Und wenn nicht losgelöst von den Übergangsregelungen?
Zum Beispiel:
Du bist am 01.02.2002 als IT-Fachkraft eingreist und bist jetzt im Besitz einer
AE nach IT-AV (mit allerlei Nebenbestimmungen) bis 31.01.2005 (sic!) und einer Arbeitserlaubnis nach IT-ArGV bis 31.01.2005.
Am 01.01.2005 bist du also automatisch im Besitz einer
AE nach §18
AufenthG bis 31.01.2005 und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nach §46(2)
BeschV.
Am 31.01.2005 gehst du zur
ABH, um die
AE verlängern zu lassen. Du bekommst eine Verlängerung bis zum 30.01.2007 und die Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet", Punkt. Die Prüfung durch die BA entfällt dank §46(2)
BeschV.
Am 01.04.2005 wirst du arbeitslos. Die
ABH cancelt deine
AE und gibt dir eine provisorische
AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.04.2006.
Dann findest Du eine neue Stelle ab 01.07.2005. Du gehst zur
ABH, um eine normale
AE einzuholen. Und die sagen dir: "Sorry, aber die pauschale Zustimmung nach §46(2)
BeschV ist auf Sie nicht mehr anwendbar, weil
a) das Übergangsrecht nicht mehr für Sie gilt, Sie haben es schon am 31.01.2005 'eingelöst', jetzt stecken Sie völlig im neuen Recht;
und/oder
b) Sie mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr jemand sind, der im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis IST, sondern nur jemand, der irgendwann früher im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis WAR.
Eigentlich müssen wir jetzt das volle Zustimmungsprogramm fahren, aber da Sie sich > 3 Jahre in D aufhalten, fahren wir das kleine Programm nach §9 BeschVerfV".
Ich werde mich sehr freuen, wenn man beweisen kann, dass diese Argumentation ein völliger Quatsch ist