Sachverhalt:
AE § 18
AufenthG Zust. 46.2
BeschV iVm IT-ArGV
1. Zuerst diese Schreiben lesen:
S.1
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/3.gifS.2.
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/4.gif2. Dann diese von ZAV-IT
„Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und
endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.“ 3. Dann sicher, haben wir "Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so
kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."
Aber falls man z.B.
AE bis 01.03.06 hat und ihm einen Anspruch auf 12 M Arbeitslosengeld zusteht (Heute 10.01.05 und er ist seit dem 1.01.05 arbeitslos), dann hat er gesicherte Lebensunterhalt (ohne öffentliche Mittel, Beitragszahlungen), ist dem D-Arbeitsmarkt zugänglich (unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit). Dann „nachträglich verkürzen“, aber bis 1.01.06 (statt 01.03.06)
Für Widerruf der
AE nach § 52 Abs. 2 liegen keine Gründe vor (Hinweise: 52.2.1 § 52 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet die Ausländerbehörde das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis,
die ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 19) erteilt wurden, zu widerrufen,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung widerrufen hat.)
Allgemeine Verwaltungsverfahrensrechtliche Gründe für Rücknahme sind nicht ersichtlich, die Voraussetzungen des § 5
AufenthG liegen vor. Auflage „AE erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. XXX“ lieg, normalerweise, nicht vor.
Fazit: Zeit für Arbeitsplatzsuche bis Ende der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.