den Genuss der Weisung "Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld." kommt?
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Antwort #36 - 08.01.2005 um 12:49:14
 
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Interessant. Bedeutet es dann, dass man nicht mehr als ex-GC-ler gilt, wenn man die Auflage geändert hat, und folglich nicht in den Genuss der Weisung "Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld." kommt?


Ich würde es so sehen. Mit dem Wegfall der Bindung an den IT-Aufenthalt, sollte das auch für die Rechtsfolgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Allerdings, Andrej, lege ich nicht meine Hand dafür ins Feuer, dass das jeder Koll. so sieht Zwinkernd
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Antwort #37 - 10.01.2005 um 12:08:04
 
Zitat:
Ich würde es so sehen. Mit dem Wegfall der Bindung an den IT-Aufenthalt, sollte das auch für die Rechtsfolgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Allerdings, Andrej, lege ich nicht meine Hand dafür ins Feuer, dass das jeder Koll. so sieht Zwinkernd



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