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AufenthG und Arbeitslosigkeit (Gelesen: 9.521 mal)
Mick
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Antwort #15 - 06.01.2005 um 14:01:36
 
Zitat:
Ok. Jetzt angenommen, ein GC-ler geht zur ABH, weist auf §9 BeschVerfV hin und lässt die Auflage ändern ("gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft" + sonstige Einschränkungen -->> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht gestattet" ) . Kommt er dann bei einem künftigen Arbeitsplatzwechsel in den Genuss der Befreiung von BA-Prüfungen nach §46(2) BeschV oder nicht mehr?


Ich hoffe es hilft weiter:

Die Regelung in § 46 II gilt nur für Beschäftigungen als IT-Kraft. Für nix anderes. Es wird also eine Bindung an die Tätigkeit (nicht Arbeitgeber) bleiben, bis ggf. eine NE nach fünf Jahren ausgestellt wird.
Und der § 9 BeschVerfV hat hier keinerlei Einfluss. Der regelt das Verfahren der Zustimmung der Agentur in anderen Fällen. Und ein solches Zustimmungsverfahren gibt es für GC-ler eben nicht mehr.
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Antwort #16 - 06.01.2005 um 14:07:43
 
Das ist mir klar. Ich frage, ob man weiterhin als GC-ler gilt, wenn man die Auflage geändert hat.
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Nemo
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Antwort #17 - 06.01.2005 um 14:13:24
 
Zitat:
.
Und der § 9 BeschVerfV hat hier keinerlei Einfluss. Der regelt das Verfahren der Zustimmung der Agentur in anderen Fällen. Und ein solches Zustimmungsverfahren gibt es für GC-ler eben nicht mehr.


Und wo ist geschrieben, dass der, wer schon eine Zustimmung nach 46.2 BeschV hat, darf die eine andere begünstigende Zustimmung nach § 9BeschVerfV nicht (mittelbar bei ABH als neue Auflage)  beantragen?
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Mick
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Antwort #18 - 06.01.2005 um 14:40:38
 
Zitat:
Und wo ist geschrieben, dass der, wer schon eine Zustimmung nach 46.2 BeschV hat, darf die eine andere begünstigende Zustimmung nach § 9BeschVerfV nicht (mittelbar bei ABH als neue Auflage)  beantragen?


Sorry, aber eine Zustimmung nach § 46 Abs. 2 BeschVerfV gibt es m.E. nicht. In der Vorschrift ist geregelt, wie eine Arbeitsgenehmigung fort gilt. Von der Qualität ist dieses als unbefristete Zustimmung analog § 27 BeschV einzuschätzen.

Und auch § 9 BeschVerfV ist keine Rechtsgrundlage für eine Zustimmung. Das kann man nicht "beantragen". Es ist eine Verfahrensregelung für die Agentur für Arbeit. Inwieweit da etwas günstigeres geregelt sein soll, kann ich nicht feststellen. Auch hier noch einmlal: Dort ist nur geregelt, dass keine Vorrangsprüfung durchzuführen ist, eine Zustimmung ist immer noch erforderlich.


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Antwort #19 - 06.01.2005 um 14:57:53
 
Zitat:
Sorry, aber eine Zustimmung nach § 46 Abs. 2 BeschVerfV gibt es m.E. nicht. In der Vorschrift ist geregelt, wie eine Arbeitsgenehmigung fort gilt. Von der Qualität ist dieses als unbefristete Zustimmung analog § 27 BeschV einzuschätzen.


Einverstanden (unbefristete analog 27), aber kraft Übergángsregelüng "gilt  als Zustimmung fort" = Zustimmung

Zitat:
Und auch § 9 BeschVerfV ist keine Rechtsgrundlage für eine Zustimmung. Das kann man nicht "beantragen". Es ist eine Verfahrensregelung für die Agentur für Arbeit. Inwieweit da etwas günstigeres geregelt sein soll, kann ich nicht feststellen. Auch hier noch einmlal: Dort ist nur geregelt, dass keine Vorrangsprüfung durchzuführen ist, eine Zustimmung ist immer noch erforderlich.


Man kann Veränderung der Auflagen bei veränderten Umständen ("drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt"+ Aufenthaltserlaubnis) beantragen bei ABH. ABH fragt AA. Ermessen von AA => 0. Das ist in AE zu übernehmen als neue Auflage. IMHO


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Antwort #20 - 06.01.2005 um 16:11:46
 
Zitat:
Man kann Veränderung der Auflagen bei veränderten Umständen ("drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt"+ Aufenthaltserlaubnis) beantragen bei ABH. ABH fragt AA. Ermessen von AA => 0. Das ist in AE zu übernehmen als neue Auflage. IMHO


Hi Nemo,
natürlich kann man einen Antrag bei veränderten Umständen stellen. Ich wollte klar stellen, dass man keine "Zustimmung" nach § 9 BeschVerfV beantragen kann.

Und welche veränderten Umstände liegen Deiner Meinung nach vor, eine Auflage zu ändern, wenn man 3 Jahre beschäftigt ist? Dann änderte sich nicht die Auflage (es sei denn sie war falsch), dann ändert sich das Zustimmungsverfahren.


Ich will das an einem Beispiel festmachen (losgelöst von Übergangsregelungen):

Du reist ein als IT-Fachkraft und beantragst eine AE mit der Auflage gem. § 27 BeschV zu arbeiten. Die ABH fragt die Agentur, ob der Beschäftigung zugestimmt wird. Dort wird das volle Programm gefahren (incl. Vorrangprüfung).

Bei einer Verlängerung nach 3 Jahren, beantragst Du immer noch "nur" die Verlängerung der AE mit der Auflage. Die ABH fragt immer noch die Agenten, die fahren aber nur noch das kleine Programm. Zustimmen müssen sie immer noch. Für Dich - also nach außen - ändert sich da gar nichts. Die Chancen für die Zustimmung sind natürlich größer, da die Vorrangprüfung entfällt.
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Antwort #21 - 06.01.2005 um 17:09:48
 
Zitat:
Hi Nemo,
natürlich kann man einen Antrag bei veränderten Umständen stellen. Ich wollte klar stellen, dass man keine "Zustimmung" nach § 9 BeschVerfV beantragen kann.

Und welche veränderten Umstände liegen Deiner Meinung nach vor, eine Auflage zu ändern, wenn man 3 Jahre beschäftigt ist? Dann änderte sich nicht die Auflage (es sei denn sie war falsch), dann ändert sich das Zustimmungsverfahren.


Ich will das an einem Beispiel festmachen (losgelöst von Übergangsregelungen):

Du reist ein als IT-Fachkraft und beantragst eine AE mit der Auflage gem. § 27 BeschV zu arbeiten. Die ABH fragt die Agentur, ob der Beschäftigung zugestimmt wird. Dort wird das volle Programm gefahren (incl. Vorrangprüfung).

Bei einer Verlängerung nach 3 Jahren, beantragst Du immer noch "nur" die Verlängerung der AE mit der Auflage. Die ABH fragt immer noch die Agenten, die fahren aber nur noch das kleine Programm. Zustimmen müssen sie immer noch. Für Dich - also nach außen - ändert sich da gar nichts. Die Chancen für die Zustimmung sind natürlich größer, da die Vorrangprüfung entfällt.


Hi Mick,

und wie sieht es aus, wenn der Auslaender eine Arbeitsberechtigung hat? Soll in diesem Fall auch "das kleine Programm" gefuehrt werden? Kann die Arbeitsberechtigung der Streichung der Bedingung "Erlischt mit Beendigung der Taetigkeit als ... an ..." dienen? Smiley
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Antwort #22 - 06.01.2005 um 17:20:01
 
Und wenn nicht losgelöst von den Übergangsregelungen?

Zum Beispiel:

Du bist am 01.02.2002 als IT-Fachkraft eingreist und bist jetzt im Besitz einer AE nach IT-AV (mit allerlei Nebenbestimmungen) bis 31.01.2005 (sic!) und einer Arbeitserlaubnis nach IT-ArGV bis 31.01.2005.

Am 01.01.2005 bist du also automatisch im Besitz einer AE nach §18 AufenthG bis 31.01.2005 und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nach §46(2) BeschV.

Am 31.01.2005 gehst du zur ABH, um die AE verlängern zu lassen. Du bekommst eine Verlängerung bis zum 30.01.2007 und die Auflage "Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet", Punkt. Die Prüfung durch die BA entfällt dank §46(2) BeschV.

Am 01.04.2005 wirst du arbeitslos. Die ABH cancelt deine AE und gibt dir eine provisorische AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.04.2006.

Dann findest Du eine neue Stelle ab 01.07.2005. Du gehst zur ABH, um eine normale AE einzuholen. Und die sagen dir: "Sorry, aber die pauschale Zustimmung nach §46(2) BeschV ist auf Sie nicht mehr anwendbar, weil
a) das Übergangsrecht nicht mehr für Sie gilt, Sie haben es schon am 31.01.2005 'eingelöst', jetzt stecken Sie völlig im neuen Recht;
und/oder
b) Sie mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr jemand sind, der im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis IST, sondern nur jemand, der irgendwann früher im Besitz einer nach IT-AV erteilten Arbeitserlaubnis WAR.
Eigentlich müssen wir jetzt das volle Zustimmungsprogramm fahren, aber da Sie sich > 3 Jahre in D aufhalten, fahren wir das kleine Programm nach §9 BeschVerfV".

Ich werde mich sehr freuen, wenn man beweisen kann, dass diese Argumentation ein völliger Quatsch ist Zwinkernd
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Antwort #23 - 06.01.2005 um 17:45:16
 
Zitat:
Hi Mick,

und wie sieht es aus, wenn der Auslaender eine Arbeitsberechtigung hat? Soll in diesem Fall auch "das kleine Programm" gefuehrt werden? Kann die Arbeitsberechtigung der Streichung der Bedingung "Erlischt mit Beendigung der Taetigkeit als ... an ..." dienen? Smiley


Hi Chap,
bei dem Berechtigung ist kein Kontakt mehr mit den Agenten erforderlich. Also auch kein kleines Programm. Und die Auflösung der Auflage wird sich doch wohl mit der Erteilung der NE ergeben?
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Antwort #24 - 06.01.2005 um 17:49:36
 
Zitat:
Am 01.04.2005 wirst du arbeitslos. Die ABH cancelt deine AE und gibt dir eine provisorische AE für 1 Jahr - für die Dauer des ALG, also bis 01.04.2006.


Vielleicht ist das schon der Knackpunkt. Die AE wird nicht gecancelt, es würde auch keine provisorische AE erteilt. Es würde eine zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgen. Wenn diese auf den Zeitpunkt des Wegfalles des ALG verfügt wird, besteht bis dahin eben noch die ursprüngliche AE mit der unbefristeten Zustimmung der Agenten.


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Antwort #25 - 06.01.2005 um 18:23:07
 
Zitat:
Vielleicht ist das schon der Knackpunkt. Die AE wird nicht gecancelt, es würde auch keine provisorische AE erteilt. Es würde eine zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgen. Wenn diese auf den Zeitpunkt des Wegfalles des ALG verfügt wird, besteht bis dahin eben noch die ursprüngliche AE mit der unbefristeten Zustimmung der Agenten.




Ok! Dann komme ich zum folgenden Schluss:

1. §46(2) BeschV wird auf einen ex-GC-ler immer Anwendung finden, wenn er im IT-Sektor weiter arbeitet - egal, welche Auflagenänderungen oder AE-Verlängerungen bei ihm später erfolgen, egal, ob er Lücken wg. Arbeitslosigkeit haben wird.

2. Wenn ein heutiger GC-ler eine neue Beschäftigung als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Zustimmung komplett.
Wenn er aber eine neue Beschäftigung nicht als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Vorrangprüfung nach §9 BeschVerfV (vorausgesetzt der besagte GC-ler hat > 4 Jahre Aufenthalt bzw. > 3 Jahre Vorbeschäftigung). In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet.

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Antwort #26 - 06.01.2005 um 18:30:41
 
Ich berichtige mich: "In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet" - das stimmt nicht, nach §9(4) BeschVerfV sind keine Beschränkungen erlaubt.

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Antwort #27 - 06.01.2005 um 18:47:30
 
Zitat:
Ok! Dann komme ich zum folgenden Schluss:

1. §46(2) BeschV wird auf einen ex-GC-ler immer Anwendung finden, wenn er im IT-Sektor weiter arbeitet - egal, welche Auflagenänderungen oder AE-Verlängerungen bei ihm später erfolgen, egal, ob er Lücken wg. Arbeitslosigkeit haben wird.


Wenn Du mit Auflagenwechsel nicht Wechsel der Art der Tätigkeit meinst  Daumen hoch

Aber ich glaube aus dem nachstehenden ergibt sich, dass Du es nicht so meinst:

Zitat:
2. Wenn ein heutiger GC-ler eine neue Beschäftigung als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Zustimmung komplett.
Wenn er aber eine neue Beschäftigung nicht als IT-Fachkraft aufnehmen will, entfällt die Vorrangprüfung nach §9 BeschVerfV (vorausgesetzt der besagte GC-ler hat > 4 Jahre Aufenthalt bzw. > 3 Jahre Vorbeschäftigung). In diesem Fall gilt die Zustimmung nur für diese eine Stelle und nur befristet.


Jepp, mit dem Zusatzhinweis von Dir auf § 9 Abs. 4  Daumen hoch

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Antwort #28 - 06.01.2005 um 20:05:05
 
Zitat:
Wenn Du mit Auflagenwechsel nicht Wechsel der Art der Tätigkeit meinst  Daumen hoch


"Gilt für eine Beschäftigung als IT-Fachkraft" -> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet"
Ist das ein Wechsel der Art der Tätigkeit?

Zitat:
Jepp, mit dem Zusatzhinweis von Dir auf § 9 Abs. 4  Daumen hoch


Also ohne Einschränkungen i.S.v. §13 BeschVerfV.
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Antwort #29 - 07.01.2005 um 11:30:02
 
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